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Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO -)
Vom 14. Oktober 2008 (Nds.GVBl. Nr.20/2008 S.324), geändert durch VO v. 3.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.29/2010 S.536) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29.Juli 2008 (BGBl. I S.1582), wird verordnet:

§ 1
Gewährung eines Zuschlags

(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie begrenzt dienstfähige Richterinnen und Richter des Landes erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.

(2) 1Der Zuschlag beträgt vier vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 Euro. 2Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG, so verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören

  1. das Grundgehalt,
  2. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amts- und Stellenzulagen und
  5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

§ 2
Ausschluss des Zuschlags

Der Zuschlag nach § 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gewährt wird.

§ 3
Übergangsregelung

Soweit vor dem 1.Januar 2008 ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1.Januar 2006 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2006 in Kraft.

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