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Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen (LeistBVO-PA)
Vom 1. Oktober 2007 (Nds.GVBl. Nr.31/2007 S.480) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 2b Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.444), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Für das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes für beamtete Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. die Aufgaben
    a) des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dem Ministerium für Inneres und Sport,
    b) des Präsidiums der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen und
    c) des Senats der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen
    obliegen,
  2. § 2 Abs. 1 Satz 2 NHLeistBVO keine Anwendung findet und
  3. die Unterrichtung nach § 2 Abs. 2 NHLeistBVO auf die gewährten Leistungsbezüge nach § 5 NHLeistBVO zu erstrecken ist und gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zu erfolgen hat.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Oktober 2007 in Kraft.

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