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Dienstwohnungsrecht
RdErl. d. MF v. 1.9.2004 - 26 14 00/1 (Nds.MBl. Nr.30/2004 S.578), geändert durch RdErl. v. 17.3.2005 (Nds.MBl. Nr.13/2005 S.259), 27.11.2007 (Nds.MBl. Nr.52/2007 S.1718) und v. 25.11.2010 (Nds.MBl. Nr.46/2010 S.1139) - VORIS 20441 -
Bezug:
a) RdErl. v. 26.3.1996 (Nds.MBl. S.738), zuletzt geändert durch RdErl. v. 27.10.2003 (Nds.MBl. S.745) - VORIS 20441 00 00 34 014 -
b) RdErl. v. 31.10.1996 (Nds.MBl. S.1697), zuletzt geändert durch RdErl. v. 27.10.2003 (Nds.MBl. S.745) - VORIS 20441 00 00 34 015 -
c) RdErl. v. 1.11.1996 (Nds.MBl. S.1704) - VORIS 20441 00 00 34 016 -
d) RdErl. v. 13.6.1997 - 44 14 17/1.4.1 - (n.v.) - VORIS 20441 00 00 34 017 -
e) RdErl. v. 14.10.1997 (Nds.MBl. S.1648) — VORIS 20441 00 00 34 018 –
f) RdErl. v. 16.11.2001 (Nds.MBl. S.926) - VORIS 20441 00 00 34 023 -

1. Die auf der Grundlage des § 52 LHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen (Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften - NDWV -) werden als Anlage 1 bekannt gemacht. Sie gelten für die mittelbare Landesverwaltung entsprechend (§ 27 GemHVO, § 52 i.V.m. § 105 LHO). Die NDWV gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen im Inland und für Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.

2. Die Allgemeinen Hinweise zu den NDWV sind in Anlage 2, die steuerrechtlichen Hinweise einschließlich der Erläuterungen zur Erfassung geldwerter Vorteile sind in Anlage 3 abgedruckt. Die Nummern 4.1, 17.1, 17.4, 17.5, 18 und 20 der Allgemeinen Hinweise und die steuerrechtlichen Hinweise sind auch für die mittelbare Landesverwaltung bindend; hinsichtlich der übrigen Hinweise und Erläuterungen in Anlage 2 wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3. Die Höhe der den Beamtinnen und Beamten für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 BBesG anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung (höchste Dienstwohnungsvergütung) bestimmt sich weiterhin nach der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 30.11.1978 (Nds.GVBl. S.803), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14.9.2001 (Nds.GVBl. S.604). Bis zur förmlichen Änderung von § 1 Abs. 2 der Verordnung wird bei der Ermittlung des Bruttodienstbezugs statt des Ortszuschlages der Stufe 4 der Familienzuschlag der Stufe 3 zugrunde gelegt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Nummer 20 der Anlage 2 verwiesen.

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wurde durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 31.10.2003 (Nds.GVBl. S.372) § 8 in das NBesG eingefügt. Die Sonderzahlungen sind nicht Teil des Bruttodienstbezugs i.S. des § 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung.

4. Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25.11.2003 (BGBl I S.2346) ist am 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Verordnung ist allein auf der Grundlage und nach Maßgabe der NDWV und der Allgemeinen Hinweise anzuwenden.

4.1 Artikel 1 der in Nummer 4 genannten Verordnung - Wohnflächenverordnung (WoFlV) - ersetzt u.a. die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV); ergänzend wird auf Artikel 3 der in Nummer 4 genannten Verordnung hingewiesen. § 5 Satz 2 WoFlV und § 42 II. BV in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, wenn Dienstwohnungen nach dem 31.12.2003 neu bezogen wurden oder werden.

4.2 Artikel 2 der in Nummer 4 genannten Verordnung - Betriebskostenverordnung (BetrKV) - hat die Anlage 3 zu § 27 der II. BV mit Wirkung vom 1.1.2004 abgelöst.

5. Zu den Schönheitsreparaturen wird auf Folgendes hingewiesen:

5.1 Der Zuschlag für Schönheitsreparaturen, der einheitlich in Höhe des in der II. BV genannten Betrages - derzeit 8,50 EUR - erhoben wird, unterliegt ab 1.1.2005 einer Dynamisierung im 3-Jahres-Rhythmus.
Nach § 28 Abs. 5a i.V.m. § 26 Abs. 4 der II. BV steigt der Zuschlag für Schönheitsreparaturen alle drei Jahre - erstmalig zum 1.1.2005 - um den Prozentsatz, um den sich seit der letzten Veränderung (1.1.2002) der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat.
Der Zuschlag beträgt ab 1.1.2011 9,76 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
5.2 An die Stelle der „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - RBBau -; hier K 3: Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen, Anstriche in Diensträumen” ist Nummer 11.2 der Allgemeinen Hinweise getreten.
5.3 Hat sich die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, kommt sie oder er dieser Verpflichtung aus Anlass des Auszugs aus der Dienstwohnung nicht (ausreichend) nach, kann die hausverwaltende Behörde anstelle einer Ersatzvornahme einen Geldbetrag erheben (vgl. Nummer 11.5 der Allgemeinen Hinweise).

6. Die überarbeiteten Druckvorlagen der Vordrucke können von den Landesdienststellen zentral unter Angabe der Vordrucknummer bezogen werden:

Bezeichnung Vordruck-Nr.
Wohnungsblatt 023-000-020
Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung 023-000-021
Niederschrift über die Rücknahme der Dienstwohnung 023-000-022
Einbehalten der Dienstwohnungsvergütung - Geldwerter Vorteil - 023-000-023
Herleitung und Neufestsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung 023-000-024
Verpflichtungserklärung Schönheitsreparaturen 023-000-025.

7. Pauschalierte Erstattungen der Kosten aus der Nutzung von Dienstwohnungen, die zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungsgründen weiterhin zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungen vereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann dann abgesehen werden.

8. Die jeweiligen (jährlichen) Entgelte bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen (Nummer 17.1 der Anlage 1 i.V.m. Nummer 17.4 der Anlage 2) werden - wie bisher - im Nds.MBl. gesondert bekannt gegeben.

9. Die Bezugserlässe werden aufgehoben.


Anlage 1

Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen
(Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften - NDWV -)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

1. Begriff der Dienstwohnungen
2. Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen
3. Entbindung von der Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen
4. Größe neu zu errichtender Dienstwohnungen

II. Verwaltung der Dienstwohnungen

5. Aufsichtsbehörde
6. Hausverwaltende Behörde
7. Wohnungsblatt
8. Übergabe der Dienstwohnungen
9. Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen
10. Nutzung der Dienstwohnungen, Vermieten
11. Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnungen
12. Zubehörgärten
13. Rücknahme der Dienstwohnungen

III. Mietwert der Dienstwohnungen, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten

14. Mietwert
15. Dienstwohnungsvergütung
16. Höchste Dienstwohnungsvergütung
17. Betriebskosten und sonstige Entgelte

IV. Dienstwohnungen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

18. Geltungsbereich
19. Rechtsverhältnis, Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses
20. Höchste Dienstwohnungsvergütung

I. Allgemeines

1. Begriff der Dienstwohnungen

Dienstwohnungen sind Wohnräume, die Beamtinnen oder Beamten als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden; das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Dienstwohnungen können sich in Gebäuden befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Landes oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.

2. Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen

Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit oder Einsatzbereitschaft der Beamtin oder des Beamten an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit sichergestellt sein und sie oder er deshalb im Dienstgebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss.

Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Landesmietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie gemietet waren, aufzugeben.

3. Entbindung von der Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen

Die Aufsichtsbehörde (Nummer 5) kann die Beamtin oder den Beamten auf ihren oder seinen Antrag von der Bezugspflicht (§ 82 Abs. 2 NBG) entbinden, wenn die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für sie oder ihn eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten vorübergehend hingenommen werden kann.

4. Größe neu zu errichtender Dienstwohnungen

Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwohnungen haben sich grundsätzlich im Rahmen der nach dem Wohnraumförderungsgesetz zulässigen Wohnflächen zu halten. Sie sollen den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Baufachlichen Bestimmungen entsprechen.

II. Verwaltung der Dienstwohnungen

5. Aufsichtsbehörde

Soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die Aufsicht über die Dienstwohnungen vorbehalten hat, führt sie die unmittelbar nachgeordnete oder eine andere für diese Aufgabe bestimmte Behörde oder Stelle.

6. Hausverwaltende Behörde

Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Behörde). Sie kann eine bestimmte Dienststelle mit den Aufgaben der Hausverwaltung aller in einem festzulegenden Bezirk liegenden Dienstwohnungen betrauen.

7. Wohnungsblatt

Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwohnung ein Wohnungsblatt zu führen. Jede Mietwertfestsetzung ist auf einer Anlage zum Wohnungsblatt zu erläutern.

8. Übergabe der Dienstwohnungen

Bei der Übergabe an die Beamtin oder den Beamten muss sich die Dienstwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; die hausverwaltende Behörde hat hierüber eine Niederschrift anzufertigen.

9. Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen

Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten nur für die Zeit widerruflich zuzuweisen, für die sie oder er Inhaberin oder Inhaber des der Dienstwohnung zugeordneten Dienstpostens ist. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen.

Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung.

Die Räumung der Dienstwohnung ist anzuordnen

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder anderen dienstlichen Zwecken zugeführt wird,
b) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der gemieteten Dienstwohnung; ist davon auszugehen, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber wegen der örtlichen Wohnungssituation an der fristgerechten Räumung der Wohnung verhindert sein wird, so kann eine von der für die Miete der Dienstwohnung zuständigen Behörde beabsichtigte Kündigung bis zur Dauer eines Jahres zurückgestellt werden,
c) sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus dienstlichen Gründen widerrufen worden ist,
d) zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ihren oder seinen Dienstposten wechselt, versetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,
e) sechs Monate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn die Dienstwohnung von Angehörigen mitbewohnt ist,
f) mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats, wenn die Dienstwohnung nicht von Angehörigen der verstorbenen Dienstwohnungsinhaberin oder des verstorbenen Dienstwohnungsinhabers mitbewohnt gewesen ist.

Die Räumungstermine nach Absatz 3 können in Härtefällen auf Antrag verlängert werden.

Bis zu den Räumungsterminen nach den Absätzen 3 und 4 ist als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestünde; die Dienstwohnungsvorschriften ,gelten sinngemäß weiter. Nach Ablauf der nach den Absätzen 3 und 4 angeordneten Räumungstermine ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwertes zu erheben; Entsprechendes gilt, wenn eine Indexmiete (Nummer 14.1) erhoben wird.

10. Nutzung der Dienstwohnungen, Vermieten

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. Das Mitbenutzen zu anderen Zwecken, das Vermieten oder die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Diese ist berechtigt, eine besondere Entschädigung zu verlangen.

Der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber obliegt neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten. auch die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter nach Maßgabe der örtlichen Vorschriften.

Veränderungen der Dienstwohnung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig. Sie entscheidet gleichzeitig, inwieweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist. Trägt der Dienstherr die Kosten ganz oder teilweise, so gilt für die Nachprüfung sowohl des Mietwertes als auch der Indexmiete Nummer 14 Abs. 6.

11. Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnungen

Anstriche und Tapezierungen sind grundsätzlich von der hausverwaltenden Behörde nach Maßgabe der Allgemeinen Hinweise des MF auszuführen. Hierfür wird neben der Dienstwohnungsvergütung ein einheitlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen erhoben. Auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers kann die hausverwaltende Behörde zulassen, dass sie oder er die Durchführung der Schönheitsreparaturen für die gesamte Dienstwohnung bei Wegfall des in Satz 2 genannten Zuschlags übernimmt.

Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie notwendige bauliche Veränderungen auch ohne Zustimmung der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers auszuführen.

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden an der Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen.

12. Zubehörgärten

Vorgarten, Ziergarten und der Teil der Gartenfläche, der nach Art und Größe ortsüblichen Hausgärten entspricht, gelten als Zubehör zur Dienstwohnung und sind der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber ohne Abschluss eines Pachtvertrages mit der Dienstwohnung zuzuweisen (Zubehörgarten). Der Zubehörgarten ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

13. Rücknahme der Dienstwohnungen

Die hausverwaltende Behörde nimmt die Dienstwohnung nach Erlöschen der Zuweisung (Nummer 9 Abs. 2) oder nach der Räumung (Nummer 9 Abs. 3 bis 5) zurück. Über die Rücknahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für von ihr oder ihm zu vertretende Mängel hat sie oder er Ersatz zu leisten.

III. Mietwert der Dienstwohnungen, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten

14. Mietwert

Die hausverwaltende Behörde hat für jede Dienstwohnung den ortsüblichen Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (Nummer 15 Abs. 1 und 3 und Nummer 16). Das Staatliche Baumanagement liefert hierzu die bautechnischen Unterlagen. Abweichend von Satz 1 entfällt die Festsetzung des Mietwertes für die Dienstwohnungen, für die die oberste Dienstbehörde nach vorheriger grundsätzlicher Zustimmung durch das MF die Indexmiete (Nummer 15 Abs. 2) zugelassen hat.

Der Mietwert ist ortsüblich, soweit er nicht preisgebundenem Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Gemeinde oder in vergleich-baren Gemeinden entspricht (Vergleichsmiete). Ist eine von der Gemeinde erstellte oder anerkannte Mietübersicht vorhanden, so ist diese Übersicht maßgebend. Sind darin keine Durchschnittssätze, sondern jeweils Bereiche angegeben, in denen sich die Mieten bewegen, so ist der untere Satz maßgebend.

Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der WoFlV. Gehören Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen oder gedeckte Freisitze zu der Wohnung, so sind deren Grundflächen bei der Berechnung der Wohnfläche zur Hälfte anzurechnen. Betragen die anrechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr als 10 v.H. der Wohnfläche, so bleibt bei der Ermittlung des Mietwertes die Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Betracht, sofern nicht die Vergleichsmiete von Wohnungen gleicher Beschaffenheit zugrunde gelegt werden kann. In Dienstwohngebäuden bleiben Flure, Dielen, Toiletten und Windfänge, die vor den Diensträumen liegen, bei der Festsetzung des Mietwertes außer Betracht, wenn sie getrennt vom Wohntrakt der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers liegen; in anderen Fällen werden sie nur zur Hälfte berücksichtigt.

Übersteigt die Zahl der Zimmer (ohne Küche, Bad und Flur) die Zahl der zum Haushalt der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers gehörenden Personen, so ist die vorhandene, höchstens folgende Wohnfläche bei der Festsetzung des Mietwertes zugrunde zu legen:

Stufe für Beamtinnen und Beamte der BesGr. Wohnfläche m2
1. A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8 160
2. A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1 120
3. A 8 bis A 10 90
4. A 6 und A 7 80
5. A 1 bis A 5 65

Hierbei dürfen jedoch die in den Baufachlichen Bestimmungen festgelegten Wohnflächen nicht unterschritten werden.

Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nicht nach Nummer 17 gesondert zu tragen hat, sind ohne Berücksichtigung des Absatzes 4 in den Mietwert einzubeziehen.

Bei einer wesentlichen Änderung ist der Mietwert unverzüglich neu festzusetzen. Die Änderung ist wesentlich, wenn sich der Mietwert, der Grundlage für die von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung ist, um mindestens 10 v.H. ändert. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.

15. Dienstwohnungsvergütung

Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Beamtin oder dem Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung auf ihre oder seine Dienstbezüge angerechnet wird (§ 10 BBesG); sie ist bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des Mietwertes (Nummer 14) oder der Indexmiete (Absatz 2) festzusetzen.

Wird die Dienstwohnungsvergütung in Höhe des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland festgesetzt (Indexmiete), ist hierbei Nummer 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 entsprechend anzuwenden; Nummer 16 bleibt unberührt.

Die auf dem neuen Mietwert oder auf einer dem neuen Mietwert entsprechenden Indexmiete beruhende Dienstwohnungsvergütung ist vom Ersten des auf die Bekanntgabe an die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber folgenden übernächsten Monats an, in den übrigen Fällen vom Ersten des auf das maßgebende Ereignis folgenden Monats an, einzubehalten.

16. Höchste Dienstwohnungsvergütung

Die nach Nummer 15 von den Dienstbezügen einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aufgrund der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung in der jeweils geltenden Fassung ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung).

17. Betriebskosten und sonstige Entgelte

Die Betriebskosten i.S. der BetrKV - mit Ausnahme der Kosten aus den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks - hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen; sonstige sich aus der Nutzung der Dienstwohnung ergebende Kosten nur, soweit dies durch das MF ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Befestigte Abstellplätze, Garagen und außerhalb der Dienstwohnung gelegene sonstige Räumlichkeiten und Gebäude dürfen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete überlassen werden.

IV. Dienstwohnungen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

18. Geltungsbereich

Nach § 65 BAT, § 69 MTArb und § 36 des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden gelten die Abschnitte I bis III für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechend, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.

19. Rechtsverhältnis, Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses

Das Dienstwohnungsverhältnis ist privatrechtlich.

Für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses gilt § 576b BGB.

20. Höchste Dienstwohnungsvergütung

Die Dienstwohnungsvergütung darf bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern den Betrag nicht übersteigen, der sich bei entsprechender Anwendung der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung in der jeweils geltenden Fassung (Nummer 16) ergibt.


Anlage 2

Allgemeine Hinweise zu den Niedersächsischen Dienstwohnungsvorschriften (NDWV)

Zu Nummer 1 NDWV

1.1 Dienstwohnungen (an Beamtinnen und Beamte) dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushalts- oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden; die Entscheidung darüber obliegt

a) für die Einzelpläne des Landeshaushalts den obersten Landesbehörden,
b) für alle übrigen Haushalts- und Wirtschaftspläne der für den Haushalts- oder Wirtschaftsplan zuständigen Behörde, soweit eine Genehmigung für den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgeschrieben ist, der genehmigenden Behörde.

Zu Nummer 2 NDWV

2.1 Vor der erstmaligen Bestimmung einer Wohnung als Dienstwohnung ist das Vorliegen der nach den NDWV geforderten Voraussetzungen von der hausverwaltenden Behörde ausführlich schriftlich zu begründen. Darüber hinaus ist bei jedem Wechsel einer Dienstwohnungsinhaberin oder eines Dienstwohnungsinhabers und in anderen geeigneten Fällen der Fortbestand der Voraussetzungen in einem Vermerk festzuhalten.

2.2 Die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung entsteht mit der schriftlichen Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten zum Bezug der Dienstwohnung. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder einer bestimmten Größ3 (Zimmerzahl) besteht nicht. Auch Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung.

2.3 Vor der Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung hat die hausverwaltende Behörde festzustellen, dass sich die Dienstwohnung in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet; die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat dies in der „Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung” (Vordrucknummer 023-000-021) schriftlich zu bestätigen.

Zu Nummer 3 NDWV

Nummer 3 NDWV ist entsprechend anzuwenden, wenn über die Beibehaltung einer bereits bezogenen Dienstwohnung zu entscheiden ist.

Zu Nummer 4 NDWV

4.1 Die Wohnflächenhöchstgrenzen bestimmen sich nach den Baufachlichen Bestimmungen für die Anwendung zur Förderung von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten vom 11.12.2002 (GMBl. S.828) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass bei Wohnungen in der Form von Einfamilienhäusern die Wohnflächen gemäß Nummer 3.3 der Bestimmungen um bis zu 10 v.H. überschritten werden können.

4.2 Die Wohnflächen nach den Baufachlichen Bestimmungen dürfen nur bei Vorliegen unabweisbar dienstlicher oder bautechnischer Gründe mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in angemessenen Grenzen überschritten werden.

4.3 Zubehörräume (wie z.B. Keller, Waschküchen, Dachböden und ähnliche Räume) haben sich im Rahmen der Ortsüblichkeit zu halten.

4.4 Für die Ausstattung neu zu errichtender Dienstwohnungen sind die Baufachlichen Bestimmungen soweit wie möglich anzuwenden.

Zu Nummer 5 NDWV

Die Übertragung von Zuständigkeiten auf die nachgeordneten Behörden schließt nicht die Möglichkeit aus, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (oberste Landesbehörde oder eine andere mit der Aufsichtsfunktion betraute Behörde oder Stelle) aus besonderem Grund oder im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise Aufgaben der hausverwaltenden Behörde selbst wahrnimmt.

Zu Nummer 6 NDWV

(unbesetzt)

Zu Nummer 7 NDWV

Die hausverwaltende Behörde hat das Wohnungsblatt (Vordrucknummer 023-000-020) ständig zu aktualisieren.

Zu Nummer 8 NDWV

8.1 Bei der Übergabe hat die hausverwaltende Behörde die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, dass für die Zuweisung und Nutzung der Dienstwohnung die NDWV, die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise und eine etwaige Hausordnung (Nummer 8.3) gelten; auf den Vordruck „Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung” (Vordrucknummer 023-000-021) wird verwiesen. Ablichtungen der Dienstwohnungsvorschriften, des Wohnungsblattes einschließlich der „Herleitung und Neufestsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung” (Vordrucknummer 023-000-024) und - soweit vorhanden - der Hausordnung sind ihr oder ihm zeitnah auszuhändigen; die in Satz 1 genannten Hinweise und ggf. die Baubestandsunterlagen sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

8.2 Des Weiteren ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber zu verpflichten, die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen (vgl. Nummern 9.3 und 10.1) ihrer oder seiner Beschäftigungsbehörde oder der hausverwaltenden Behörde schriftlich anzuzeigen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen; Entsprechendes gilt für solche Änderungen bei den Dienstbezügen, die zu einer Änderung des Mietwertes oder der Dienstwohnungsvergütung führen können. Hierzu wird auf den Vordruck „Herleitung und Neufestsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung” (Vordrucknummer 023-000-024) verwiesen.

8.3 Die hausverwaltende Behörde hat bei Bedarf für jedes Gebäude, in dem sich Dienstwohnungen befinden, in Anlehnung an die bestehenden örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung zu erlassen. In einer Hausordnung sind auch die in Nummer 10 Abs. 2 NDWV genannten Pflichten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers aufzunehmen.

Zu Nummer 9 NDWV

9.1 Die Dienstwohnung ist in der Verfügung an die Dienstwohnungsinhaberin oder an den Dienstwohnungsinhaber ausdrücklich widerruflich zuzuweisen.

9.2 Das Dienstwohnungsverhältnis erlischt

a) mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung, der anderweitigen dienstlichen Inanspruchnahme oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht (Nummer 2 Abs. 2 NDWV),
b) mit Ablauf des Räumungstages, wenn die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten widerrufen ist (Nummer 3 NDWV; Nummer 3 dieser Hinweise),
c) mit Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus dienstlichen Gründen widerrufen ist (Nummer 9 Abs. 1 NDWV),
d) mit Ablauf des Monats, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ihren oder seinen Dienstposten wechselt, versetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,
e) beim Ableben der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers mit ihrem oder seinem Todestag.

9.3 Ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber oder sind die Angehörigen oder die ihnen nach dieser Vorschrift Gleichgestellten aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen an der termingerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert (Härtefall), kann die Räumungsfrist gemäß Nummer 9 Abs. 4 NDWV verlängert werden

a) bis zu einem Jahr im Fall der Nummer 9 Abs. 3 Buchst. a NDWV, bei einer Dienstwohnungsinhaberin oder einem Dienstwohnungsinhaber, die ihren oder der seinen Dienstposten innerhalb des Landesdienstes wechselt, versetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder versetzt wird und bei einer Dienstwohnungsinhaberin oder einem Dienstwohnungsinhaber, die oder der mit Angehörigen oder ihnen Gleichgestellten eine Dienstwohnung bewohnt und aus sonstigen Gründen aus dem Landesdienst ausscheidet,
b) in Fällen der Nummer 9 Abs. 3 Buchst. c und e NDWV bis zu weiteren sechs Monaten; in Fällen des Buchstaben f bis zu weiteren zehn Monaten, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Dienstwohnung mit Angehörigen gleichgestellten Personen bewohnt hat.
Den Angehörigen gleichgestellte Personen sind die Partnerin oder der Partner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft und die nicht-eheliche Lebenspartnerin, der nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder sowie die Kinder, für die ihr oder ihm Kindergeld zusteht.

9.4 Nach Ablauf der Räumungsfristen (Nummer 9 Abs. 5 Satz 2 NDWV) ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwertes - auch in Fällen der Indexmiete - zu erheben. Von dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden. Die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber ist darauf hinzuweisen, dass fortan auf ihr oder sein Nutzungsverhältnis die für Landesmietwohnungen geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden.

Zu Nummer 10 NDWV

10.1 In die schriftliche Einwilligung für das Vermieten der Dienstwohnung oder das Mitbenutzen zu anderen Zwecken oder für die Aufnahme anderer als in Satz 2 genannter Personen in die Dienstwohnung ist stets ein Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. Die Aufnahme der den Angehörigen gleichgestellten Personen (Nummer 9.3 Satz 2) ist anzuzeigen.

10.2 Wird eine Entschädigung erhoben, so ist dies der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber möglichst zugleich mit der schriftlichen Einwilligung mitzuteilen. Die Entschädigung, deren Höhe von den Umständen des Einzelfalles abhängt und bis zur Höhe des ortsüblichen Mietwertes (Nummer 14 NDWV) festgesetzt werden kann, ist neben der Dienstwohnungsvergütung zu erheben; ggf. sind auch die Betriebskosten und Entgelte i.S. der Nummer 17 NDWV angemessen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist an die hausverwaltende Behörde abzuführen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann von der Erhebung einer Entschädigung abgesehen werden, wenn nur gelegentlich und für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten einzelne Räume zu anderen Zwecken mitbenutzt werden.

10.3 Wird auf Erlass einer Hausordnung verzichtet (Nummer 8.3), so ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber schriftlich über die ihr oder ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstwohnung obliegenden Pflichten in Kenntnis zu setzen. Sofern bei Dienstwohnungen wegen der Größe des Grundstücks oder der Lage des Hauses das Reinigen, das Räumen von Schnee und das Streuen der Wege und Straßen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nicht zuzumuten ist, kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass die dadurch entstehenden Kosten von der hausverwaltenden Behörde getragen werden.

10.4 Sind bauliche oder andere Maßnahmen auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden, führen diese nicht zu einer Änderung des Mietwertes oder der Indexmiete der Dienstwohnung. Bleiben diese Maßnahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen (vgl. Nummer 13.1), so sind sie in die Mietwertfestsetzung oder die Indexmiete einzubeziehen, die für die nachfolgende Dienstwohnungsinhaberin oder den nachfolgenden Dienstwohnungsinhaber erstellt wird.

10.5 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist für Schäden im Rahmen der §§ 86 und 261 Abs. 1 NBG haftbar, die durch sie oder ihn, ihre oder seine sonstigen zum Haushalt gehörenden Personen, Besucher, Hausgehilfinnen oder Hausgehilfen, Mieterinnen oder Mieter, durch die von ihr oder ihm beauftragten Handwerkerinnen oder Handwerker und dergleichen sowie von ihr oder ihm gehaltene Haustiere verursacht werden. Lässt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber bei drohender dringender Gefahr Schäden, deren Behebung der hausverwaltenden Behörde obliegt, durch Dritte beseitigen, weil sie oder er die hausverwaltende Behörde nicht zeitgerecht verständigen kann, so haftet sie oder er nicht für dadurch verursachte Schäden.

10.6 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist im Rahmen des Betriebes und der Unterhaltung von landeseigenen Gebäuden verpflichtet, den Belangen des Natur- und Umweltschutzes soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 11 NDWV

11.1 Werden Schönheitsreparaturen von der hausverwaltenden Behörde durchgeführt, erstreckt sich der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu zahlende Zuschlag auf die Wohnfläche (ganze Zimmer), die die Grundlage des für die Dienstwohnungsvergütung maßgebenden Mietwertes oder der Indexmiete bildet. Gleiches gilt für den von ihr oder ihm genutzten Mehrraum i.S. von Nummer 14.7. Zur Höhe des Zuschlags für Schönheitsreparaturen wird auf Nummer 17.1 verwiesen. Schönheitsreparaturen sind die in Nummer 11.4.1 aufgezählten Reparaturen.

11.2 In den Fällen der Nummer 11.1 gilt Folgendes:

a) Schönheitsreparaturen dürfen auf Kosten des Landes in der Regel nicht vor Ablauf von sechs, bei Raufasertapeten nicht vor Ablauf von zwölf Jahren durchgeführt werden, aber auch nur dann, wenn es notwendig ist. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten. Die festgelegten Fristen beginnen mit Anfang des auf die Bauunterhaltungsmaßnahmen folgenden Jahres.
Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen verkürzt werden. Die Fristen gelten nicht für Räume, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen häufiger gestrichen werden müssen.
Vor Ablauf vorgenannter Fristen dürfen Schönheitsreparaturen auf Kosten des Landes ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Staatlichen Baumanagements (im Folgenden: SBN) erneuert werden, wenn dies erforderlich ist. Steht die vorzeitige Erneuerung im Zusammenhang mit einem Nutzerwechsel, so kann die Aufsichtsbehörde auf seine Mitwirkung verzichten, soweit das SBN nicht nach anderen Vorschriften zu beteiligen ist.
b) Die Preise für Tapetenrollen (jeweils ca. 0,53 m breit und ca. 10,05 m lang) dürfen in Wohn- und Schlafräumen 7 EUR und in Dielen, Fluren und Wohnküchen 6 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Sie enthalten nicht die Kosten für Makulatur, Kleister und Ankleben. Wenn eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber eine teurere Tapete wünscht, hat sie oder er die Mehrkosten zu übernehmen.
c) Die oder der die Schönheitsreparaturen Anordnende übernimmt die Verantwortung auch dafür, dass die Fristen gewahrt sind oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Sonderfällen vorliegt. Im Übrigen hat sie oder er entsprechende Nachweise zu führen.
d) Für den ungenutzten Mehrraum kann die hausverwaltende Behörde abweichende Regelungen treffen.

11.3 Die hausverwaltende Behörde darf einen Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber grundsätzlich nur genehmigen, wenn von einem Fortbestehen des Dienstwohnungsverhältnisses über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden kann. Wurden Schönheitsreparaturen auf Kosten der Behörde durchgeführt, so ist dem Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen in der Regel erst nach Ablauf von sechs Jahren zu entsprechen. Eine erteilte Genehmigung ist während der Nutzungsdauer der Dienstwohnung nicht aufzuheben. Ein finanzieller Ausgleich für einen vergangenen Zeitraum ist nicht vorzunehmen.

Ist dem Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers auf Übernahme der Schönheitsreparaturen entsprochen worden, so gilt Nummer 11.1 entsprechend; dabei bestimmt die hausverwaltende Behörde, welche Zimmer von der Übernahme der Schönheitsreparaturen erfasst werden. Hinsichtlich der Fristen ist Nummer 11.2 entsprechend anzuwenden.

11.4 Von der Dienstwohnungsinhaberin oder von dem Dienstwohnungsinhaber ist vor Genehmigung ihres oder seines Antrags auf Übernahme der Schönheitsreparaturen eine Verpflichtungserklärung (Vordrucknummer 023-000-025) zu fordern, wonach sie oder er sich unwiderruflich verpflichtet,

11.4.1 die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten zu übernehmen und sie - ohne besondere Aufforderung durch die hausverwaltende Behörde - entsprechend dem Fristenplan nach Nummer 11.2 fachgerecht auszuführen. Entsprechendes gilt auch vor Ablauf der Frist nach dem Fristenplan, wenn Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung notwendig werden, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Wohnung zu vermeiden oder zu beseitigen;
zu den Schönheitsreparaturen gehören:
a) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
b) das Streichen der Fußböden, Fußleisten, Heizkörper, Heizrohre und Versorgungsleitungen,
c) das Streichen der Innentüren, der in der Wohnung liegenden Treppen, Fenster und Außentüren von innen sowie der Einbaumöbel;
11.4.2 spätestens bei Ende des Dienstwohnungsverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen.

11.5 Kommt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ihrer oder seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so hat die hausverwaltende Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers durchführen zu lassen. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat die Ausführung der Arbeiten zu dulden. In Fällen des Auszuges aus der Dienstwohnung kann die hausverwaltende Behörde auf die Ausführung verzichten und stattdessen einen Geldbetrag erheben.

11.6 Um die Notwendigkeit von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten festzustellen, dürfen die Beauftragten der hausverwaltenden Behörde die Dienstwohnungen - nach vorheriger Ankündigung und zu angemessener Tageszeit - betreten. Die Einschränkungen des Satzes 1 entfallen bei drohender Gefahr.

11.7 Soweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber Schönheitsreparaturen, Instandsetzungsarbeiten oder notwendige bauliche Veränderungen dulden muss, kann sie oder er weder Minderung des Mietwertes noch Schadensersatz verlangen. Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde zulassen, wenn durch die Arbeiten die Gebrauchsfähigkeit der Dienstwohnung wesentlich beeinträchtigt ist; Nummer 14.1 gilt entsprechend. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn umfangreichere Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.

11.8 Unterlässt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Anzeige über erkannte Schäden an der Dienstwohnung, so hat sie oder er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ausführungen in Nummer 10.5 gelten entsprechend.

Zu Nummer 12 NDWV

12.1 Der Zubehörgarten ist in jedem Einzelfall in seiner Ausdehnung und Anlage so zu bemessen und zu gestalten, dass der Aufwand für seine Erhaltung und Pflege der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zugemutet werden kann. Ein übergroßer oder besonders aufwendiger Garten. ist daher durch Verkleinerung oder durch Vereinfachung der gärtnerischen Gestaltung der Ortsüblichkeit anzupassen. Die Bestimmung der Art und Größe des Zubehörgartens und seine Übergabe und Rücknahme obliegen der hausverwaltenden Behörde.

12.2 Der Zubehörgarten wird im „Wohnungsblatt” (Vordrucknummer 023-000-020) erfasst.

12.3 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat den Zubehörgarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten; hierzu zählt auch die Pflege und Erhaltung eines etwa vorhandenen Bestandes an Obstbäumen und Frucht tragenden Sträuchern. Nummer 10.6 ist entsprechend anzuwenden.

Zum Ersetzen abgestorbener Bäume oder Sträucher sind weder die hausverwaltende Behörde noch die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet. Die Beseitigung abgestorbener Bäume ist Sache der hausverwaltenden Behörde. Für die Beschaffung durch die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber wird keine Entschädigung gewährt.

Im Zusammenhang mit der Räumung der Dienstwohnung darf die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber von ihr oder ihm gepflanzte Bäume und Sträucher unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes entfernen. Der Zubehörgarten ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

12.4 Die über den als Zubehörgarten hinausgehende Gartenfläche (Mehrgarten) kann der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber auf Antrag zur unentgeltlichen Nutzung außerhalb des Dienstwohnungsverhältnisses überlassen werden, sofern sie oder er sich verpflichtet, diese Fläche auf eigene Kosten pfleglich zu erhalten und sie nicht wirtschaftlich zu nutzen. Soll der Mehrgarten wirtschaftlich genutzt werden, ist ein ortsüblicher Pachtzins zu erheben. Eine wirtschaftliche Nutzung ist gegeben, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus der Bewirtschaftung des Mehrgartens Einkünfte erzielt oder anstrebt.

Der Mehrgarten, der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nicht genutzt wird, ist entweder durch das Land zu bewirtschaften oder einer anderen Verwendung zuzuführen. Näheres bestimmt die Aufsichtsbehörde.

Zu Nummer 13 NDWV

13.1 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen sie oder er die Dienstwohnung versehen hat, wegnehmen und auf ihre oder seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, soweit dies bei der Einwilligung (Nummer 10 Abs. 3 NDWV; Nummer 10 dieser Hinweise) bestimmt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Sie kann verlangen, dass Einbauten und Vorrichtungen gegen Wertersatz in der Dienstwohnung zurückgelassen werden, es sei denn, die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hätte an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse.

13.2 Für Mängel oder Beschädigungen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind (vgl. Nummer 10.5), hat sie oder er Ersatz zu leisten.

13.3 Wird die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder aufgegeben (Nummer 2 Abs. 2 NDWV) und von der bisherigen Dienstwohnungsinhaberin oder dem bisherigen Dienstwohnungsinhaber als Mieterin oder Mieter übernommen, so ist die Wohnung mit Ablauf des Dienstwohnungsverhältnisses zurückzunehmen.

Zu Nummer 14 NDWV

14.1 Der Mietwert der Dienstwohnung muss dem objektiven Wert der Wohnung unter Berücksichtigung der werterhöhenden und der wertmindernden Umstände entsprechen; hierzu gehört auch die Erfassung und Bewertung des Zubehörgartens (Nummer 12 NDWV). In besonderen Fällen können anerkannte Baumängel, sonstige wesentliche Belästigungen oder erhebliche Störungen durch den Dienstbetrieb eine Minderung des Mietwerts rechtfertigen. Zu den Gründen und der Höhe der Zu- und Abschläge hat die hausverwaltende Behörde einen Vermerk anzufertigen.

14.2 Aufgaben des SBN

14.2.1 Die Berechnung der Wohnflächen bestimmt sich nach der WoFlV in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Nummer 4 des RdErl.
14.2.2

Das SBN hat der Wohnflächenberechnung folgende Unterlagen beizufügen:

a) Zeichnung oder Skizze der Wohnung (Grundriss) mit Eintragung der erforderlichen Maße, der sanitären Installationsobjekte, der Heizkörper oder Ofen, der lichten Raumhöhe und des Nord-Pfeils sowie Angabe des Baujahres und der Bezugsfertigkeit der Wohnung oder des Jahres, in dem eine Wohnung nach Um- und Ausbauten erstmalig wieder bezugsfertig geworden ist.
b) Kurze Beschreibung der Wohnung und der Ausstattung der einzelnen Räume mit ihren Vor- und Nachteilen.
c) Berechnung der Wohnflächen der mit Heizkörpern ausgestatteten Räume, wenn die Wohnung an eine dienstlich betriebene Heizungsanlage angeschlossen ist.

14.3 Ist eine von der Gemeinde oder von einer vergleichbaren Gemeinde erstellte oder anerkannte Mietübersicht (Mietspiegel) oder eine von einer Interessenvertretung der Vermieterinnen und Vermieter sowie Mieterinnen und Mieter gemeinsam erstellte oder anerkannte Mietübersicht vorhanden, so ist diese Übersicht der Feststellung des ortsüblichen Mietwertes zugrunde zu legen; eine solche Mietübersicht geht Vergleichswohnungen vor. Sind derartige Übersichten nicht vorhanden, muss der ortsübliche Mietwert unter Benennung der Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Es genügt in der Regel die Angabe von drei Wohnungen.

Öffentlich bestellte oder vereidigte Sachverständige können in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Hierzu ist der Aufsichtsbehörde unter eingehender Schilderung der Sach- und Rechtslage zu berichten.

14.4 Zu den Nebenräumen i.S. der Nummer 14 Abs. 3 NDWV gehören Flure (Dielen), Speisekammern, Bäder (Bade-, Wasch- und Duschräume), Toiletten, Windfänge, Besenkammern und sonstige Abstellräume.

14.5 Zu den Baufachlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4.1 verwiesen.

14.6 Die mehrstufige Ermittlung der zutreffenden Wohnfläche in Fällen der Nummer 14 Abs. 4 NDWV soll an folgendem Beispiel erläutert werden:

Beispiel:
Ein Beamter (BesGr. A 10) bewohnt mit Ehefrau und zwei Kindern (= vier Personen) eine Dienstwohnung in einem Einfamilienhaus mit fünf Zimmern und einer Wohnfläche von 110 m2. In Anwendung von Nummer 14 Abs. 4 Satz 1 NDWV wäre bei einer Mietwertfestsetzung nur eine Wohnfläche von 90 m2 zugrunde zu legen.
Nach Satz 2 dürfen jedoch die in den Baufachlichen Bestimmungen festgelegten Wohnflächen nicht unterschritten werden. Danach wären dem Beamten vier Zimmer mit einer Wohnfläche im Einfamilienhaus von bis zu 103 m2 (94 m2 und 10 v.H.) zu überlassen. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind daher in diesem Fall nicht 90 m2, sondern 103 m2 zugrunde zu legen. Hätte es sich nicht um eine Dienstwohnung in der Wohnform eines Einfamilien- oder Reihenhauses gehandelt, würden der Mietwertermittlung nur 94 m2 zugrunde zu legen sein.

14.7 Wird ein Teil der Dienstwohnung infolge der Regelung über die Begrenzung der Wohnflächen bei der Ermittlung des Mietwertes nach Nummer 14 Abs. 4 NDWV außer Acht gelassen (Mehrraum), kann der Mehrraum der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für Betriebskosten und sonstige Entgelte i.S. der Nummer 17 NDWV; die Regelungen über Schönheitsreparaturen (Nummern 11.1 und 11.3) bleiben unberührt. Die hausverwaltende Behörde kann in besonderen Fällen den Mehrraum ganz oder teilweise für dienstliche Zwecke in Anspruch nehmen.

14.8 Nummer 14 Abs. 4 NDWV ist nicht anzuwenden, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber eine Änderung der Zimmerzahl durch bauliche Maßnahmen auf eigene Kosten herbeigeführt hat.

14.9 Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwertes führen können, ist er verwaltungsintern unverzüglich zu überprüfen. Zeigt die Überprüfung eine Änderung des Mietwertes um mindestens 10 v.H., ist er mit Außenwirkung neu festzusetzen (Nummer 14 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NDWV). Nach Ablauf von drei Jahren (Nummer 14 Abs. 6 Satz 3 NDWV) ist der Mietwert in jedem Fall mit Außenwirkung neu festzusetzen; damit ist der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber auch dann ein neuer Festsetzungsbescheid zu übersenden, wenn keine Änderung im Mietwert eingetreten sein sollte.

14.10 Im Übrigen ist der Mietwert bei jedem Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers neu zu ermitteln und festzusetzen.

Zu Nummer 15 NDWV

15.1 Der Festsetzungsbescheid ist gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen und bei (beamteten) Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhabern mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

15.2 Für die

a) „Herleitung und Neufestsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung” ist der Vordruck mit der Nummer 023-000-024,
b) Mitteilung der Höhe der einzubehaltenden Dienstwohnungsvergütung an die Bezügestelle ist der Vordruck mit der Nummer 023-000-023

zu verwenden.

15.3 Für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist die hausverwaltende Behörde zuständig. Die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung der Leiterin oder des Leiters einer hausverwaltenden Behörde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

15.4 Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist unzulässig.

15.5 Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. Es ist nicht zulässig, die Bezüge in voller Höhe auszuzahlen und die Dienstwohnungsvergütung im Anschluss daran wieder einzuziehen oder der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber aufzugeben, die Dienstwohnungsvergütung auf ein Konto der zuständigen Landeskasse zu überweisen.

Um Überzahlungen bei den Dienstbezügen und Nachforderungen bei der Dienstwohnungsvergütung zu vermeiden, haben die für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung jeweils zuständige hausverwaltende Behörde und die für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber zuständige Bezügestelle und ggf. Personalstelle sicherzustellen, dass Veränderungen mit Auswirkungen auf die Dienstwohnungsvergütung und den geldwerten Vorteil aus der Dienstwohnung oder auf die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung maßgebenden Bezüge unverzüglich umgesetzt werden.

15.6 Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist. Dieser Tag ist in der „Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung” (Vordrucknummer 023-000-021) anzugeben.

15.7 Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung (Nummer 9 Abs. 2 NDWV), spätestens jedoch mit Ablauf der Räumungstermine (Nummer 9 Abs. 3 und 4 NDWV).

15.8 In der Höhe der Dienstwohnungsvergütung tritt durch die Altersteilzeit keine Änderung ein.

15.9 Wird die Dienstwohnungsvergütung in Höhe einer Indexmiete (Nummer 15 Abs. 2 NDWV) festgesetzt, sind die Nummern 14.2, 14.4 bis 14.8 und 14.9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; im Übrigen erfassen die vorstehenden Hinweise zu Nummer 15 auch die Indexmiete. Eine Erhöhung der Indexmiete ist erst dann zulässig, wenn seit der letzten Festsetzung mindestens zwölf Monate vergangen sind. Darüber hinaus ist die oberste Dienstbehörde auch bei Bestehen einer Indexmiete berechtigt, bei jedem Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers oder aus besonderem Anlass den Mietwert der Dienstwohnung nach den allgemeinen Vorschriften und nach der Nummer 14.9 Sätze 1 und 2 neu zu ermitteln und festzusetzen.

Zu Nummer 16 NDWV

16.1 Die höchste Dienstwohnungsvergütung ergibt sich aus der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 30.11.1978 (Nds.GVBl. S.803) in der jeweils geltenden Fassung.

16.2 Der Zeitpunkt für die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund geänderter Dienstbezüge ist in § 1 Abs. 3 der Verordnung geregelt. Ist die Verordnung nicht mehr anwendbar, bestimmt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung nach Nummer 15 Abs. 3 NDWV.

Zu Nummer 17 NDWV

17.1 Allgemeines

Dürfen Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber Betriebskosten und Entgelte i.S. der Nummer 17 NDWV nicht unmittelbar an die Forderungsberechtigten zahlen, sind diese Kosten und Entgelte von der hausverwaltenden Behörde zu verauslagen und nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu erstatten.

Für Umlagebeträge, bei denen bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu leisten sind, müssen monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden. Sie sind zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung einzubehalten. Der Ausgleich gemäß den tatsächlich entstandenen Betriebskosten und Entgelten ist für die gesamte Dienstwohnung und jährlich vorzunehmen. Haben sich Betriebskosten oder Entgelte innerhalb des für die Vorauszahlung festgelegten Zeitraumes verändert, ist dieser Umstand grundsätzlich erst bei der jährlichen Abrechnung mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Veränderung zu berücksichtigen. Ist die Jahresabrechnung unterblieben, ist eine rückwirkende Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten und Entgelte nur bis zum Beginn des der Abrechnung vorausgehenden Kalenderjahres zulässig.

Zu den Kosten aus den öffentlichen Lasten des Grundstücks (Nummer 17 Abs. 1 NDWV) gehören die Grundsteuer, die Beiträge an Deichverbände und an Unterhaltungsverbände, die die Gewässer zweiter Ordnung zu unterhalten haben.

Zu den nach Nummer 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz NDWV neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragenden Betriebskosten und Entgelten gehören - ggf. anteilig - auch die Kosten für elektrischen Strom und Gas und nach Nummer 11 Abs. 1 NDWV der Zuschlag für Schönheitsreparaturen. Der Zuschlag für die Schönheitsreparaturen wird einheitlich in Höhe des in der II. BV genannten EUR-Betrages erhoben (§ 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5a II. BV).

Werden elektrischer Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme unmittelbar aus Anlagen des Landes bezogen, so ist der Berechnung der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu tragenden Kosten ausnahmslos der ortsübliche Preis für die jeweils von ihr oder ihm verbrauchte Menge zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die in Satz 1 genannten Leistungen aus dem von einem Dritten entgeltlich bezogenen Kontingent des Dienstwohnungsgebers oder über den Dienstwohnungsgeber erwirkt.

17.2 Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung

Die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung werden von der hausverwaltenden Behörde auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber umgelegt; in den Fällen, in denen in einem Gebäude sowohl Diensträume als auch Dienstwohnungen vorhanden sind, sind dabei die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung der Behörde zu berücksichtigen.

Sind Wasserzähler für die einzelnen Dienstwohnungen nicht vorhanden, so sind die Kosten in der Regel nach der Zahl der in der Dienstwohnung wohnenden Personen umzulegen. Hierbei ist ein Verbrauch von 4 m3 je Person und Monat der zum Haushalt gehörenden Personen zu berücksichtigen, es sei denn, von dem zuständigen Energieunternehmen würde ein anderer Maßstab zugrunde gelegt werden, Die hausverwaltende Behörde kann einen anderen Umlegungsmaßstab anwenden, wenn dieser ortsüblich ist. Die ermittelte Wassermenge ist Grundlage für die Kostenermittlung des Frischwasserverbrauchs und der Abwasserbeseitigung.

Wird die Dienstwohnung nicht mit Frischwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage versorgt, so erhebt die hausverwaltende Behörde von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die Kosten, die den Betriebskosten zuzuordnen sind. Hierunter fallen insbesondere die Stromkosten für Pumpen, Entkeimungsanlagen und andere Aufbereitungseinrichtungen, die Kosten für die Wartung und Reinigung (ggf. Erneuerung der Filter) der gesamten Anlage einschließlich Quellfassung und die Kosten der regelmäßigen Trinkwasseruntersuchungen.

Ist die Dienstwohnung nicht an eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen, so erhebt die hausverwaltende Behörde von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die Kosten, die den Betriebskosten zuzuordnen sind. Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Wartung der gesamten Anlage, pauschalierte Abwasserabgaben, die Kosten für die Leerung der Klärgrube, Stromkosten für den Betrieb der Nachkläranlagen und die Kosten der Wasseranalysen.

Übersteigen die von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu- erhebenden Betriebskosten nach den Absätzen 3 und 4 die Gebühr, wie sie im Abrechnungszeitraum von dem für die nächstgelegene Gemeinde mit öffentlicher Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung zuständigen Energieunternehmen bei einem angenommenen Wasserverbrauch nach Absatz 2 erhoben würden, so sind die Betriebskosten nur bis zur Höhe dieser Gebühr zu entrichten. Darüber hinausgehende Betriebskosten trägt die hausverwaltende Behörde.

17.3 Kostenverteilung bei zentraler Heizungs- und zentraler Warmwasserversorgungsanlage

Die hausverwaltende Behörde legt die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder entsprechender Fernversorgung auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind

a) die Heizkosten nach Quadratmetern Wohnfläche der beheizbaren Räume,
b) die Kosten der Warmwasserversorgung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen, umzulegen.

Betreibt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungs- oder die zentrale Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legt sie oder er die Kosten des Betriebes nach Maßgabe des Absatzes 1 auf die beteiligten Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber um; anstelle des Umlegungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 kann ein anderer Maßstab vereinbart werden. Zur Durchführung kann die Hausordnung das Nähere regeln.

Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamster Bewirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Fall des Absatzes 1 den Umlegungsbetrag mindern. Die Heizkostenumlage (Absatz 1) darf äußerstenfalls und nur in besonderen Ausnahmefällen bis zu dem Heizkostenbeitrag gemindert werden, der sich bei Anwendung der Nummer 17.4 Abs. 3 bis 6 ergäbe. Eine so genannte Mehrraumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.

17.4 Entgelte bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen

Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch zur Beheizung von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme ein Entgelt nach den folgenden Absätzen zu entrichten. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat das Entgelt auch zu entrichten, wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird; Entsprechendes gilt, wenn dem Land Rabatte eingeräumt wurden. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.

Wird die gelieferte Wärme durch Wärmemesser festgestellt, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Ergeben sich hierbei für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamster Wärmeentnahme empfindliche Härten, so kann die Aufsichtsbehörde das Entgelt auf Antrag mindern; äußerstenfalls und nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie das Entgelt auf denjenigen Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergäbe.

Kann die gelieferte Wärme ausnahmsweise nicht durch Wärmemesser festgestellt werden, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten festzustellen, die im Abrechnungszeitraum (1.Juli bis 30.Juni) für nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossene Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das MF bestimmt jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes den nach Satz 1 für die endgültige Berechnung des Entgelts maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist.

Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:

Monat Vomhundertsatz
Januar 18,1
Februar 15,6
März 13,7
April 9,4
Mai 2,1
Juni 1,1
Juli 0,3
August 0,3
September 0,7
Oktober 9,0
November 13,0
Dezember 16,7

Für Teile eines Monats beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages.

Bei der Berechnung des Entgelts ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Stufe für Beamtinnen und Beamte der BesGr. Wohnfläche m2
1 A 16, B 2 bis B8, C 4, R 2 bis R 8 140
2 A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1 110
3

A 8 bis A 10

85
4 A 6 und A 7 75
5 A 1 bis A 5 55

Das Entgelt ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt oder wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird.

17.5 Entgelte bei Anschluss der Warmwasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen

Wird die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen ermittelt, so gilt Nummer 17.4 Abs. 2 entsprechend. Das Entgelt für die Erwärmung des Wassers darf äußerstenfalls und nur in besonderen Ausnahmefällen auf denjenigen Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 ergäbe.

Wird die Warmwasserversorgungsanlage

- durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage gespeist oder
- durch eine besondere Heizungsanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet,

so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v.H. des jährlichen Heizungsentgelts nach Nummer 17.4 Abs. 3, 5 und 6. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für die Warmwasserversorgung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird oder dem Land Rabatte eingeräumt wurden.

17.6 Ergänzende Hinweise zu den Nummern 17.3 bis 17.5

Nach den §§ 7 und 8 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) i.d.F. vom 20.1.1989 (BGBl. I S.115) in der jeweils geltenden Fassung sind von den Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50 v.H., höchstens 70 v.H. nach dem erfassten Wärme- oder Warmwasserverbrauch der Nutzerinnen und Nutzer, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Die Regelungen gelten auch für Dienstwohnungen.

Bei Anwendung der Nummer 17.4 Abs. 2 und der Nummer 17.5 Abs. 1 Satz 1 sind die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 6 Abs. 4 HeizkostenV einheitlich in Höhe von 40 v.H. als so genannte Grundkosten und in Höhe von 60 v.H. nach dem erfassten Verbrauch auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber zu verteilen. Die Grundkosten sind bei Heizkosten nach der Wohn- oder Nutzfläche der beheizbaren Räume (beheizbare Fläche), bei Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche zu ermitteln. Entsprechendes gilt bei Anwendung der Nummer 17.3 Abs. 1 Satz 1, soweit der Wärme- oder Warmwasserverbrauch durch Wärmemesser festgestellt wird. Soweit mit Zustimmung des MF eine abweichende Regelung zugelassen worden ist, bleibt diese unberührt.

Zu den Fällen der Nummer 17.4 Abs. 1 Satz 2 und der Nummer 17.5 Abs. 3 gehört z.B. Abwärme bei der Reinigung - Rektifikation - von Branntwein.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einbau von Messgeräten (§ 11 HeizkostenV) sind so gering wie möglich zu halten. Das gilt auch für Dienstwohnungen, die aus dienstlichen Versorgungsleitungen versorgt werden.

Die für Heizungsanlagen vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen (Wartungen) können von den hausverwaltenden Behörden durch Wartungsverträge sichergestellt werden. Dabei sind auch die Lagerbehälter und Rohrleitungen auf Dichtheit zu überprüfen und Brenner, Brennerdüsen und Filter zu reinigen oder erforderlichenfalls zu ersetzen. Die Kosten der Wartung trägt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber.

In Abständen von ca. 12 bis 15 Jahren und beim Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ist auf Veranlassung der hausverwaltenden Behörde die Reinigung der Heizöllagerbehälter durchzuführen, wobei die entstandenen Kosten von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber - ggf. anteilig - zu erstatten sind.

17.7 Antennenanlagen aller Art und Breitbandkabelanschlüsse

Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen ist der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber von der hausverwaltenden Behörde auf vorherigen Antrag widerruflich zu gestatten. Bei der Einwilligung ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber zu verpflichten,

a) die Antenne technisch einwandfrei zu erstellen,
b) die Antenne bei Widerruf der Einwilligung zu entfernen,
c) bei Entfernung der Antenne oder bei Räumung der Wohnung auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.

Werden Gemeinschafts-Antennenanlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelantennen nicht mehr zu gestatten; bestehende Einwilligungen sind zu widerrufen.

Die Einrichtung von Breitbandkabelanschlüssen kann auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers von der hausverwaltenden Behörde widerruflich gestattet werden. Bei der Genehmigung ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber zu verpflichten,

- Einrichtung und Wartung des Anschlusses auf eigene Kosten vorzunehmen und
- den Kabelanschluss auf ihre oder seine Kosten stillzulegen, wenn sie oder er die Dienstwohnung räumt und die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Anschluss nicht übernehmen möchte.

Absatz 2 gilt entsprechend für Anträge auf die Anbringung von Parabolantennen.

Zu Nummer 18 NDWV

18.1 Anrechenbare Wohnfläche

Die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeiter werden den in Nummer 14 Abs. 4 NDWV genannten Stufen wie folgt zugeordnet:

a) für Angestellte
VergGr. (BAT) Stufe
I 1
IVa bis Ia, Kr. X bis Kr. XIII 2
Vc bis IVb, Kr. VI bis Kr. IX 3
VII bis VIa, Kr. III bis Kr. Va 4
X bis VIII, Kr. I und Kr. II 5
b) Arbeiterinnen und Arbeiter
LohnGr. (MTArb) Stufe
5a bis 9 4
1 bis 5 5.

Ist für Angestellte eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge einer bestimmten BesGr. vereinbart, so werden sie der für diese BesGr. geltenden Stufe zugeordnet.

Ist ausnahmsweise eine Dienstwohnung an Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter vergeben, so ist deren Durchschnittslohn in Beziehung zur Besoldung nach den in Nummer 14 Abs. 4 NDWV genannten BesGr. zu setzen, um durch den Bezügevergleich die zutreffende Stufe zu ermitteln.

18.2 Anrechenbare beheizbare Flächen

Für die Zuordnung für die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeiter zu den in Nummer 17.4 Abs. 5 genannten Stufen gilt Nummer 18.1 Abs. 1 entsprechend.

Zu Nummer 19 NDWV

19.1 Hat eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber die tarifvertragliche Altersgrenze erreicht oder hat ihr oder sein Arbeitsverhältnis infolge verminderter Erwerbsunfähigkeit kraft tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vorschriften geendet und ist sie oder er aus nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, so hat sie oder er nach Ablauf der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses sich ergebende Frist weiterhin als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestanden hätte, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das mit Ablauf des Monats begonnen hat, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausgeschieden ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwertes zu erheben.

19.2 Ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber verstorben und hat sie oder er die Dienstwohnung mit Angehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen (Nummer 9.3) bewohnt, ist Nummer 19.1 entsprechend anzuwenden.

Zu Nummer 20 NDWV

20.1 Als monatliche Bruttodienstbezüge i.S. der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung (Nummer 16.1) gelten

a) bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie die in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulagen;
b) bei Arbeiterinnen und Arbeitern der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge) mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulagen;
C bei Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrern, denen ein Pauschallohn nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer gezahlt wird, der Monatstabellenlohn ihrer Lohngruppe, und zwar bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern mit einer Beschäftigungszeit
vom ersten bis achten Jahr der Monatstabellenlohn der Stufe 4,
vom neunten bis zwölften Jahr der Monatstabellenlohn der Stufe 6,
von mehr als zwölf Jahren der Monatstabellenlohn der Stufe 8
zuzüglich des Sozialzuschlags für das erste und zweite Kind sowie der tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge) mit Ausnahme der Wechselschicht-> und Schichtzulagen;
d) bei Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge) mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulagen. Für die Zeit der vorübergehenden witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wird der bisherige Betrag der Dienstwohnungsvergütung als Nutzungsentschädigung erhoben.

20.2 Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwands gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Hierzu gehören z.B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft und Zeitzuschläge.

20.3 Die Bestimmungen in der in Nummer 20.1 genannten Verordnung zur Berücksichtigung veränderter Dienstbezüge gelten entsprechend. Ist die Verordnung nicht mehr anwendbar, bestimmt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung nach Nummer 15 Abs. 3 NDWV.

20.4 Zum Sozialzuschlag i.S. von Nummer 20.1 Buchst. b bis d rechnet bei Arbeiterinnen, Arbeitern, Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern der infrage kommenden Lohngruppen auch der Erhöhungsbetrag des Sozialzuschlags; Entsprechendes gilt hinsichtlich des Ortszuschlags der Stufe 4 für Angestellte (Nummer 20.1 Buchst. a).


Anlage 3

Erfassung geldwerter Vorteile, Berücksichtigung sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften

1. Die für die Bewirtschaftung der Dienstwohnungen zuständigen Behörden der Landesverwaltung haben den Bezügestellen unter Verwendung des Vordrucks „Einbehalten der Dienstwohnungsvergütung - Geldwerter Vorteil -” (Vordrucknummer 023-000-023) jeden geldwerten Vorteil mitzuteilen. Den Bezügestellen obliegt es, die sich aus der Zusammenstellung ergebenden geldwerten Vorteile bei den steuerpflichtigen Bezügen der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers zu berücksichtigen.

1.1 Geldwerter Vorteil ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich einbehaltenen Dienstwohnungsvergütung und der Dienstwohnungsvergütung, die ohne Berücksichtigung von Kappungs- und anderen Grenzen hätte eingehalten werden müssen. Ohne Belang ist, ob der geldwerte Vorteil wegen der Begrenzung des Mietwertes gemäß Nummer 14 Abs. 4 NDWV oder im Rahmen der höchsten Dienstwohnungsvergütung (Nummern 16 und 20 NDWV) entstanden ist.

Die Begrenzung der Wohnflächen bei überhohem Anteil von Nebenräumen (Nummer 14 Abs. 3 NDWV) führt nicht zu einem geldwerte Vorteil. Im Regelfall kann von der nach Nummer 14 Abs. 3 NDWV ermittelten Wohnfläche ausgegangen werden.

1.2 Den steuerpflichtigen Bezügen der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers sind daneben auch sonstige geldwerte Vorteile aus der Überlassung der Dienstwohnung hinzuzurechnen. Hierzu gehört der Bezug von Wärme zur Heizung der Dienstwohnung, wenn der tatsächliche Wärmeverbrauch nicht durch entsprechende Messgeräte festgestellt werden kann und die bei der Berechnung des Heizkostenentgelts höchstens anrechenbare Wohnfläche (Nummer 17.4 Abs. 5 und Nummer 18.2 der Allgemeinen Hinweise) überschreitet. Der geldwerte Vorteil errechnet sich in diesen Fällen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Heizkosten für die gesamte beheizbare Wohnfläche und den Heizkosten für die anrechenbare Wohnfläche.

1.3 Wird die Warmwasserversorgung einer Dienstwohnung aus einer zur Heizung von Diensträumen dienenden Sammelheizung gespeist oder wird die Warmwasserversorgungsanlage durch eine besondere Anlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, so richtet sich das für den Bezug des Warmwassers zu zahlende einheitliche Entgelt nach dem für den Bezug von Wärme aus der Sammelheizung zu entrichtenden monatlichen Entgelt (Nummer 17.5 Abs. 2 der Allgemeinen Hinweise). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein beim Bezug von Wärme aus der Sammelheizung bestehender geldwerter Vorteil gleichzeitig einen geldwerten Vorteil beim Warmwasserbezug darstellt. Der Warmwasserverbrauch wird - im Gegensatz zum Wärmeverbrauch für Heizzwecke - nicht von der Wohnungsgröße beeinflusst. Kann der tatsächliche Warmwasserverbrauch nicht durch entsprechende Messeinrichtungen festgestellt und entsprechend abgerechnet werden, so ist für die Ermittlung des steuerlichen Mietwertes einer Dienstwohnung davon auszugehen, dass das nach Nummer 17.5 Abs. 2 der Allgemeinen Hinweise ermittelte einheitliche Entgelt kostendeckend ist. Ein geldwerter Vorteil für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber kann sich mithin nicht ergeben.

2. Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - üblicher Endpreis am Abgabeort - zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der von der oder dem Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat (2002 und 2003: 50 EUR) nicht übersteigen. Für die Anwendung der Freigrenze sind alle Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zusammenzurechnen, auch wenn sie versteuert worden sind (BMF-Schreiben vom 9.7.1997, BStBl I S.735). Wird die Summe von 44 EUR überschritten, so unterliegen die geldwerten Vorteile insgesamt der vollen Steuerpflicht.

3. Soweit aufgrund der Regelung der Nummer 14 Abs. 6 NDWV der Mietwert drei Jahre unverändert bleibt, ist dies steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der steuerliche Mietwert bleibt daher innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes auch dann unverändert, wenn die hausverwaltende Behörde zwar einen neuen Mietwert festgestellt hat, diesen aber wegen der 10 v.H.-Grenze nicht berücksichtigt.

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