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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen
RdErl. d. MF v. 4.11.2015 - VD4 11 63 (Nds. MBl. Nr.45/2015 S. 1434) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 63 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S.1466), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Wasserwesen im NLWKN, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 25% des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Dieser RdErl. tritt am 1.10.2016 in Kraft und mit Ablauf des 30.9.2019 außer Kraft.

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An den
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

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