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Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (ZulagenVO-Lehr)
Vom 23. Juni 2010 (Nds.GVBl. Nr.17/2010 S.254; SVBl. 8/2010 S.285), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.83) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 19 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7.November 2008 (Nds.GVBl. S.334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.Dezember 2009 (Nds.GVBl. S.491), wird verordnet:

§ 1

(1) Es erhalten

  1. Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen und Realschullehrer der Besoldungsgruppe A 12 und Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Besoldungsgruppe A 9, die ausschließlich Unterricht an Förderschulen erteilen, eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro monatlich,
  2. Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines Schülerheims eine Stellenzulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich,
  3. Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen, Realschullehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars an einem Studienseminar für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik eine Stellenzulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich,
  4. Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars an einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Stellenzulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich,
  5. Fachkonferenzleiterinnen und Fachkonferenzleiter an Oberschulen mit einer Schülerzahl von mehr als 287 eine Stellenzulage von 150,00 Euro monatlich; die Sätze 1 und 2 der Vorbemerkung Nummer 5 zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W gelten entsprechend.

(2) Übt eine Lehrkraft mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die jeweils höhere gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466), gewährt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Stellenzulagen nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19.Juni 1978 (Nds.GVBl. S.559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Oktober 2001 (Nds.GVBl. S.668), außer Kraft.

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Hannover, den 23. Juni 2010

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