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Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen (ZulagenVO-Lehr)
Vom 23. Juni 2010 (Nds.GVBl.
Nr.17/2010 S.254; SVBl. 8/2010 S.285), geändert durch
Art. 5 des Gesetzes vom
16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.83) - VORIS 20441 -
Aufgrund des § 19 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in
der Fassung vom 7.November 2008 (Nds.GVBl. S.334), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17.Dezember 2009 (Nds.GVBl. S.491), wird verordnet:
§ 1
(1) Es erhalten
- Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen und Realschullehrer der
Besoldungsgruppe A 12 und Jugendleiterinnen und Jugendleiter der
Besoldungsgruppe A 9, die ausschließlich Unterricht an Förderschulen
erteilen, eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro monatlich,
- Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines Schülerheims eine
Stellenzulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich,
- Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen, Realschullehrer,
Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter
eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars an einem Studienseminar
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen,
das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für
Sonderpädagogik eine Stellenzulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich,
- Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder
pädagogischen Seminars an einem Studienseminar für das Lehramt an
Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Stellenzulage in
Höhe von 150,00 Euro monatlich,
- Fachkonferenzleiterinnen und Fachkonferenzleiter an Oberschulen mit
einer Schülerzahl von mehr als 287 eine Stellenzulage von 150,00 Euro
monatlich; die Sätze 1 und 2 der Vorbemerkung Nummer 5 zu den
Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W gelten
entsprechend.
(2) Übt eine Lehrkraft mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen
aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher
Höhe nur die jeweils höhere gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Zulage nach § 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006
(BGBl. I S.1466), gewährt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Stellenzulagen nach
§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19.Juni 1978 (Nds.GVBl. S.559),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Oktober 2001
(Nds.GVBl. S.668), außer Kraft.
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Hannover, den 23. Juni 2010
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |