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Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO - )
Vom 5. Oktober 1999 (Nds.GVBl. S.359), zuletzt geändert durch VO vom 23.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.24/2008 S.362) - VORIS 20441 00 10 -

Aufgrund des § 42a Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A; sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und in der laufbahnrechtlichen Probezeit.

§ 2
Leistungsprämie

(1) 1Eine herausragende besondere Einzelleistung kann durch Gewährung einer Leistungsprämie anerkannt werden. 2Wird die besondere Leistung von einer Gruppe erbracht, so kann jedes Gruppenmitglied, das wesentlich zum Arbeitserfolg beigetragen hat, eine Leistungsprämie erhalten.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte während der Erbringung der besonderen Leistung zuletzt angehört hat, gewährt.

§ 3
Leistungszulage

(1) 1Eine Leistungszulage kann zur Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung gewährt werden. 2Höhe und Dauer sind nach der erbrachten Leistung zu bemessen. 3Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen. 4Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, gewährt werden. 5Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(2) 1Die Leistungszulage darf rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Gewährung zulässig. 2Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums zulässig, für den die Zulage gewährt wurde.

(3) 1Die Gewährung einer Leistungszulage endet

  1. mit Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus der bisherigen Verwendung auf eigenes Verlangen,
  2. mit Wegfall des Anspruchs auf Dienstbezüge.

2Nach zusammenhängender, mehr als acht Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Gewährung mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

§ 4
Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden

  1. aus demselben Anlass nebeneinander oder
  2. wenn die besondere Leistung bereits mit einer besonderen Vergütung oder Zulage abgegolten wird.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen; sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.

§ 5
Zahl der Empfängerinnen und Empfänger außerhalb des kommunalen Bereichs

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der in § 1 genannten tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten gewährt werden.

(2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt

§ 5 a
Zahl der Empfängerinnen und Empfänger im kommunalen Bereich

(1) Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger bei den Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie dem Bezirksverband Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) 1Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten des Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. 2Der Vomhundertsatz darf um bis zu 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, überschritten werden.

(3) 1Leistungsprämien, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung mehreren Beamtinnen oder Beamten gewährt werden, gelten für die Berechnung nach Absatz 2 zusammen nur als eine Leistungsprämie. 2Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 2 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht überschreiten; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen oder Beamten.

(4) Bei einem Dienstherrn mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden.

§ 6
Zuständigkeit

(1) 1Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien sowie über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die Leiterin oder der Leiter der Behörde, sofern nicht die oberste Landesbehörde abweichende Regelungen trifft. 2Bei kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften obliegt die Entscheidungsbefugnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. 3Die Entscheidungsbefugnis kann delegiert werden.

(2) Über die Gewährung und den Widerruf von Leistungsprämien und -zulagen an Behördenleiterinnen oder Behördenleiter entscheidet die vorgesetzte Dienststelle.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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