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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
in der
Fassung v. 7.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.22/2008 S.334), geändert durch
Art.2 des Gesetzes v. 15.12.2008
(Nds.GVBl. Nr.27/2008 S.408),
Art.2
des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72),
Art.10
des Gesetzes v. 13.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.11/2009 S.191),
Art.2
des Gesetzes v. 14.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.12/2009 S.203),
Art.2
des Gesetzes v. 18.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.278),
Art.3
des Gesetzes v. 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.402) und
Art.3 des Haushaltsbegleitgesetzes v.
17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.489) - VORIS 20441 06 -
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Versorgungsbezüge sowie die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(3) Für die Besoldung und Versorgung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen gelten die bis zum 31.August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt.
Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer Zulagen richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W (Anlage 1) und, soweit diese keine besonderen Regelungen enthalten, nach den Bundesbesoldungsordnungen.
§ 2 a
Besoldung der
Professorinnen und Professoren und der hauptamtlichen Mitglieder der
Hochschulpräsidien
(1) 1Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. 2Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.
(2) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. 2Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet das Präsidium, im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen der Vorstand, in eigener Zuständigkeit.
(3) 1Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466), an Professorinnen und Professoren sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation und studentischen Lehrveranstaltungskritik (§ 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan ist zu hören. 2Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden.
(4) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Hochschule hat dem Land in diesen Fällen auch auf den in Satz 1 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 3Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen.
(5) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren sowie an hauptamtliche Mitglieder der Hochschulpräsidien. 2Es soll dabei den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume einräumen und die für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten grundsätzlich ausschöpfen. 3Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. 4In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG an Professorinnen und Professoren zu treffen.
(6) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.
(7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die zur Durchführung des § 34 BBesG erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.
(8) 1Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 2Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt. 3Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.
§ 2
b
Besoldung der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie
Niedersachsen
(1) Die Grundgehaltssätze bestimmen sich bis zum 31.Dezember 2007 nach Anlage IV Nr. 3 BBesG und Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1843).
(2) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie. 2§ 33 Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 2 bis 4 BBesG gelten für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.
(3) 1Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. 2Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden.
(4) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können über den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Polizeiakademie hat dem Land in diesen Fällen auf den in Satz 1 bezeichneten Betrag den Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu entrichten. 3Die Polizeiakademie soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe durch Satzung allgemein festlegen.
(5) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie. 2§ 2 a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG werden für die Polizeiakademie für das Jahr 2007 auf 60.273 Euro festgestellt.
(7) 1Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 2Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungsanpassung teilnehmenden Bezügebestandteilen ergibt. 3Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.
§ 3
Eingangsamt für
Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und des Werkdienstes
In Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder das Befähigungszeugnis für Kapitäne AK oder BK vorgeschrieben ist, wird das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die diese Prüfungen bestanden haben, der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet.
Ledige Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Familienzuschlag nach § 39 Abs. 1 BBesG.
(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. 3Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
(2) 1Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. 2Vor dem Erlass von Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und Kommunalverbände sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.
1Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Geldzuwendungen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb sowie deren Verbände gewähren.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über den Höchstbetrag der für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 BBesG anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung zu erlassen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss.
(1) 1Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. 2§ 6 Abs. 1 BBesG gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.
(3) 1Ergänzend zu den jährlichen Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig gewährt:
| a) | zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro, |
| b) | zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 vom Hundert) in Höhe von 368 Euro, |
| c) | zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 vom Hundert) in Höhe von 338 Euro, |
| d) | zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro, |
| e) | zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro und |
| f) | zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro. |
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47 a BeamtVG erhalten. 3Die §§ 25 und 63 BeamtVG gelten entsprechend; anteilige Vomhundertsätze sind zu berücksichtigen.
(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
(2) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.
(3) 1Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Hauptberuflich im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
§ 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
§ 12
Höhe der
Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit
(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen Anlagen 2 bis 13 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
(1) 1Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den für die dort genannten Besoldungsbestandteile. 2Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VIa bis VIi zum Bundesbesoldungsgesetz. 3Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1843). 4Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
(2) 1Die Beträge der Anlage 13 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3.Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch die Artikel 2 des Gesetzes vom 9.November 2004 (BGBl. I S.2774). 2Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.
(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung.
(5) § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass
§ 13
Besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Anpassungsausschluss
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,0 vom Hundert ab 1.August 2004 erhöht werden.
§ 14
Zusätzliche
Vergütung bei verlängerter regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit im Feuerwehrdienst
1Den Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, kann bei einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 56 Stunden eine zusätzliche Vergütung für jede geleistete Schicht gewährt werden. 2Die zusätzliche Vergütung beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Schicht 25 Euro in den Besoldungsgruppen A7 und A8, 35 Euro in den Besoldungsgruppen A9 bis A12 und 50 Euro in den Besoldungsgruppen A13 bis A16. 3Bei kürzeren Schichten verringern sich die Beträge nach Satz 2 entsprechend.
§
15
Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach
Neuordnung des Laufbahnrechts
(1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vorn einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind
erfasst.
(2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist, |
| b) | ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder |
| c) | sie vor dem 1.Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind, |
erfasst.
(3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder |
| b) | ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, |
erfasst.
(4) 1Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder |
| b) | ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie |
erfasst. 2Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.
(5) 1Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. 2Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich
§
16
Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
§ 17
Versorgung bei
der Umbildung von kommunalen Körperschaften
Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend.
§ 18
Unterrichtsvergütung im
Vorbereitungsdienst
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, welche selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter oder die Referendarin oder der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
§ 19
Zulage für Lehrkräfte
mit besonderen Funktionen
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:
2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |