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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
in der
Fassung v. 7.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.22/2008 S.334), geändert durch
Art.2 des Gesetzes v. 15.12.2008
(Nds.GVBl. Nr.27/2008 S.408),
Art.2
des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72),
Art.10
des Gesetzes v. 13.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.11/2009 S.191), Art.2 des Gesetzes
v. 14.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.12/2009 S.203),
Art.2
des Gesetzes v. 18.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.278),
Art.3
des Gesetzes v. 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.402),
Art.3 des Haushaltsbegleitgesetzes v.
17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.489),
Art.2 des Gesetzes v. 9.9.2010
(Nds.GVBl. Nr.21/2010 S.318),
Art. 2 des Gesetzes vom
7.10.2010 (Nds.GVBl. Nr.24/2010 S.462) ,
Art. 3 des Gesetzes vom
17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.31/2010 S.576) und vom
17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.32
S.629), Art.1 des
Haushaltsbegleitgesetzes v. 17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.631),
Art. 3 des Gesetzes vom
16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.83),
Art.2 und 3 des Gesetzes vom
26.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.141),
Art. 3
des Gesetzes v. 17.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.28/2011 S.422) und
Art. 1
des Gesetzes v. 9.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.30/2011 S.471) - VORIS 20441 06
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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31.August 2006 geltenden Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31.August 2006 geltenden Fassung vom 16.März 1999 (BGBl. I S.322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818), und die sonstigen bis zum 31.August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt.
§
1a
Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften
(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,
(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls' sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.
(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht.
Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer Zulagen richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W (Anlage 1) und, soweit diese keine besonderen Regelungen enthalten, nach den Bundesbesoldungsordnungen.
§ 2 a
Besoldung der
Professorinnen und Professoren und der hauptamtlichen Mitglieder der
Hochschulpräsidien
(1) 1Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. 2Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.
(2) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. 2Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet das Präsidium, im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen der Vorstand, in eigener Zuständigkeit.
(3) 1Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation und studentischen Lehrveranstaltungskritik (§ 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan ist zu hören. 2Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. 3Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen.
(4) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren sowie an hauptamtliche Mitglieder der Hochschulpräsidien. 2Es soll dabei den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume einräumen und die für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten grundsätzlich ausschöpfen. 3Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe und die Teilnahme der Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. 4In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG an Professorinnen und Professoren zu treffen.
(5) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die zur Durchführung des § 34 BBesG erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.
(7) 1Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 2Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt. 3Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.
§ 2
b
Besoldung der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie
Niedersachsen
(1) Die Grundgehaltssätze bestimmen sich bis zum 31.Dezember 2007 nach Anlage IV Nr. 3 BBesG und Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1843).
(2) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie. 2§ 33 Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 2 bis 4 BBesG gelten für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.
(3) 1Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. 2Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden.
(4) Die Polizeiakademie soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe durch Satzung allgemein festlegen.
(5) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie. 2§ 2a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG werden für die Polizeiakademie für das Jahr 2007 auf 60.273 Euro festgestellt.
(7) 1Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 2Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungsanpassung teilnehmenden Bezügebestandteilen ergibt. 3Veränderungen von Sonderzahlungen nach § 8 sind einzubeziehen.
§ 3
Eingangsamt für
Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und des Werkdienstes
In Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder das Befähigungszeugnis für Kapitäne AK oder BK vorgeschrieben ist, wird das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die diese Prüfungen bestanden haben, der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet.
Ledige Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Familienzuschlag nach § 39 Abs. 1 BBesG.
(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. 3Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
(2) 1Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. 2Vor dem Erlass von Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und Kommunalverbände sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.
1Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Geldzuwendungen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb sowie deren Verbände gewähren.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über den Höchstbetrag der für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 BBesG anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung zu erlassen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss.
(1) 1Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. 2§ 6 Abs. 1 BBesG gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.
(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
(2) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.
(3) 1Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Hauptberuflich im Sinne des Besoldungsrechts ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
§ 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
§ 12
Höhe der
Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit
(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen Anlagen 2 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
(1) 1Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den für die dort genannten Besoldungsbestandteile. 2Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VIa bis VIi zum Bundesbesoldungsgesetz. 3Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1843). 4Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.
(2) 1Die Beträge der Anlage 10 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3.Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch die Artikel 2 des Gesetzes vom 9.November 2004 (BGBl. I S.2774). 2Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.
(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung.
(5) § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass
§ 13
Besoldungsrechtlicher Anpassungsausschluss
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,0 vom Hundert ab 1.August 2004 erhöht werden.
§ 14
Zusätzliche
Vergütung bei verlängerter regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit im Feuerwehrdienst
1Den Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, kann bei einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 56 Stunden eine zusätzliche Vergütung für jede geleistete Schicht gewährt werden. 2Die zusätzliche Vergütung beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Schicht 25 Euro in den Besoldungsgruppen A7 und A8, 35 Euro in den Besoldungsgruppen A9 bis A12 und 50 Euro in den Besoldungsgruppen A13 bis A16. 3Bei kürzeren Schichten verringern sich die Beträge nach Satz 2 entsprechend.
§
15
Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des
Laufbahnrechts
(1) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vorn einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind
erfasst.
(2) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist, |
| b) | ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder |
| c) | sie vor dem 1.Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind, |
erfasst.
(3) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder |
| b) | ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, |
erfasst.
(4) 1Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind
| a) | ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder |
| b) | ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie |
erfasst. 2Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.
(5) 1Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften gleich. 2Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich
§ 16
Besoldung bei
Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder nach § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes wird Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
(3) 1Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt
2Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a und 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie den jährlichen Sonderzahlungen.
(5) Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich zu gewähren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.
(6) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1.Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23.August 2001 (BGBl. I S.2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1798), anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 ersetzen § 6 BBesG und die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23.August 2001 (BGBl. I S.2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1798).
§ 17
Zuschlag beim
Hinausschieben des Ruhestandes
1Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag beträgt 8 vom Hundert des Grundgehalts.
§ 18
Unterrichtsvergütung im
Vorbereitungsdienst
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, welche selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter oder die Referendarin oder der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
§ 19
Zulage für Lehrkräfte
mit besonderen Funktionen
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:
2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.
§ 20
Zuordnung von Ämtern auf
Zeit im kommunalen Bereich
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbandes Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne von § 42 BBesG vorzusehen sowie das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 BBesG zu regeln. 2Die Zuordnung erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl.
(2) Absatz 1 ersetzt § 21 BBesG und die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7.April 1978 (BGBl. I S.468), geändert durch Verordnung vom 19.Oktober 2001 (BGBl. I S.2697).
§ 21
Auslandsbesoldung
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in der Tabelle VI.1 der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19.Juni 2009 (BGBl. I S.1434), mit den nachfolgenden Änderungen, an die Stelle der Zeile ,Grundgehaltsspanne von bis die Anlage 9 tritt.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Verwendung im Ausland vor dem 1.Dezember 2011 begonnen hat, erhalten weiterhin Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58a BBesG, wenn diese die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen, längstens jedoch bis zum 31.Oktober 2013.
(3) 1Die Regelungen der Absätze 1 und 2 ersetzen die §§ 52 bis 58a BBesG, die Auslandszuschlagsverordnung vom 6.Juli 2001 (BGBl. I S.1562), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.Juni 2006 (BGBl. I S.1291), die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom 18.Juli 1997 (BGBl. I S.1881, 2324) und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 27.März 2002 (BGBl. I S.1243). 2§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes ,Auslandsdienstbezüge das Wort ,Auslandsbesoldung tritt.
§ 22
Herabsetzung der
Anwärterbezüge
(1) Die Behörde oder sonstige Stelle, die eine Beamtin oder einen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann für diese Beamtin oder diesen Beamten den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn
(2) Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
§ 23
Einstiegsamt im
Justizwachtmeisterdienst
Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten wird der Besoldungsgruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A zugeordnet.
Anlage 1
(zu § 2)
Niedersächsische Besoldungsordnung A, B, C und W
Niedersächsische Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Besoldungsgruppe 3
Besoldungsgruppe 4
Gestütwärterin, Gestütwärter 1)
_____________________________
1) Eingangsamt im Sinne des §
24 BBesG
Besoldungsgruppe 5
Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter
Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister1)2)
| 1) | Auch als erstes Einstiegsamt (§ 23). |
| 2) | Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8. |
Besoldungsgruppe 6
Deichvögtin, Deichvogt 1)
Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 2)
Sattelmeisterin, Sattelmeister 3)
Strommeisterin, Strommeister
| 1) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9. |
| 2) | Für bis zu 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Gestütsdienstes. |
| 3) | Als Eingangsamt. |
Besoldungsgruppe 7
Deichvögtin, Deichvogt 1)
Hafenmeisterin, Hafenmeister 2)
Obersattelmeisterin, Obersattelmeister
Oberstrommeisterin, Oberstrommeister
| 1) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9. |
| 2) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8. |
Besoldungsgruppe 8
Deichvögtin, Deichvogt 1)
Hafenmeisterin, Hafenmeister 2)
Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister
Hauptstrommeisterin, Hauptstrommeister
| 1) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9. |
| 2) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7. |
Besoldungsgruppe 9
Deichvögtin, Deichvogt 2)
Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 1)
Erste Hauptstrommeisterin, Erster Hauptstrommeister
Jugendleiterin, Jugendleiter 3)
Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3)
| 1) | Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 2) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8. |
| 3) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11. |
Besoldungsgruppe 10
Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4)
| 1) | Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 8 vom Hundert des Endgrundgehalts. |
| 2) | Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG. |
| 3) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 4) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 11. |
| 5) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11. |
Besoldungsgruppe 11
| 1) | Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 8 vom Hundert des Endgrundgehalts. |
| 2) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12. |
| 3) | Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG. |
| 4) | Das Amt darf erst nach einer Unterrichtstätigkeit von acht Jahren nach der Anstellung verliehen werden. |
| 5) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. |
| 6) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 10. |
Besoldungsgruppe 12
| 1) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11. |
| 2) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 3) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 4) | In diese Besoldungsgruppe kann nur eingestuft werden, wer nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht hat. |
| 5) | Als Eingangsamt. |
| 6) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe 13. |
Besoldungsgruppe 13
Förderschullehrerin, Förderschullehrer4)
Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer4)
Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer4) 5)
| 1) | - gestrichen - |
| 2) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 3) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14. |
| 4) | Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG. |
| 5) | Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 6) | - gestrichen - |
| 7) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. |
| 8) | Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine Stellenzulage nach Anlage 8. |
Besoldungsgruppe 14
| 1) | Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine Stellenzulage nach Anlage 8. |
| 2) | - gestrichen - |
| 3) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 4) | Mit der Befähigung für dieses Lehramt, der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. |
| 5) | Mit der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt. |
| 6) | -gestrichen- |
| 7) | Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes. |
| 8) | Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes. |
| 9) | -gestrichen- |
| 10) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13. |
Besoldungsgruppe 15
Direktorin oder Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung
| 1) | Im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A. |
| 2) | An Gesamtschulen für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes. |
| 3) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 4) | - gestrichen - |
| 5) | Bei Schulzweigen mit Teilzeitunterricht rechnet eine Teilzeitschüler-Zahl von 2,5 als eins. |
| 6) | Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes. |
Besoldungsgruppe 16
Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professor
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Landstallmeisterin, Landstallmeister
Leitende Direktorin oder Leitender Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung
| 1) | Bei Schulzweigen mit Teilzeitunterricht rechnet eine Teilzeitschüler-Zahl von 2,5 als eins. |
| 2) | - gestrichen - |
| 3) | - gestrichen - |
| 4) | Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes. |
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
A n h a n g
zur Niedersächsischen
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe 9
Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
- bei einer berufsbildenden
Schule1)
_____________________________
1) Soweit
nicht in Besoldungsgruppe A 10.
Besoldungsgruppe 10
Fachlehrerin, Fachlehrer
- bei einer berufsbildenden Schule
-1)2)4)
Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
- bei einer berufsbildenden
Schule -5)
- bei einer Berufs- oder Berufsfachschule
-3)
| 1) | Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG. |
| 2) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 3) | Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 8. |
| 4) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11. |
| 5) | Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9. |
Besoldungsgruppe 11
Fachlehrerin, Fachlehrer
- bei einer berufsbildenden
Schule1)
___________________________
1) Soweit
nicht in Besoldungsgruppe A 10.
Besoldungsgruppe 12
Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer mit der Prüfung
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
- bei einer
Blindenschule1)
- bei einer
Landesgehörlosenschule1)
______________________________
1) Erhält eine Amtszulage
nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe 13
Oberlehrerin, Oberlehrer
- bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder
Fachschule1)
______________________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe 15
Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor
Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer
Abteilung bei einem Berufsförderungswerk
Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer
Hochschule1)
________________________________
1)
Soweit nicht anderweitig eingestuft.
Besoldungsgruppe 16
Leitende Archivdirektorin, Leitender Archivdirektor
- als Leiterin
oder Leiter des Hauptstaatsarchivs in Hannover1)
Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
- der Fachhochschule
Hannover, Oldenburg/Ostfriesland/
Wilhelmshaven
_______________________________
1) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 8.
Niedersächsische Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Direktorin oder Direktor der Feuerwehr - bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -
Direktorin oder Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse
Direktorin oder Direktor der Polizei - im Ministerium für Inneres und Sport
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen
Direktorin oder Direktor des Landesmuseums Hannover
Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -
Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Tierseuchenkasse
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
| - | als der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.0001) |
| - | als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover1)2) |
| - | als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200.0001)2) |
Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landeskriminalamtes
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung
Präsidentin oder Präsident des Landesarchivs
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
| 1) | Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz. |
| 2) | Höchstens ein Drittel der Stellen, die nach § 26 Abs.1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 ausgebracht werden dürfen. |
Besoldungsgruppe 3
Direktorin oder Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
Direktorin oder Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover
Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen
Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident
Landesbranddirektorin, Landesbranddirektor
Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor
Präsidentin oder Präsident des Landesgesundheitsamtes
Besoldungsgruppe 4
Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat
- als
Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen
Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik
Präsidentin oder Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Präsidentin oder Präsident der Klosterkammer Hannover
Präsidentin oder Präsident des Landeskriminalamtes
Präsidentin oder Präsident der Landesschulbehörde
Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie
Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Besoldungsgruppe 5
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -1)
| 1) | wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6 |
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - in Hannover -
Besoldungsgruppe 6
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -1)
Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz
Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung
| 1) | wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5 |
Besoldungsgruppe 7
Oberfinanzpräsidentin oder Oberfinanzpräsident
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Besoldungsgruppe 8
Besoldungsgruppe 9
Direktorin oder Direktor beim Landtag1)
Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs1)
Staatssekretärin, Staatssekretär1)
_____________________________
1) Erhält eine Amtszulage nach
Anlage 8.
Besoldungsgruppe 10
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
A n h a n g
zur Niedersächsischen
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe 2
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer
Handwerkskammer
- mit mehr als 5.000 Betrieben im Bezirk1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Universität Oldenburg
_________________________________
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 oder A 16.
Besoldungsgruppe 3
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz
Präsidentin oder Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld
Präsidentin oder Präsident einer Hochschule
- als
hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen
Hochschule Hannover
Besoldungsgruppe 4
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-Ems
Besoldungsgruppe 5
Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer
einer Handwerkskammer
- mit mehr als 5.000 Betrieben im
Bezirk1)
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
_________________________________
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.
Besoldungsgruppe 6
Niedersächsische Besoldungsordnung C
Besoldungsgruppe 2
Professorin oder Professor an der Polizeiakademie1)
__________________
1) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder W 2.
Besoldungsgruppe 3
Professorin oder Professor an der Polizeiakademie1)
___________________
1) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder W 2.
Niedersächsische Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe 2
Professorin oder Professor an der Polizeiakademie1)
____________________
1) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3.
|
Anlage 2 ![]() |
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Anlage 3 ![]() |
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Anlage 4 ![]() |
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Anlage 5 ![]() |
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Anlage 6 ![]() |
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Anlage 7 ![]() |
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Anlage 8 ![]() |
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Anlage 9) Gültig ab 1.Dezember 2011
|
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Anlage 10 ![]() |
[ Anm. d. Redaktion: Die Anlagen 2 bis 13 mit Gültigkeit ab 1.1.2012 sind im NBVAnpG 2011/2012 zu finden.]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |