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Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bek. d. MF v.14.12.2009 - 26 20 74 (Nds.MBl. Nr.1/2010 S.2)
Bezug: RdErl. v. 22.2.2006 (Nds.MBl. S.220), geändert durch RdErl. v. 14.12.2009 (Nds.MBl. S.2) - VORIS 20442 -

1. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24.9.2009 (BVerwG 2 C 63.08, bekannt gegeben am 17.11.2009) Folgendes entschieden:

1.1 Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund der Ermessenspraxis zu entscheiden, die am 31.12.1991 bestanden hat.

1.2 Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen einer Versorgungsleistung aus einer ausländischen Rentenkasse ohne Rücksicht auf deren Höhe vollständig ausschließt, verstößt gegen § 12 Abs. 1, § 67 Abs. 2 BeamtVG.

1.3 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Ruhestandsbeamte eine Versorgungsleistung erhält, die er aus eigenen Mitteln finanziert hat.

2. Des Weiteren hat das BVerwG ausgeführt, dass eine Ermessenspraxis, die eine Minderung von Vordienstzeiten aufgrund von sonstigen Versorgungsleistungen unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles vorsieht, zweckwidrig sei. Außerdem stelle die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Versorgungsanwartschaften einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot des EU-Rechts dar.

Die sich aus vorstehendem Urteil ergebenden Regelungen werden im Bezugserlass aufgenommen.

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