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Schule und Recht
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Nichtanwendung
der Quotelung von Ausbildungszeiten und Zurechnungszeit (§ 6 Abs. 1 Satz
4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG)
Erl. d.
MF v. 16.6.2010 - 26 21 13/6/12/13 (Nds.MBl. Nr.24/2010 S.589) - VORIS 20442 -
Bezug: Bek. v. 16.6.2010 (Nds.MBl. S.588)
Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 25.3.2010
(BVerwG 2 C 72.08, siehe Bezugsbekanntmachung) ist bei der Festsetzung
ruhegehaltfähiger Dienstzeiten Folgendes zu beachten:
- § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3
BeamtVG sind aufgrund des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden EU-Rechts in
laufenden und zukünftigen Versorgungsfestsetzungsverfahren sowie bei
Auskünften über ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht mehr
anzuwenden.
Gleiches gilt für anhängige Widerspruchs- und
Klageverfahren aufgrund der Minderung des Ruhegehaltsatzes wegen Anwendung der
o.g., nicht europarechtskonformen Regelungen. Die noch nicht
bestandskräftigen Entscheidungen sind in diesen Verfahren rückwirkend
ab Versorgungsbeginn neu zu treffen.
- In allen Fällen, in denen über die Anwendung der o.g.,
nicht europarechtskonformen Vorschriften im Zeitpunkt der Bekanntgabe
bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, sind auf
Antrag der davon betroffenen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge unter Beachtung der
Entscheidung des BVerwG für die Zukunft, d.h. ab dem 1.4.2010, neu
festzusetzen. Dies gilt für sämtliche Fälle von Freistellung
i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, die zu einer tatsächlichen
überproportionalen Verminderung des Ruhegehaltsatzes aufgrund der
vorgenannten Vorschriften geführt haben.
- Stellt sich aufgrund einer nunmehr durchzuführenden
Neuberechnung nach Antragstellung heraus, dass sich aufgrund der
geänderten Rechtslage kein höherer maßgeblicher Ruhegehaltsatz
ergibt, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid weder zu ändern noch neu
zu erlassen, sondern eine Änderung oder Neufassung des Bescheides mangels
Europarechtswidrigkeit des ermittelten Ruhegehaltsatzes abzulehnen.
- Die von der o.g. BVerwG-Entscheidung betroffenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind entsprechend
zu informieren.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2010 in Kraft.
________
An die
Oberfinanzdirektion
Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle -
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des
Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
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