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Nichtanwendung der Quotelung von Ausbildungszeiten und Zurechnungszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG)
Erl. d. MF v. 16.6.2010 - 26 21 13/6/12/13 (Nds.MBl. Nr.24/2010 S.589) - VORIS 20442 -
Bezug: Bek. v. 16.6.2010 (Nds.MBl. S.588)

Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 25.3.2010 (BVerwG 2 C 72.08, siehe Bezugsbekanntmachung) ist bei der Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten Folgendes zu beachten:

  1. § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind aufgrund des Anwendungsvorrangs entgegenstehenden EU-Rechts in laufenden und zukünftigen Versorgungsfestsetzungsverfahren sowie bei Auskünften über ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht mehr anzuwenden.
    Gleiches gilt für anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren aufgrund der Minderung des Ruhegehaltsatzes wegen Anwendung der o.g., nicht europarechtskonformen Regelungen. Die noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen sind in diesen Verfahren rückwirkend ab Versorgungsbeginn neu zu treffen.
  2. In allen Fällen, in denen über die Anwendung der o.g., nicht europarechtskonformen Vorschriften im Zeitpunkt der Bekanntgabe bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, sind auf Antrag der davon betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Entscheidung des BVerwG für die Zukunft, d.h. ab dem 1.4.2010, neu festzusetzen. Dies gilt für sämtliche Fälle von Freistellung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, die zu einer tatsächlichen überproportionalen Verminderung des Ruhegehaltsatzes aufgrund der vorgenannten Vorschriften geführt haben.
  3. Stellt sich aufgrund einer nunmehr durchzuführenden Neuberechnung nach Antragstellung heraus, dass sich aufgrund der geänderten Rechtslage kein höherer maßgeblicher Ruhegehaltsatz ergibt, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid weder zu ändern noch neu zu erlassen, sondern eine Änderung oder Neufassung des Bescheides mangels Europarechtswidrigkeit des ermittelten Ruhegehaltsatzes abzulehnen.
  4. Die von der o.g. BVerwG-Entscheidung betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind entsprechend zu informieren.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2010 in Kraft.

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