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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
in der Fassung vom 2.4.2013 (Nds.GVBl. Nr.5/2013 S.73), geändert durch Art.3 und 4 des Gesetzes vom 3.6.2013 (Nds.GVBl. Nr.8/2013 S.124), Art. 3 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds.GVBl. Nr. 23/2013 S.307), Art.7 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.23/2013 S.310), Art. 3 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds.GVBl. Nr.14/2014 S.215), Art. 8 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.27/2014 S.477), Art. 2 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 20/2016 S. 308), Art. 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 307), Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317; ber. 2/2019 S. 13), Art. 5 und 7 des Gesetzes vom 20.6.2019 (Nds. GVBl. Nr. 9/2018 S. 114), Art. 5 des Gesetzes vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451) , Art. 3 des Gesetzes vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 S. 598), Art. 2 des Gesetzes vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 S. 611), Art. 5 des Gesetzes vom 30.11.2022 (Nds. GVBl. Nr. 40/2022 S. 732), Art. 2 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023 S. 214) und Art. 2 des Gesetzes vom 14.3,2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23) - VORIS 20442 -

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
§ 2 Arten der Versorgung
§ 3 Regelung durch Gesetz

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 16 Höhe des Ruhegehalts
§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 20 Allgemeines
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
§ 22 Sterbegeld
§ 23 Witwen- und Witwergeld
§ 24 Höhe des Witwen- und Witwergeldes
§ 25 Witwen- und Witwerabfindung
§ 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner
§ 27 Waisengeld
§ 28 Höhe des Waisengeldes
§ 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 30 Unterbaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 31 Beginn der Zahlungen

Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit

§ 32 Zahlung der Bezüge

Abschnitt V
Unfallfürsorge

§ 33 Allgemeines
§ 34 Dienstunfall
§ 35 Einsalzversorgung
§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
§ 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson
§ 39 Unfallausgleich
§ 40 Unfallruhegehalt
§ 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich

§ 53 Übergangsgeld
§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften

§ 56 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
§ 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
§ 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 69 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 74 Anzeigepflicht
§ 75 Anwendungsbereich

Abschnitt VIII
Sondervorschriften

§ 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtinnen- und Beamtengruppen

§ 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 79 Hochschulpersonal
§ 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt X
Altersgeld

§ 81 Anspruch auf Altersgeld
§ 82 Höhe des Altersgeldes
§ 83 Zahlung des Altersgeldes
§ 84 Hinterbliebenenaltersgeld
§ 85 Anwendbare Vorschriften
§ 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
§ 87 Auskunftsanspruch

Abschnitt XI
Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen

§ 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31.Dezember 2001 und dem 1.Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle
§ 89 Übergangsregelungen für vor dem 1.Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
§ 90 Übergangsregelungen für am 1.Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 90a Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
§ 91 Allgemeine Anpassung
§ 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 93 Ruhegehaltssatz für am 31.Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 95 Hinterbliebenenversorgung
§ 96 Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren

Abschnitt XII
Schlussvorschriften

§ 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 98 Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 99 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
§ 101 Einmalige Energiepreispauschale

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Gleichstellung

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes Niedersachsen,
  2. der Kommunen des Landes Niedersachsen sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2Ferner regelt es in Abschnitt X das Altersgeld der ehemaligen Beamtinnen und Beamten.

(2) 1In diesem Gesetz stehen

  1. die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe,
  2. die Lebenspartnerin dem Ehemann,
  3. der Lebenspartner der Ehefrau,
  4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
  5. die Aufhebung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  6. die überlebende Lebenspartnerin dem Witwer,
  7. der überlebende Lebenspartner der Witwe

gleich. 2Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.

§ 2
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  2. Hinterbliebenenversorgung,
  3. Bezüge bei Verschollenheit,
  4. Unfallfürsorge,
  5. Übergangsgeld,
  6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
  7. - gestrichen -
  8. Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3,
  9. Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2,
  10. jährliche Sonderzahlung nach § 57 Abs. 3,
  11. Leistungen nach den §§ 58 bis 61.

§ 3
Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(4) Die oder der Versorgungsberechtigte hat einen Anspruch auf Versorgung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Versorgung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geltend zu machen.

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berechnet, wenn sie ruhegehaltfähig ist. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge weitergewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,
  3. Ausgleichszulagen nach den §§ 40 bis 42, 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 5 NBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,
  4. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 NBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind,
  5. Amtszulagen nach § 37 BBesG,
  6. die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 50 NBesG), soweit sie nach Absatz 9 ruhegehaltfähig ist,
  7. allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,
  8. besondere Stellenzulagen
    a)
    nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
    b)
    nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,
    wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist,
  9. Zuschüsse und Zulagen nach den Nummern 2 und 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),

die der Beamtin oder dem Beamten außer in den Fällen der Nummer 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

(5) 1Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) 1Haben sich durch einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert, so wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung A, C oder R erreichbare Erfahrungsstufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. 2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte nach dem Wechsel Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 3Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) 1Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. 3Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. 4Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, so werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. 5Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis

  1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn
    a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder
    b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den §§ 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe
    aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre,
    bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten
    übertragen war;
  2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden.

6Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, so gilt der Zeitraum der Beurlaubung als Zeit des Leistungsbezugs im Sinne der Sätze 1 und 3 bis 5. 7Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG können von dem Präsidium der Hochschule oder der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 8In diesen Fällen ist auch auf den in Satz 7 bezeichneten Betrag der Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 9Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG mit solchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(8) Soweit eine Ausgleichszulage nach § 42 Satz 1 NBesG zum Ausgleich von Leistungsbezügen dient, die bei weiterer Bezugsdauer zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 7 ruhegehaltfähig geworden wären, gilt die Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.

(9) 1Die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 NBesG gehört nach Maßgabe des Satzes 2 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre lang im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine solche Vergütung bezieht oder ohne Eintritt der Dienstunfähigkeit bezogen hätte. 2Die Höhe des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung beträgt 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt. 3Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst hätte tätig sein können. 4Die Vergütung gehört in dem in Satz 2 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. 5Die Frist nach Satz 4 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des höchsten Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

§ 6
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2Dies gilt nicht für die Zeit

  1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
  2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
  3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
  4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
  5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, soweit es sich nicht um eine Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht handelt, die nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt worden ist.

3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. 4Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu zwei Dritteln.

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

  1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine in § 24 Abs. 1 BeamtStG bezeichnete Entscheidung oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
  2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
    a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
    b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

2Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

  1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
  2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung,
  4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt, wenn

  1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und
  2. in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden
    a) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
    b) Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 NBesG, soweit diese nach § 5 Abs. 7 ruhegehaltfähig sind oder sein können,

gezahlt wird. 2Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann von dem Erfordernis der Zahlung eines Versorgungszuschlags ganz oder teilweise befreien. 3Besteht für Zeiten nach Satz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 4Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 5Dient eine zusätzliche Versorgungsleistung allein dem Ausgleich dafür, dass während der Beurlaubung eine gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, abweichend von § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung entspricht.

§ 7
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter im Ruhestand

  1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
  2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.

2§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

§ 8
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 5, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

  1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
  2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
  3. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der

  1. Zivildienst,
  2. Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
  3. Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März bis 2. Oktober 1990.

(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) 1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

  1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
  2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre.

(3) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestand, der zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, und soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 11
Sonstige Zeiten

(1) 1Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

  1.  
    a) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder
    b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
    c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
    d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
    tätig gewesen ist oder
  2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
  3.  
    a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
    b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; in den Fällen der Nummern 1 und 2 jedoch nur, soweit ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. 2Die Zeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 darf höchstens bis zur Hälfte und in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 2Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

§ 12
Ausbildungszeiten

(1) 1Die Mindestzeit

  1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
  2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, für die eine Altersgrenze gemäß den §§ 109, 115 oder 116 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt, können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit in Höhe der Differenz zu der Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG, maximal mit fünf Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für ihre oder seine Laufbahn vorgeschrieben sind. 2Ist ihre oder seine Laufbahn bei ihrem oder seinem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 13
Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 14
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) 1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den, §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 78 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 15
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). 2Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt.

(2) 1Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt bei einer Beurlaubung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Gebieten. 3Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 können doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 16
Höhe des Ruhegehalts

(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 4Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das eine Beamtin oder ein Beamter

  1. mit Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wird,
  2. ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. 4Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Altersgrenze nach § 35 NBG erreicht werden würde. 5Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

  1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre

mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10, berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat.6Bei der Berechnung nach Satz 5 werden Zeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 auch berücksichtigt, wenn sie nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig sind. 7Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(3) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. 3Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht anzuwenden.

(4) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 6B die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 78 Abs. 2 und § 93 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 93 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. 2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) 1Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 17
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. a)
    bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und der Ruhestand vor dem Zeitpunkt begann, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente hat oder
    b)
    grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente hat, diese aber aufgrund des Alters oder aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zusteht,
  2. a)
    wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    b)
    wegen Erreichens einer Altersgrenze gemäß den §§ 109, 115 oder 116 NBG in den Ruhestand getreten ist,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
  4. kein Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 bezieht, wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreitet.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate

  1. der in Fällen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 61 Abs. 1 erfasst werden,
  2. der in Fällen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit sowie der Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirken,

die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 16 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§§ 35 und 235 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -). 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte

  1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
  3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3§ 39 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 18
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts kann bewilligt werden

  1. Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden, und
  2. Beamtinnen und Beamten auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden.

§ 19
Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

(1) § 18 ist auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion nach § 5 NBG nicht anzuwenden.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten, so berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. 2Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 20
Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

  1. Bezüge für den Sterbemonat,
  2. Sterbegeld,
  3. Witwen- und Witwergeld,
  4. Witwen- und Witwerabfindung,
  5. Waisengeld,
  6. Unterhaltsbeiträge.

§ 21
Bezüge für den Sterbemonat

(1) 1Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. 2Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 22 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 22
Sterbegeld

(1) 1Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld; dies gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen und -beamten oder soweit aus einem während einer Beurlaubung bezogenen Einkommen Sterbegeld gewährt wird. 2Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet hat,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) 1Stirbt eine Witwe, ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. 2Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrags in einer Summe zu zahlen.

(4) 1Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. 2Soweit bereits ein Sterbegeld nach Absatz 2 gezahlt worden ist, ist die Zahlung eines Sterbegeldes nach Absatz 1 ausgeschlossen.

§ 23
Witwen- und Witwergeld

(1) 1Die Witwe oder der Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld. 2Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
  2. die Ehe erst nach dem Eintritt oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe oder den Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe,

  1. die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder
  2. der oder dem die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 NBG vor dem Versterben zugestellt worden ist.

§ 24
Höhe des Witwen- und Witwergeldes

(1) 1Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 59 mindestens 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 16 Abs. 3 Satz 2; § 16 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. 3§ 16 Abs. 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Abs. 3) sind zu berücksichtigen. 5Anstelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 59 nicht anzuwenden.

(2) 1War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Das nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder -witwergeld (Absatz 1 Satz 2) zurückbleiben.

§ 25
Witwen- und Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.

(2) 1Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 29 und die Anwendung der §§ 64 und 65 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. 2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 73 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 26
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner

(1) 1In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, soweit die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. 2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt, auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, so ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) 1Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als im Zeitpunkt des Todes der oder des Verstorbenen gegen diese oder diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestand. 2Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

  1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
  2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

3Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. 4Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. 5§ 25 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden war.

§ 27
Waisengeld

(1) Die Kinder

  1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
  2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
  3. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe,
    a) die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder
    b) der oder dem die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 NBG vor dem Versterben zugestellt worden ist,

erhalten Waisengeld, wenn die oder der Verstorbene die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) 1Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. 2Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 28
Höhe des Waisengeldes

(1) 1Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2§ 16 Abs. 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. 3Das Mindestwaisengeld ist unter Anwendung des § 16 Abs. 3 zu berechnen; Änderungen des Mindestruhegehalts sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter oder der Vater des Kindes der oder des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 29
Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) 1Witwen-, Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich an Witwen-, Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen-, Witwer- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 28 erhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 oder § 95 Abs. 1 gewährt wird.

(4) 1Unterhaltsbeiträge nach § 26 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. 2Unterhaltsbeiträge nach § 27 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 30
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau, dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Abs. 2 und 3) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) § 25 gilt entsprechend.

§ 31
Beginn der Zahlungen

(1) 1Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 26 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30.

Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit

§ 32
Zahlung der Bezüge

(1) Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin, ein Ruhestandsbeamter, eine sonstige Versorgungsempfängerin oder ein sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, so werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass das Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. 2Die §§ 21 und 22 gelten nicht.

(3) 1Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 14 NBesG vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

Abschnitt V
Unfallfürsorge

§ 33
Allgemeines

(1) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und den Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.

(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst

  1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
  2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
  3. Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37),
  4. Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38),
  5. Unfallausgleich (§ 39),
  6. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 42),
  7. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
  8. einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
  9. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).

2Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie nach § 43.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 34
Dienstunfall

(1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch

  1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Geschäftsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
  3. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 NBG verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs).

(2) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. 2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im selben Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder derjenigen der Ehefrau oder des Ehemanns fremder Obhut anvertraut wird oder weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wird. 3Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(3) 1Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. 3In Betracht kommen die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben.

(4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 35
Einsatzversorgung

(1) 1Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). 2Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. 3Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 34 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre.

§ 36
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. 3Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 37
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt

(1) 1Es werden die angemessenen Aufwendungen für

  1. die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Untersuchung und Behandlung,
  2. die Krankenhausbehandlung,
  3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  4. die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Medizinprodukten sowie Heilmitteln,
  5. die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
  6. sonstige Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Vermeidung von Unfallfolgen oder zur Linderung der Folgen einer Verletzung

erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind. 2Erstattet werden auch Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 16 der Bundespflegesatzverordnung mit der Maßgabe, dass für eine gesondert berechenbare Unterkunft nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers erstattet werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann in dienstlich begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers erstattet werden.

(2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Aufwendungserstattung
    a)
    über die Beschränkung oder den Ausschluss der Erstattung für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    b)
    über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    c)
    über die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,
    d)
    über Eigenbehalte bei Maßnahmen, die zu einer häuslichen Ersparnis führen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Aufwendungserstattung
    a)
    über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    b)
    über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Erstattung von Aufwendungen,
    c)
    über die vorläufige Erstattung von Aufwendungen in Fällen, in denen sich die Anerkennung des Unfallereignisses aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, verzögert,
    d)
    über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    e)
    über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
    f)
    über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Aufwendungserstattung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person führt.

(3) Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge nach den §§ 114 und 115 NBG bestimmen sich der Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung nach den Regelungen über die Gewährung von Heilfürsorge, soweit nicht Absatz 1 Sätze 2 und 3 oder die Verordnung nach Absatz 2 die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen und Leistungen vorsieht, die über den Leistungsumfang der Heilfürsorge hinausgehen.

(4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. 2Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. 3Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.

(5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen.

(6) In der Verordnung nach Absatz 2 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person keine Aufwendungen entstehen.

(7) Benötigt die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersund Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.

(8) 1Steht einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, so kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Leistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(9) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) erstattet.

§ 38
Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson

(1) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.

(2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs und § 41 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. über die Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, wenn ihre Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen der oder des Verletzten durch deren oder dessen Pflege notwendig ist,
  2. 2. über die Erstattung von Aufwendungen für eine behindertengerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau und Ausbau des individuellen Wohnumfelds oder für den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung,
  3. 3. über Eigenbehalte bei stationärer Unterbringung und
  4. 4. über Anzeigepflichten der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person.

3§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bis f sowie Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Wird die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person von einer Pflegeperson nach § 19 SGB XI gepflegt, so erstattet ihr der Dienstherr ihren Verdienstausfall aufgrund der Pflege, höchstens jedoch bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine hauptberufliche Pflegekraft. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde zulassen, dass abweichend von Satz 1 ein höherer Verdienstausfall erstattet wird. 3Der Dienstherr erstattet auch die auf den Betrag nach den Sätzen 1 und 2 entfallenden Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.

§ 39
Unfallausgleich

(1) 1Führt ein Dienstunfall zu einer wesentlichen, länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend. 3Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) 1War bei Eintritt des Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit bereits beschränkt, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 2Beruht die frühere Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 40
Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 hinzugerechnet; § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Ruhegehaltssatz wird nach § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 statt 1,79375 Prozent anzusetzen sind; dieser Ruhegehaltssatz wird um 20 Prozentpunkte erhöht. 2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.

§ 41
Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) 1Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgtt; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte

  1. der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6 und
  2. der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12

bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
  2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses mindestens 50 beträgt; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend.

§ 42
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) 1Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde, erhält, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendet wurde, neben den Leistungen nach den §§ 37 und 38 für die Dauer einer durch den Dienst-unfall verursachten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag. 2Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

  1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:

    66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,

  2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20:

    den diesem Grad entsprechenden Prozentsatz des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr. 1 erhöht werden.

(4) 1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. 2Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. 3Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 4Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) 1Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. 2Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, so treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. 3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin verloren hat oder der das Ruhegehalt aberkannt worden ist, oder für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 43
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt

  1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3,
  2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 Prozent in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(2) 1§ 5 Abs. 1 SGB XIV sowie § 42 Abs. 6 gelten entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegeaufwendungen gemäß § 38 erstattet werden.

(5) Hat eine unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz oder anderen beamtenrechtlichen Vorschriften, so wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 44
Unfall-Hinterbliebenenversorgung

1Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. 2Dabei sind

  1. abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 60 Prozent und
  2. abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 30 Prozent

des Unfallruhegehalts als Hinterbliebenenversorgung anzusetzen. 3Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

§ 45
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 40 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. 2Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 46
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 47
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. 2Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. 3§ 29 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.

§ 48
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 150000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls zu diesem Zeitpunkt ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird; § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und wurde eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht gezahlt, so wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt:

  1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
  2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
  3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der

  1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
  2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
  3. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
  4. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
  5. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes oder der Ausbildung oder
  6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber

einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. 2Den Personenkreis des Satzes 1und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt die Landesregierung durch Verordnung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.

(6) 1Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend. 2Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.

§ 49
Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) 1Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter betroffen ist.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so wird ein angemessener Ausgleich gewährt

  1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
  2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat. 3Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

(4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. 2Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend.

(7) Für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend wie für Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene.

§ 50
Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) 1Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. 2Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Fall des § 26 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 51
Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. 2§ 36 Satz 2 bleibt unberührt. 3Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) 1Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. 2Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. 3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) 1Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 3Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben.

(4) 1Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. 2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. 3Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 52
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und die Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in §§ 33 bis 49 geregelten Ansprüche.

(2) 1Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

  1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
  2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

2Im Fall von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und den Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht bei der Erstattung von Sachschäden nach § 36.

Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich

§ 53
Übergangsgeld

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG) des letzten Monats. 2§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. 4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BeamtStG entlassen ist oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wurde,
  2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird,
  3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
  4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein Richterverhältnis entlassen wird.

(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die für das Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht wird. 3Im Todesfall ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 54
Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich zur Zeit der Entlassung befunden hat.

(2) 1Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt nach Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Abs. 3 NBesG Dienstbezüge gewährt werden. 2Es wird für die Dauer der Zeit gewährt, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren.

(3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 11 findet keine Anwendung.

§ 55
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht gewährt.

Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften

§ 56
Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) 1Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. 2Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen.

(2) 1Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. 2Ob Vordienstzeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, des § 78 Abs. 9 und des § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 3Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist eine Entscheidung nach Satz 2 zu treffen.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamten-versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) 1Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. 2Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.

(7) 1Für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(9) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

§ 57
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

(1) 1Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 3Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) 1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug. 3Im Fall des § 65 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(3) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 170 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 450 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3Bei der Anwendung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 und eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. 4Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag. 5Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.

§ 58
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, so erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2.

(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

  1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtigen Zeiten der Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
    b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
  2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und
  3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.

(6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2.

(7) Das um den Kindererziehungszuschlag oder den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(8) 1Für die Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie von Rubens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. 2Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 5 erhöhen nicht das Mindestruhegehalt nach § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie das Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3.

(9) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.

§ 59
Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld

(1) 1Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 58 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2.

(2) 1War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 58 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) § 58 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 60
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) 1War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, so wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage 2.

(3) 1Wird einer Beamtin oder einem Beamten Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt. 3Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(4) § 58 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 61
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn

  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
  2.  
    a) sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder
    b) sie wegen Erreichens einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand getreten sind,
  3. ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
  4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
  5. kein Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 bezogen wird, wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreitet.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt mit Ablauf des Tages vor Beginn

  1. der Rente, wenn eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, oder
  2. des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 nicht mehr erfüllt sind.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

§ 62
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) 1Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung von Aufwendungen nach den §§ 37 und 38, auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 63
Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung der Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. 2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(5) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 64
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), so stehen ihnen daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
  2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergibt,
  3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreicht wird,
    a) 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    b) mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5,

zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie eines Betrages von 450 Euro. 2Soweit Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Verwendungseinkommen nach Absatz 7 beziehen, wird nach Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 um 25 Prozent erhöht. 3Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 beträgt in dem Fall des Satzes 2 die Erhöhung der Höchstgrenze abweichend 50 Prozent.

(3) 1Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 57 Abs. 3 zu zahlenden Betrag zu erhöhen. 2Liegen der Höchstgrenze ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis A 8 zugrunde, so erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 920 Euro, ansonsten erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 300 Euro.

(4) 1Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. 2Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 3Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 6 entsprechend.

(5) Bei der Ruhensberechnung zu einem Unterhaltsbeitrag nach § 42 ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen aufgrund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

(6) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2Als Erwerbseinkommen gilt auch der Gewinn aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne oder ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit der Gewinn auf die Tätigkeit entfällt; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten

  1. Aufwandsentschädigungen,
  2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich (§ 39),
  5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
  6. Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten entsprechen und Beamtinnen und Beamten nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 NBG zu untersagen wären, sowie
  7. Leistungen, die nach § 3 Nr. 11 c EStG steuerfrei sind, bis zur Höhe des dort genannten Betrages.

4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen; dies gilt auch für jährliche Sonderzahlungen im jeweiligen Auszahlungsmonat. 6Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(7) 1Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(8) 1Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, für die oder den eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist (Wahlbeamtin oder Wahlbeamter), im Ruhestand neben den Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 7, so findet, wenn das für die Wahlbeamtin oder den Wahlbeamten günstiger ist, anstelle der Absätze 1 bis 7 § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(9) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(10) Werden Einkünfte zur Umgehung einer Ruhensregelung oder unter Verstoß gegen § 77 bemessen, so sind sie der Höhe nach so zu berücksichtigen, wie sie ohne die Umgehungsabsicht oder den Verstoß gegen § 77 voraussichtlich erzielt worden wären.

§ 65
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7) an neuen Versorgungsbezügen

  1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Altersgeld oder eine ähnliche Versorgung,
  2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der oder des Verstorbenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
  3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
  2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
  3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40 75 Prozent, in den Fällen des § 41 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, so ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 3Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, so ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) 1Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 66
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben 112,67 Euro und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleiben 56,33 Euro unberücksichtigt.
  4. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit sie nicht auf Beitragszahlungen für Zeiten vor dem 1. Dezember 2011 beruhen,
  5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
  6. Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.

3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. 5Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. 6Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. 7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. 8Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 91 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. 9Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
    a)
    bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    b)
    als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
  2. für Witwen oder Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns,
  2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
  2. auf einer Höherversicherung beruht.

2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit verzichtet. 2In diesem Fall

  1. sind Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht ruhegehaltfähig,
  2. gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen,
  3. finden § 16 Abs. 3 und § 17 keine Anwendung sowie
  4. wird die Mindestunfallversorgung nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht gewährt, wenn der Ruhestandsbeginn oder der Todestag der Beamtin oder des Beamten nach dem 28. Juni 2019 liegt.

3Der Verzicht ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu erklären. 4Er ist nicht widerruflich. 5Wird der Verzicht erklärt, so sind die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. 6Wird der Verzicht erst nach dem Ruhestandsbeginn erklärt, so wirkt er auf diesen Zeitpunkt zurück. 7Hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nicht nach Satz 1 verzichtet und verstirbt sie oder er vor Ablauf der Frist nach Satz 3, so können die Hinterbliebenen gemeinschaftlich den Verzicht erklären; die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verzicht spätestens drei Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles zu erklären ist.

§ 67
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) 1Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. 2§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 57 Abs. 3 Satz 4 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) 1Wird beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung verzichtet oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. 2§ 66 Abs. 1 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis der Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abgeführt wird.

(4) Wurden schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischen-staatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag geleistet oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, so ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.

(5) 1Werden von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Hinterbliebenenbezüge gezahlt, so ruht die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. 2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehalts zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

  1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
  2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.

(7) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 68
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) 1Bezieht eine versorgungsberechtigte Person als Abgeordnete oder Abgeordneter des Europäischen Parlaments eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S.1), so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Entschädigung. 2§ 64 ist auf die Entschädigung nicht anzuwenden.

(2) 1Bezieht eine versorgungsberechtigte Person als frühere Abgeordnete oder früherer Abgeordneter des Europäischen Parlaments oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener Versorgungsbezüge nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz um 50 Prozent des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom, die Höchstgrenze übersteigen. 2Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 57 Abs. 1. 3Höchstgrenze für die Hinterbliebenen ist die Hinterbliebenenversorgung, die sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 57 Abs. 1. 4Die §§ 65 bis 67 sind auf die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom, nicht anzuwenden.

(3) Der sich bei der Anwendung von Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 67 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 69
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

  1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
  2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. 2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 Abs. 1, vermindert um jeweils 0,1. 3Beträgt eine Erhöhung oder Verminderung nach § 91 weniger als 0,1 Prozent, verändert sich der Kürzungsbetrag hierdurch nicht. 4Bis zum 30. November 2011 erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenenversorgung berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 70
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 kann durch die ausgleichspflichtige Person, jedoch nicht durch deren Hinterbliebene, ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) 1Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre. 2Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 4.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, so sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

§ 71
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) 1Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,

  1. gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
  2. die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
    a)
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
    b)
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
    verurteilt worden ist,

verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. 2Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 33 und 34 NBG finden entsprechende Anwendung.

§ 72
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3, des § 30 Abs. 3oder des § 31 Abs. 2 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit die Versorgungsbezüge. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 73
Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

  1. für jede Hinterbliebene oder jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
  2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
  3. für jede Waise außerdem mit denn Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
  4. für jede Hinterbliebene oder jeden Hinterbliebenen, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

2Entsprechendes gilt, wenn die oder der Hinterbliebene aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 46 sinngemäß. 4Die §§ 33 und 34 NBG finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 57 Abs. 1) angerechnet. 3Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehefrau, ihr Ehemann, ihre frühere Ehefrau oder ihr früherer Ehemann ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

4Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.

(3) 1Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 74
Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

  1. die Verlegung des Wohnsitzes,
  2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 16 Abs. 4, den §§ 17 und 26 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 53, 54, 64 bis 68 und 73 Abs. 2,
  3. die Witwe oder der Witwer auch die Eheschließung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Fall der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 73 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),
  4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Abs. 5 und des § 54,
  5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs

unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) 1Kommen Versorgungsberechtigte, der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 75
Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten

  1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
  2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,
  3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
  4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
  5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
  6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
  7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,
  8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
  9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 NBG, den §§ 71 und 73 Abs. 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
  10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
  11. die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter erhält, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

Abschnitt VIII
Sondervorschriften

§ 76
Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Empfängerinnen oder Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.

(2) § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 77
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtinnen- und Beamtengruppen

§ 78
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr im Beamtenverhältnis auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. 2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 3§ 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) 1Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, so gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.

(6) 1Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt wurde, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben wurde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.

(7) § 64 Abs. 9 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.

(8) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit einer Kommune infolge der Umbildung einer Kommune in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand infolge der Umbildung einer Kommune befunden hat, beträgt. 2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

(10) Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Sinne der Absätze 6 bis 9 sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für die eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(11) Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte gilt in Fällen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Zeit zwischen dem Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten der Vertretung und dem Amtsantritt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten als Dienstzeit im Sinne des § 4 Abs. 1.

§ 79
Hochschulpersonal

(1) Für die Versorgung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Personen im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. 2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. 3Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. 4Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu einem der in Absatz 1 genannten Ämter liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 25 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c NHG in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 6§ 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. 7Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG) des letzten Monats.

§ 80
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 37 Abs. 1 bis 4 und § 38. 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36), Erstattung von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 5) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

Abschnitt X
Altersgeld

§ 81
Anspruch auf Altersgeld

(1) Altersgeldberechtigte sind

  1. Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und
  2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,

wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.

(3) 1Die oder der Altersgeldberechtigte kann auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verzichten. 2Der Verzicht ist nicht widerruflich.

(4) Das Altersgeld wird innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt.

§ 82
Höhe des Altersgeldes

(1) 1Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. 2§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. 2Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist, sind nicht altersgeldfähig. 3Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.

(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.

(5) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht.

§ 83
Zahlung des Altersgeldes

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat.

(2) 1Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist und entweder
    a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
    b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
  3. seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI ist,
  4. seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder
  5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.

2Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nr. 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes auf höchstens drei Jahre zu befristen. 2Verlängerungen der vorzeitigen Zahlung sind ebenfalls auf höchstens drei Jahre zu befristen. 3Die vorzeitige Zahlung ist nicht zu befristen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Berufsunfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 wird die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 3Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. 2Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind.

(6) 1Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das Altersgeld

  1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 vorzeitig gezahlt wird,
  2. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nr. 1, § 236a Abs. 2 SGB VI) erreicht,
  3. nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.

2§ 16 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 Prozent nicht übersteigen. 4Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

  1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
  2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,
  3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
  4. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

(9) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

  1. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,
  2. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

§ 84
Hinterbliebenenaltersgeld

(1) 1Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. 2Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

  1. Bezüge für den Sterbemonat,
  2. Witwen- und Witwergeld,
  3. Witwen- und Witwerabfindung,
  4. Waisengeld,
  5. Unterhaltsbeiträge für Waisen.

(2) 1Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. 2Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.

(3) Das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag für Waisen werden auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Hinterbliebenenaltersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit der oder des Altersgeldberechtigten zur Versorgung der Hinterbliebenen bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.

§ 85
Anwendbare Vorschriften

(1) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden entsprechende Anwendung:

  1. § 3 Abs. 1, 2 und 4;
  2. § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;
  3. § 56 Abs. 1, 3 und 8, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 56 Abs. 4 bis 7 und 9;
  4. § 62 Abs. 1, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 2;
  5. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 63;
  6. die §§ 69 und 70;
  7. § 71, nicht jedoch für Hinterbliebene;
  8. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach § 83 Abs. 2 vorzeitig gezahlt wird, oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 3;
  9. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77;
  10. § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1;
  11. § 93 Abs. 5 Satz 1.

(2) Für Altersgeldberechtigte gelten § 41 BeamtStG und § 79 NBG entsprechend.

(3) Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 1 Abs. 2 Satz 2, die §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 2, die §§ 25 und 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sowie die §§ 73 und 76 entsprechend.

§ 86
Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen

(1) 1Ein Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben empfangenen Altersgeldes. 2Eine Hinterbliebenenversorgung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 ruht in Höhe eines daneben empfangenen Hinterbliebenenaltersgeldes. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsbezug und das Hinterbliebenenaltersgeld auf Beamtenverhältnissen verschiedener Personen beruhen.

(2) Führen altersgeldfähige Zeiten nach den §§ 8 und 9 auch in anderen Versorgungssystemen zu Ansprüchen, so ruht das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld in Höhe dieser Ansprüche.

§ 87
Auskunftsanspruch

1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Altersgeldberechtigten bei berechtigtem Interesse auf Verlangen eine Auskunft zum Anspruch auf Altersgeld und zu dessen zu erwartender Höhe nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verlangens zu erteilen. 2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

Abschnitt XI
Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen

§ 88
Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle

(1) Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsverhältnisse zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5, die §§ 17, 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 67, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden. 2In den Fällen, in denen die Entschädigung oder der Versorgungsbezug erst nach dem 30. November 2011 erstmalig zusteht, ist § 68 dieses Gesetzes anzuwenden; dies gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt.

(3) Solange die am 1. Dezember 2011 ausgeübte Erwerbstätigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten andauert, ist abweichend von Absatz 2 statt § 64 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 325 Euro der Betrag von 450 Euro tritt.

(4) 1Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist abweichend von Absatz 2 statt § 66 dieses Gesetzes § 55 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach den Maßgaben des Artikels 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S.1523), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.1666), anzuwenden. 2Dabei sind die Absätze 9 und 10 bei der Ermittlung der Höchstgrenze entsprechend anzuwenden. 3Verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des Satzes 1 nach dem 30. November 2011, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.

(5) Wird eine Rente im Sinne des § 66 dieses Gesetzes am 1. Dezember 2011 bereits bezogen, so ist, wenn kein Fall des Absatzes 4 vorliegt, § 55 BeamtVG in der bisher der Anrechnung zugrunde liegenden Fassung anzuwenden.

(6) 1Hat der Ruhestand zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 begonnen und ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in diesem Zeitraum, jedoch nach Ruhestandsbeginn der ausgleichspflichtigen Person, wirksam geworden, so wird das Ruhegehalt abweichend von Absatz 2 erst dann gemäß § 69 gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gewährt wird. 2Bis zum Zeitpunkt der Kürzung wird das Ruhegehalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

(7) 1Soweit es die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, des Ruhegehaltssatzes, des Versorgungsabschlags und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrifft, bleibt für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die bei Ruhestandsbeginn geltende Rechtslage maßgeblich. 2Verstirbt eine am 1. Dezember 2011 vorhandene Ruhestandsbeamtin oder ein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Ruhestandsbeamter, gilt Satz 1 auch für die Hinterbliebenen.

(8) Bis zum 31. Dezember 2011 ist abweichend von Absatz 2

  1. § 16 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt;
  2. § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 1 Nr. 3 und in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl „66,97” jeweils die Zahl „70” und in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „0,95667”, die Zahl „1” tritt;
  3. § 61 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97” die Zahl „70 tritt;
  4. § 64 Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt;
  5. § 65 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 jeweils an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt;
  6. § 67 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Zahl „1,79375” die Zahl „1,875” und an die Stelle der Zahl „2,39167” die Zahl „2,5” sowie in Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl „1,79375” die Zahl „1,875”.

(9) 1Bis zum 31. Dezember 2011 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch den Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. 2Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 96 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie § 37 Abs. 1 Satz 1 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist, und für den Unterhaltsbeitrag, der durch Anwendung des § 42 Abs. 2 oder § 46 dieses Gesetzes sowie § 38 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist. 3Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Absatz 5 sowie §§ 64 bis 68 dieses Gesetzes) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich, die Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S.339) sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 Satz 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.322).

(10) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. 2Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 3Er ist ab dem 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. 4Die Sätze 1 bis 3 sowie § 93 Abs. 9 gelten nicht für das Ruhegehalt nach Absatz 9 Satz 2. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 sowie in Fällen nach Absatz 5 für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG in der jeweils maßgeblichen Fassung.

(11) 1Soweit den am 30. November 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Bezügebestandteile nach Absatz 9 Satz 4 gewährt wurden, sind diese Leistungen in gleichbleibender Höhe bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. 2Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend für Hinterbliebene der dort jeweils erfassten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.

(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31. August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung; § 43 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Beträge die in § 48 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Beträge treten.

§ 89
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, die §§ 17 und 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 66, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(3) § 88 Abs. 3 bis 8 Nrn. 1 bis 5 sowie Abs. 9 bis 12 gilt entsprechend.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

  1. am 1. Januar 1992 vorhanden waren, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 2,14 der Prozentsatz 2,04727 und anstelle des Prozentsatzes 2,85 der Prozentsatz 2,7265 anzusetzen ist;
  2. am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;
  3. am 1. Januar 1999 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden; ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;
  4. am 1. Januar 1999 nicht vorhanden waren, § 67 dieses Gesetzes anzuwenden, dabei gilt § 88 Abs. 8 Nr. 6 dieses Gesetzes entsprechend.

2§ 88 Abs. 9 Sätze 1 und 2 gilt bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend.

(5) 1Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, ist

  1. abweichend von Absatz 1 § 14 Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht anzuwenden;
  2. abweichend von Absatz 2 statt § 66 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
  3. abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

2§ 88 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 90
Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre Monate
31. Dezember 1951 63 0
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10.

2Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt. 3Abweichend von Satz 1 ist § 16 Abs. 2 auf Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2001 vorhanden waren und bis zum 16. November 1950 geboren und spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre Monate
31. Dezember 1948 65 0
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl „40” die Zahl „35” tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahre Monate
1. Januar 2012 63 0
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10.

(5) Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein, ist bis zum 31. Dezember 2011

  1. § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375” die Zahl „1,875” und an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt;
  2. § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt;
  3. § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „33,48345” die Zahl „35” an die Stelle der Zahl „1,91333” die Zahl „2” und an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” sowie in Absatz 8 an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt.

(6) § 54 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75” die Zahl „75” tritt.

(7) § 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.

§ 90 a
Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

(1) Soweit den Versorgungsbezügen der am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde liegen, werden diese mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch die entsprechenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt; § 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.

(2) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:

  1. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage.
  2. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
  3. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a der Anlage.
  4. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
  5. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. b der Anlage.
  6. Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a der Anlage.

(3) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging. 2Für die Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt, wenn die Pflege über den 31. Dezember 2016 hinausging, für die Pflege bis zum 31. Dezember 2016 § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2Für die Pflege ab dem 1. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3Ist der Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege nach dem 31. Dezember 2016.

(5) Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die am 31. Dezember 2016 nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 oder 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1975 geltenden Fassung anzuwenden war, liegt abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde.

§ 91
Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§ 92
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

1Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 93
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, so bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 2 und 3 sowie, soweit darin die Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 a Abs. 2 und § 14 b Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet Anwendung. 5§ 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. 3Dabei sind § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der ab 15. Mai 1980 geltenden Fassung und § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 2 und 3 BeamtVG in der ab 1. August 1984 geltenden Fassung, in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung und in der ab 1. August 1989 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(4) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, so ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 zu berechnen. 2Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der, Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 1,33 tritt. 3Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, so ist § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. 5§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. 2Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Abs. 1 bis 4 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs aus der Anlage 1 ergibt.

(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleich.

(9) 1Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 4 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt § 90 Abs. 5 entsprechend. 2Beginnt der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011, so sind die in Satz 1 genannten Ruhegehalts- und Prozentsätze mit 0,95667 zu multiplizieren.

§ 94
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

1Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 59 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Bei erneutem Eintritt oder erneuter Versetzung in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns geltenden Recht berechnet. 3Bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 gilt die Zeit des Ruhestands nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. 5Verzichtet die Beamtin oder der Beamte nach § 66 Abs. 9 auf die Anerkennung der Vordienstzeiten, so ist der nach Satz 1 gewahrte Betrag des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 9 Sätze 1 und 2 zu ermitteln.

§ 95
Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehefrauen und geschiedene Ehemänner richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- oder Witwergeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 24 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) § 22 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

§ 96
Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren

(1) 1Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Wissenschaftlichen Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I Abschnitt V 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S.1026, 1591) in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen, Professoren, Hochschulassistentinnen oder Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. 2§ 79 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:

  1. 1Die §§ 64 bis 70, 74 und 77 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 2§ 77 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
  2. Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach der nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S.185) erlassenen Niedersächsischen Besoldungsordnung zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Abs. 2 Nrn. 1 und 3.
  3. 1Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. 2Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 27 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 3Ist das Versorgungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2011 eingetreten, so ist der nach Satz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 mit 0,95667 zu multiplizieren.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz übergeleiteten Professorin oder eines nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz übergeleiteten Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 79 dieses Gesetzes, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

Abschnitt XII
Schlussvorschriften

§ 97
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesregierung.

§ 98
Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin oder Richterin oder eines Beamten oder Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) 1Absatz 1 gilt nur für eine Verwendung im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995. 2Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.

§ 99
Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Hat eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Richterin im Ruhestand oder ein Richter im Ruhestand eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch erworben, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 65 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Richterin im Ruhestand oder der Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 100
Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

Die nach der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten werden über die Landesunfallkasse gemeldet.

§ 101
Einmalige Energiepreispauschale

(1) Der Versorgungsträger gewährt

  1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben, und
  2. Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten,

eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.

(2) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, wird die Energiepreispauschale nicht gewährt.

(3) Der Versorgungsträger gewährt die Energiepreispauschale nicht, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versorgungsbezüge frühere Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 sind oder wegen eines daneben empfangenen Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes gemäß § 86 Abs. 1 ganz oder teilweise ruhen.

(4) Gehört die Energiepreispauschale eines anderen Landes nach dem Recht dieses Landes zu den Versorgungsbezügen, so ist dies bei der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes unbeachtlich.

(5) Für die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale gilt § 63 Abs. 2 entsprechend.

(6) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.


Anlage 1
(Zu § 39)

Gültig ab 1. Januar 2024

Höhe des Unfallausgleichs nach § 39

Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:

30 171 Euro
40 233 Euro
50 346 Euro
60 431 Euro
70 592 Euro
80 706 Euro
90 850 Euro
100 944 Euro

Anlage 2
(Zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,96 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,99 Euro,
  2. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,75 Euro-

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,99 Euro, für weitere Monate 0,99 Euro.

(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person

  1. des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,96 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,51 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,08 Euro,
  2. des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,08 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,80 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,45 Euro,
  3. des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,29 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,08 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,90 Euro,
  4. des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
    a)
    ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,79 Euro,
    b)
    Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,68 Euro,
    c)
    ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,57 Euro.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,99 Euro.

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