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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes
hier: Unfallfürsorge bei Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen)

RdErl. d. MF v. 18.6.1998 - VD 4-21 13/31, VD 4-21 50/08 (Nds.MBl. S.1029, SVBl. 9/1998 S.294) - VORIS 20442 00 00 46 097 -
- Im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden -

Zur Gewährung von Unfallfürsorge aus Anlass von Unfällen bei Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen) gebe ich folgende Hinweise:

1. Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlicher Tagungen), die vom Dienstherrn durchgeführt werden

1.1 Bei den vorstehend genannten Veranstaltungen (z.B. im Rahmen der Fortbildungsprogramme für die allgemeine innere Verwaltung des Landes oder des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik) handelt es sich um von der Autorität des Dienstherrn getragene dienstliche Veranstaltungen i.S. von §31 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Erleiden Beamtinnen und Beamte aus Anlass der Teilnahme an solchen Veranstaltungen einen Unfall i.S. des §31 Abs.1 BeamtVG, so wird Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG gewährt.

1.2 Für Beamtinnen und Beamte, die nach den besonderen Beurlaubungsvorschriften des NBG (z.B. §§80 c und 87 a) oder nach §1 der Erziehungsurlaubsverordnung beurlaubt sind, wird Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG gewährt, wenn der letzte Dienstvorgesetzte vor Beginn der Veranstaltung schriftlich festgestellt hat, dass die Teilnahme der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dienlich ist, und die weiteren Voraussetzungen des §31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind. Die genannten Veranstaltungen gelten insoweit als dienstliche Veranstaltungen i.S. von §31 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BeamtVG. Weitergehende Ansprüche, z.B. besoldungsrechtlicher Art, entstehen durch die Fiktion des §31 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BeamtVG nicht.

2. Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich wissenschaftlichen Tagungen), die nicht vom Dienstherrn durchgeführt werden

2.1 Für Beamtinnen und Beamte, die nach den besonderen Beurlaubungsvorschriften des NBG (z.B. §§80 c und 87 a) oder nach §1 der Erziehungsurlaubsverordnung beurlaubt sind und die an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von anderen Trägern als dem Dienstherrn durchgeführt werden, gelten diese als dienstliche Veranstaltungen i.S. von §31 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BeamtVG, wenn die Veranstaltungen durch besondere organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art des Dienstvorgesetzten in dessen weisungsgebundenen Bereich mit einbezogen sind. Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG wird gewährt, wenn die Teilnahme dem letzten Dienstvorgesetzten angezeigt worden ist und dieser vorab im Einzelfall schriftlich anerkannt hat, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten an der Veranstaltung im dienstlichen Interesse liegt und der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dient. Die Feststellung ist zu den Personalakten zu nehmen.

2.2 Die Feststellung, ob Beamtinnen oder Beamten, für deren Teilnahme an den in Nr.2 genannten Veranstaltungen Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge nach §2 Nr.1 der Sonderurlaubsverordnung oder die Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsreise nach §23 Abs.2 des Bundesreisekostengesetzes bewilligt wurde, Unfallfürsorge nach Abschnitt V BeamtVG zu gewähren ist, bleibt einer Einzelfallentscheidung nach §31 Abs.5 BeamtVG vorbehalten.

Das gleiche gilt für Veranstaltungen während der dienstfreien Zeit, für die die vorgenannten Voraussetzungen vorlägen, wenn sie während der Dienstzeit stattfänden. Die Gewährung von Dienstunfallfürsorge ist im Einzelfall nur möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des §31 Abs.1 BeamtVG erfüllt sind und die Veranstaltungen zuvor vom Dienstvorgesetzten als dienstlichen Interessen dienend im Einzelfall anerkannt worden sind. Die Anerkennung ist zu den Personalakten zu nehmen.

3. Ersatz von Sachschaden

Entsteht aus Anlass der Teilnahme an den in den Nrn.1 und 2 genannten Veranstaltungen ein Sachschaden, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, so kann im Rahmen des §96 NBG Schadensersatz geleistet werden.

4. Regelungen für Richterinnen und Richter

Vorstehende Hinweise gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.

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