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Niedersächsisches Beamtengesetz; Ausgleich von entgangenem Arbeitsentgelt bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung infolge einer akut auftretenden Pflegesituation
RdErl. d. MI v. 18.3.2015 - 11.22-03102/4.80, 03102/4.114 (Nds. MBl. Nr. 13/2015 S. 330) - VORIS 20444 -

1. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der §§ 80 und 114 NBG wird Folgendes geregelt:

1.1 Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige i. S. des § 7 Abs. 3 PflegeZG das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG keine Beihilfe gewährt wird.

1.2 Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige i. S. des § 7 Abs. 3 PflegeZG das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

2. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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