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Reisekostenrechtliche Entschädigung der Lehrkräfte aus Anlass ihrer Beschäftigung an öffentlichen Schulen außerhalb der regelmäßigen Dienststätte
RdErl. d. MK. v. 4.7.2007 - 14 - 03 500/1 (25) (SVBl. 8/2007 S.268) - VORIS 20444 -
Bezug: Erlass vom 7.5.1975 (Nds.MBl. S.663), geändert durch Erlass v. 17.2.1978 (Nds.MBl. S.398) - VORIS 20444 00 00 07 002 -

Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium werden zur Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 98 NBG, Bundesreisekostengesetz (BRKG), RdErl. AB-Reisekosten) ergänzende Hinweise gegeben. Die einer Lehrkraft aus Anlass einer Abordnung (mit der bestehenden vollen Unterrichtsverpflichtung) oder Versetzung an eine Schule außerhalb der regelmäßigen Dienststätte entstehenden Auslagen sind nicht nach diesem Runderlass, sondern nach den für die genannten Personalmaßnahmen maßgeblichen Vorschriften abzugelten.

1. Zusätzliche Beschäftigung hauptamtlicher (hauptberuflicher) Lehrkräfte an Schulen außerhalb der regelmäßigen Dienststätte

1.1 Einer Lehrkraft, die außerhalb ihrer regelmäßigen Dienststätte an einer weiteren Schule oder an mehreren Schulen beschäftigt ist, wird zur Abgeltung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen eine Reisekostenvergütung gewährt. Sie umfasst in der Regel folgende Bestandteile:

a) Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach den § 4 und 5 BRKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 NBG,
b) Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG in Höhe und unter den Voraussetzungen des Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung (TGV).

Regelmäßige Dienststätte ist die Schule, an der die Lehrkraft vor ihrer Beschäftigung an anderen Schulen überwiegend Unterricht erteilt hat.

1.2 Ist die nach Nr. 1.1 zustehende Reisekostenvergütung ständig in etwa gleich bleibender Höhe zu gewähren, kann anstelle der Einzelabrechnungen eine monatliche, nachträglich zu zahlende Pauschvergütung nach § 9 Abs. 2 BRKG gewährt werden. Die Angemessenheit der Pauschvergütung ist alle sechs Monate und bei Vorliegen eines die Zahlung betreffenden Grunds zu überprüfen.

1.3 Vorstehende Ausführungen sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lehrkraft an mehreren Standorten einer Schule unterrichtet.

2. Nebenamtliche Lehrkräfte

Für nebenamtliche Lehrkräfte sind die aus Anlass der Unterrichtserteilung durchzuführenden Fahrten Dienstreisen; Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden. Als regelmäßige Dienststätte gilt die Dienststätte des Hauptamts.

3. Nebenberufliche Lehrkräfte

3.1 Für nebenberuflich tätige Lehrkräfte, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

3.2 Für die von anderen nebenberuflichen Lehrkräften zum Zwecke der Unterrichtserteilung durchzuführenden Fahrten bestimmt sich die Erstattung der Beförderungsauslagen (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung) nach den § 4 und 5 BRKG in Verbindung mit § 98 NBG. Als regelmäßige Dienststätte gilt die Stelle, an der die hauptberufliche Tätigkeit wahrgenommen wird.

4. Lehrkräfte für den Religionsunterricht mit Gestellungsverträgen

Für Lehrkräfte für den Religionsunterricht, die auf Grund von Gestellungsverträgen beschäftigt werden, bestimmt sich die Erstattung der Beförderungsauslagen nach Nummer 3.2. Als regelmäßige Dienststätte gilt die Dienststätte der hauptberuflichen kirchlichen Tätigkeit.

5. Dieser Erlass tritt am 1.8.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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