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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes und Härtefallregelung im Bereich der vollstationären Pflege

RdErl. d. MF v. 17.12.2012 - 23-03541/33, 03541/34 (Nds.MBl. Nr.2/2013 S.31; ber. S.105), geändert durch RdErl. vom 30.7.2013 (Nds.MBl. Nr.28/2013 S.553) und v. 11.1.2016 - VD3-03541/33 (Nds. MBl. Nr. 3/2016 S. 96) - VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1. Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S.2246)

1.1 Einer pflegebedürftigen Person, der nach § 33 Abs. 2 NBhVO eine Pauschalbeihilfe gewährt wird, ist die bisher gewährte Pauschalbeihilfe während

a)
einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 33 Abs. 8 NBhVO zusätzlich für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr oder
b)
einer Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 9 NBhVO zusätzlich für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr

zur Hälfte weiterzugewähren. Maßgeblich für die hälftig zu gewährende Pauschalbeihilfe ist der Betrag, der im Monat vor der Inanspruchnahme der Ersatzpflege oder der Kurzzeitpflege gewährt wurde.

1.2 Einer pflegebedürftigen Person, der nach § 33 Abs. 5 NBhVO eine anteilige Pauschalbeihilfe gewährt wird, ist die bisher anteilig gewährte Pauschalbeihilfe während

a)
einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 33 Abs. 8 NBhVO zusätzlich für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr oder
b)
einer Kurzzeitpflege nach § 33 Abs. 9 NBhVO zusätzlich für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr

zur Hälfte weiterzugewähren. Maßgeblich für die hälftig zu gewährende anteilige Pauschalbeihilfe ist der Betrag, der im Monat vor der Inanspruchnahme der Ersatzpflege oder der Kurzzeitpflege gewährt wurde.

1.3 Einer pflegebedürftigen Person, der Beihilfe nach § 34 Abs. 9 NBhVO gewährt wird, ist für die Tage einer häuslichen Pflege i.S. des § 33 Abs. 5 NBhVO Beihilfe nach § 33 Abs. 5 NBhVO mit der Maßgabe zu gewähren, dass die ungekürzte Pauschalbeihilfe nach § 33 Abs. 2 NBhVO anteilig zu berücksichtigen ist. § 33 Abs. 3 Satz 1 NBhVO ist sinngemäß anzuwenden.

1.4 Lebt eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe i.S. des § 38a SGB XI und wird ihr Beihilfe nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 NBhVO gewährt, so ist der Betrag nach § 38a Abs. 1 SGB XI beihilfefähig. Aufwendungen für die Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45 e SGB XI beihilfefähig.

1.5 Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, erhalten nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 bis 4 SGB XI Beihilfe für verbesserte Pflegeleistungen.

1.6 Aufwendungen für eine häusliche Betreuung i.S. des § 124 Abs. 2 SGB XI sind zusammen mit den Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe (§ 33 Abs. 1 NBhVO) bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, sind die Aufwendungen für eine häusliche Betreuung i. S. des § 124 Abs. 2 SGB XI zusammen mit den Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe (§ 33 Abs. 1 NBhVO) bis zu der in § 123 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. § 124 Abs. 3 SGB XI gilt entsprechend.

1.7 Enthält das Gutachten nach § 49 Abs. 2 NBhVO eine Empfehlung zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme i.S. des § 29 NBhVO, bedarf es keiner weiteren ärztlichen Verordnung und die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 NBhVO zur Anerkennung der Notwendigkeit gelten als erfüllt.

2. Einführung einer Härtefallregelung im Bereich der vollstationären Pflege

- gestrichen -

3. Schlussbestimmungen

3.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 treten die Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.7 mit Wirkung vom 30.10.2012 in Kraft.

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Dienststellen der Landesverwaltung
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