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Schule und Recht
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Anlage 1
Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zur Trennungsgeldverordnung (AB-TGV)
I. Allgemeines, Zuständigkeiten
1. Das Trennungsgeldrecht wird von dem Grundsatz geprägt, dass nur Aufwendungen erstattet werden dürfen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Es gilt ferner die allgemeine Pflicht zur sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Das ist besonders bei Ermessensentscheidungen zu beachten.
2. Die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen gelten, soweit die speziellen Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse entsprechend (vgl. Anlage 2). Für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter und für Auszubildende gelten sie, soweit nach den Tarifverträgen und/oder nach (ergänzenden) Runderlassen die für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß anzuwenden sind.
3.1 Bei der Bekanntgabe dienstrechtlicher Maßnahmen (Abordnung, Versetzung usw.) durch die Personalstellen haben diese auf die Möglichkeit zur Beantragung von Trennungsgeld hinzuweisen und - sofern erforderlich - das Merkblatt Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung (vgl. Nummer 4 des RdErl.) den Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Hinweis soll jedoch unterbleiben, wenn nach der Sach- und Rechtslage kein Trennungsgeld gezahlt werden darf. Die Personalstellen teilen den Bediensteten (und zukünftigen Bediensteten) dann mit, dass und aus welchem Grund ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht entstehen kann. Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Staatsmodernisierung bleiben unberührt.
Das Trennungsgeld darf nicht gewährt werden, wenn
| a) | die dienstrechtliche Maßnahme zu keiner Änderung des Dienstortes führt oder die Wohnung der oder des Bediensteten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt (§ 1 Abs. 3 TGV); § 7 Abs. 1 TGV bleibt unberührt, |
| b) | der oder die Bedienstete ohne Zusage der UKV an den vorübergehenden (neuen) Dienstort umgezogen war und nunmehr aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung, einer Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes, einer vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle von dem vorgenannten Dienstort wieder wegzieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 TGV). Das gilt auch dann, wenn durch den Umzug an den vorübergehenden Dienstort Trennungsgeld eingespart wurde, |
| c) | die oder der Bedienstete wegen des Gesundheitszustandes einer berücksichtungsfähigen Person ohne Zusage der UKV versetzt wurde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG, § 1 Abs. 2 Nr. 11 TGV), |
| d) | eine Einstellung ohne Zusage der UKV erfolgt, es sei denn, die oberste Landesbehörde erteilt nach Maßgabe des Abschnitts II Nr. 1.4 ausnahmsweise bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit die Zustimmung zur Zahlung des Trennungsgeldes. |
3.2 Die personalbewirtschaftenden Behörden sollen den Trennungsgeld berechnenden Behörden die jeweiligen vollständigen Buchungsstellen/den jeweiligen Bereich bei HWS angeben.
4. Die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld einerseits und die der Forderungsnachweise und die Gewährung des Trennungsgeldes andererseits obliegen - soweit von den obersten Landesbehörden im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen (z.B. BaWiVD) keine andere Regelung getroffen worden ist - grundsätzlich der Trennungsgeld bearbeitenden Stelle des NLBV, in deren Zuständigkeitsbereich die aufnehmende Behörde liegt. Nummer 6.5 bleibt unberührt.
5. Bei einem Wechsel in den Dienst eines anderen Dienstherrn oder in den Dienst des Landes gilt Folgendes:
5.1 Für die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise, die Gewährung von Trennungsgeld während der Abordnung und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort gilt
| a) | bei Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes oder in den Dienstbereich eines anderen Landes das Recht des anderen Dienstherrn, |
| b) | bei Abordnung einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten oder einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Dienstbereich eines anderen Landes in den Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das niedersächsische Recht. |
5.2 Für die Erstattung der Kosten der Rückreise, die Gewährung von Trennungsgeld bis zum Rückumzug und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Rückumzug aus Anlass der Aufhebung der Abordnung gilt
| a) | in den Fällen der Nummer 5.1 Buchst. a das niedersächsische Recht, |
| b) | in den Fällen der Nummer 5.1 Buchst. b das Recht des anderen Dienstherrn. |
5.3 Die Vergütungen unter Nummer 5.1 werden von dem Dienstherrn, zu dem die Beamtin bzw. der Beamte abgeordnet ist, die Vergütungen unter Nummer 5.2 von dem Dienstherrn der Beamtin bzw. des Beamten gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse die Beamtin oder der Beamte abgeordnet worden ist, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus Anlass der Abordnung (Nummer 5.1) oder ihrer Aufhebung (Nummer 5.2) gezahlt hat.
Aus besonderen Gründen allgemein oder im Einzelfall getroffene oder noch zu treffende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Stellen bleiben unberührt.
6. Zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gilt Folgendes:
6.1 Vor der Zustimmung zur Teilnahme an einer Fortbildung hat die Personalstelle - sofern keine Regelung durch die jeweils maßgebliche oberste Landesbehörde besteht - schriftlich zu bestimmen, ob die Teilnahme durch eine Dienstreise (einen Dienstgang) - Regelfall - oder aus Anlass einer Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 2 TGV (z.B. Abordnung) oder - wenn die Fortbildung nur teilweise im dienstlichen Interesse liegt - durch Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung (mit oder ohne Erstattung von Auslagen gemäß § 23 Abs. 2 BRKG) erfolgen soll. Nur wenn die Teilnahme an der Fortbildung ausdrücklich als trennungsgeldrechtliche Maßnahme bewertet wird, darf Trennungsgeld gewährt werden.
6.2 Die Teilnahme an den Angestellten-Lehrgängen I und II liegt (nur) überwiegend im dienstlichen Interesse. Die Angestellten werden daher reisekosten- und trennungsgeldrechtlich weiterhin wie BaWiVD (vgl. Anlage 2) abgefunden.
6.3 Mit der Einladung zu Lehrgängen usw. soll den Bediensteten mitgeteilt werden, ob ihr Verbleiben am Lehrgangsort (einschließlich arbeitsfreier Tage, z.B. am Wochenende) erwartet wird und ob die Verpflegung und/oder die Unterkunft des Amtes wegen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
6.4 Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Bediensteten Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen gewährt werden, entscheidet die Personal- oder die für die Ausbildung zuständige Stelle.
Verpflegung und Unterkunft dürfen unentgeltlich grundsätzlich nur dann bereitgestellt werden, wenn sie an die Stelle eines sonst zu zahlenden Tage-, Übernachtungs- oder Trennungsgeldes treten und diese Leistungen insgesamt höhere Aufwendungen erfordern würden. Werden unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft nicht in Anspruch genommen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld.
In anderen Fällen sollen Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen nicht oder - soweit die Bereitstellung dienstlich unumgänglich ist oder einheitlich (z.B. für alle Teilnehmer eines Lehrgangs) erfolgen muss - gemäß § 52 LHO nur gegen angemessenes Entgelt oder - soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen - gemäß § 10 BBesG als Sachbezug unter Anrechnung auf die Besoldung bereitgestellt werden.
Soweit dabei im Einzelfall die Reisekostenvergütung oder das Trennungsgeld das für bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft zu zahlende Entgelt übersteigen würde, ist bei Anordnung der Reise oder bei Überweisung zur weiteren Ausbildung anstelle der Reisekostenvergütung eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG bis zur Höhe des zu zahlenden Entgelts festzusetzen oder das Trennungsgeld ggf. gemäß § 4 Abs. 5 TGV entsprechend zu ermäßigen.
6.5 Bei Fortbildungsmaßnahmen können die obersten Dienstbehörden in besonderen Fällen zulassen, dass
| - | die in Nummer 4 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten auch von anderen ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden wahrgenommen werden, |
| - | die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen im Einzelfall oder für eine bestimmte Personengruppe oder für eine bestimmte Maßnahme von einer anderen als der entsendenden Behörde getragen werden. |
6.6 Die Auslagen für Teilnahmegebühren sind in entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen zur Erstattung von Nebenkosten neben den sonstigen trennungsgeldrechtlichen Leistungen zu erstatten.
7. Die obersten Landesbehörden übertragen hiermit ihre Befugnis nach § 4 Abs. 5 TGV (Reduzierung der Pauschsätze bei geringeren Aufwendungen der Trennungsgeldberechtigten) auf die ihnen nachgeordneten Behörden. Die Übertragung schließt den Erlass allgemeiner Regelungen durch die zuständige oberste Landesbehörde nicht aus, wenn dies aus besonderen Gründen oder wegen einer einheitlichen Verfahrensweise erforderlich ist.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 1:
1.1 Absatz 1 bestimmt (gemeinsam mit § 2 Abs. 3) abschließend die anspruchsbegründenden Maßnahmen. Soweit in der TGV nicht ausdrücklich anders geregelt, hängt die Gewährung von Trennungsgeld nicht von der Zusage der UKV ab.
1.2 Der für die einzelne personalrechtliche Maßnahme jeweils zu verwendende Begriff (Versetzung, Abordnung, Zuweisung usw.) steht für einen bestimmten Inhalt. Dementsprechend hat die Personalstelle die vorgegebenen Begriffe zu verwenden, sodass auch eine eindeutige trennungsgeldrechtliche Zuordnung zu der für die Erstattung maßgeblichen Vorschrift möglich ist.
1.3 Trennungsgeld wird aus Anlass der Einstellung ohne Zusage der UKV grundsätzlich nicht gewährt. Soll Trennungsgeld ausnahmsweise in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 mit Zustimmung der obersten Landesbehörde gewährt werden, setzt der Antrag der Personalstelle voraus, dass an der Einstellung (z.B. einer Spezialistin oder eines Spezialisten) im Einzelfall ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Einstellung von der Gewährung des Trennungsgeldes abhängig macht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen.
1.4 Zur Feststellung, ob eine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (Absatz 3 Nr. 1), gelten die Ausführungen in Nummer 3.5 der Anlage des RdErl. des MF vom 15.11.2001 (Nds.MBl. 2002 S.41) - Bundesumzugskostengesetz; Ausführungsbestimmungen für den Landesbereich - entsprechend.
2. Zu § 2:
2.1 Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn die Umzugswilligkeit schriftlich erklärt ist und die Wohnungsbemühungen unzweifelhaft als ausreichend anerkannt werden können. Ist das nicht der Fall, so ist in der Regel nach Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers die Zahlung des Trennungsgeldes einzustellen bzw. nicht aufzunehmen. Wohnungsbemühungen sind grundsätzlich für alle Zeiträume ab Wirksamwerden der Zusage der UKV nachzuweisen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist beweispflichtig (§ 9 Abs. 2).
2.2 Wird ein Umzugsverzögerungsgrund i.S. des Absatzes 2 anerkannt, ist Wohnungsmangel nicht mehr nachzuweisen. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Umzugsverzögerungsgrund bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder der Zusage der UKV anerkannt wird. Nach der Anerkennung entstandene Kosten der Wohnungsbemühungen dürfen nicht mehr erstattet werden. Das ohne Nachweis der Wohnungsbemühungen gewährte Trennungsgeld ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn die oder der Berechtigte nach Wegfall des (letzten) Umzugsverzögerungsgrundes nicht unverzüglich umzieht; Halbsatz 1 gilt nicht, wenn die Zusage der UKV aus von der oder dem Berechtigten nicht zu vertretendem Grund vor dem Umzug widerrufen, zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
3. Zu § 3:
3.1 Das Trennungstagegeld (TTG) - Absätze 2 und 3 - dient allein dem Ersatz der Auslagen für Verpflegung. Die Höhe bestimmt sich - neben der Zuordnung zu einer von zwei Fallgruppen - nach der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung. Die Sachbezugswerte für das jeweilige Kalenderjahr werden durch RdErl. des MF Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ... bekannt gegeben.
3.2 Das Trennungsübernachtungsgeld (TÜG) - Absätze 2 und 4 - wird gewährt als Ersatz für die nachgewiesenen und notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft, daneben jedoch auch für die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten und für notwendige Fahrtkosten zwischen einer außerhalb des neuen Dienstortes des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte am neuen Dienstort.
3.3 Erhält die oder der Berechtigte in einem Kalendermonat sowohl Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld als auch Trennungsübernachtungsgeld, so ist zunächst das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in Höhe des Pauschbetrages (§ 3 Abs. 1 TGV i.V.m. § 10 Abs. 2 BRKG und § 98 Abs. 1 NBG) festzusetzen und danach das TÜG nach Maßgabe des Absatzes 4 Sätze 1 bis 3 zu ermitteln und dann bis zur Höhe der noch nicht gedeckten Unterkunftskosten der Erstattung zugrunde zu legen. Hat die oder der Berechtigte für diesen Monat aus Anlass der Trennungsgeld auslösenden Maßnahme auch einen Übernachtungsgeldanspruch nach § 16 Abs. 1 BRKG, vermindert sich das TÜG um diesen Betrag.
3.4 Hat die oder der Berechtigte die in Absatz 4 Satz 2 genannten Nebenkosten in Form eines Abschlags zu zahlen, ist dieser Teil des TÜG unter dem Vorbehalt der Schlussrechnung zu zahlen und die oder der Berechtigte aufzufordern, die Abrechnung über den tatsächlichen Verbrauch einschließlich der erstattbaren Grundkosten so bald wie möglich vorzulegen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (z.B. Erwerbskosten, Finanzierungskosten) sind keine Unterkunftskosten i.S. des Absatzes 4.
4. Zu § 4: (frei)
5. Zu § 5:
5.1 Nach Absatz 1 Satz 1 erhalten Trennungsgeldberechtigte nach § 3, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden halben Monat.
Die für diese Regelung maßgebenden Gründe liegen auch bei den noch nicht 18 Jahre alten Bediensteten vor, die zwar ebenfalls außerhalb des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberechtigten beschäftigt sind, aber kein Trennungsgeld nach § 3 erhalten. Daher sind auch diesen Bediensteten für jeden halben Monat, gerechnet vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise an, die Fahrtauslagen für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 5 zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Bediensteten nicht täglich an den Wohnort zurückkehren und ihnen die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist.
5.2 Die Leistung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist und die oder der Bedienstete auch nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt.
5.3 Verzichtet die Trennungsgeldempfängerin oder der Trennungsgeldempfänger allein im Zusammenhang mit der Reisebeihilfe für Heimfahrten (Absatz 4) nach entsprechender Aufforderung durch die Dienststelle auf den Erwerb oder Einsatz der BahnCard, so werden weiterhin keine Einwendungen erhoben, wenn die durch den Verzicht eingesparten Aufwendungen bei der Wegstreckenentschädigung berücksichtigt werden (zu Nummer 4 erster Spiegelstrich der Anlage 1 des RdErl. vom 17.12.2003 - Nds.MBl. 2004 S.23 -).
5.4 Bei der Bemessung der Reisebeihilfe nach Absatz 4 Satz 1 können die Mehrkosten für die Benutzung von Zügen der Produktklasse ICE erstattet werden, wenn
| - | wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung einer oder eines Familienangehörigen der Trennungsgeldempfängerin oder des Trennungsgeldempfängers besondere Eile geboten ist und durch die Benutzung des ICE die Reisezeit insgesamt verkürzt wird oder |
| - | durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die durch die Benutzung des ICE eintretende Reisezeitverkürzung wegen des Gesundheitszustands der Trennungsgeldempfängerin oder des Trennungsgeldempfängers notwendig ist, oder |
| - | eine Heimfahrt nur bei Benutzung des ICE durchführbar ist und dadurch keine Mehrkosten gegenüber dem bisher zu zahlenden Fahrpreis entstehen. Dies wäre der Fall, wenn auf einer Strecke, auf der bisher IC/EC-Züge gefahren sind, nur noch ICE-Züge verkehren und die Benutzung eines anderen Zuges eine wesentlich längere Fahrstrecke und damit einen höheren Fahrpreis gegenüber der ICE-Benutzung zur Folge hätte oder |
| - | die Heimfahrt oder Rückfahrt jeweils innerhalb eines Tages nicht durchführbar und damit nicht zumutbar wäre, weil andere Züge nicht oder nicht zeitgerecht verkehren. |
6. Zu § 6:
6.1 Bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 4 Satz 1 ist als Übernachtungsgeld der Betrag von 11 EUR anzusetzen (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBG).
7. Zu § 7: (frei)
8. Zu § 8: (frei)
9. Zu § 9:
9.1 Die Ausschlussfrist beginnt für die Vorlage
| - | des Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld am Tag des Beginns der Maßnahme nach § 1 Abs. 2, |
| - | des Forderungsnachweises am ersten Tag nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats, |
| - | des Antrags auf Reisebeihilfen am Tag nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraumes. |
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Trennungsgeld festsetzenden Behörde.
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