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Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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| a) | RdErl. v. 15.11.2001 (Nds.MBl. 2002 S.41) - VORIS 20444 00 00 31 047 - |
| b) | RdErl. v. 17.3.2006 (Nds.MBl. S.228) - VORIS 20444 - |
| c) | RdErl. des MF vom 1.9.2004 (Nds.MBl. S.578), geändert durch RdErl. v. 17.3.2005 (Nds.MBl. S.259) - VORIS 20441 - |
| d) | RdErl. vom 31.7.2003 (Nds.MBl. S.656) - VORIS 20444 - |
Zur Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) i.d.F. vom 11.12.1990 (BGBl. I S.2682), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S.3396), und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) i.d.F. vom 25.11.2003 (BGBl. I S.2360), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26.5.2005 (BGBl. I S.1418), werden auf der Grundlage des § 98 Abs. 1 - für die mittelbare Landesverwaltung i.V.m. § 1 - NBG i.d.F. vom 19.2.2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2005 (Nds.GVBl. S.426), in der jeweils geltenden Fassung folgende Hinweise gegeben:
I. Allgemeines, Zuständigkeiten
1. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiVD) sind die Sonderregelungen des § 98 Abs. 2 NBG in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich maßgebend. Hinweise zu diesen Sonderregelungen sind im Bezugserlass zu b bekannt gegeben; sie gelten für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse entsprechend.
2. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die nachfolgenden Hinweise, soweit nach den Tarifverträgen die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß anzuwenden sind.
3. Die landeseinheitlich vom IZN, Geschäftsstelle Braunschweig - Zentrale Formularservice-Stelle -, zur Verfügung gestellten Merkblätter und Vordrucke sind in der unmittelbaren Landesverwaltung weiterhin bindend zu verwenden. Der Einsatz elektronischer Verfahren bleibt unberührt.
Die für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörden haben das Merkblatt Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung (Vordruck-Nr. 035.000.036) in der jeweils geltenden Fassung der oder dem Berechtigten regelmäßig zu übersenden (auszuhändigen). Die Übersendung des Merkblatts entfällt, wenn dieses der oder dem Berechtigten bereits aus Anlass der Gewährung von Trennungsgeld übersandt worden ist.
Im Übrigen sind die Vordrucke (Nummern 035.000.030 bis 035.000.035) maßgeblich.
4. Die Erläuterungen und Hinweise zur Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) - RdErl. des Auswärtigen Amtes (AA) vom 21.1.2003 (GMBl. S.303) - und die sonstigen Hinweise des AA zum Umzugskostenrecht sind in Niedersachsen in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.
5. Für die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) sind zuständig
| 5.1 | für Zusagen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 3 und 4 und Abs. 4 BUKG sowie für Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 BUKG die Behörden und Dienststellen, soweit sie für die der Zusage zugrunde liegenden Maßnahme zuständig sind, |
| 5.2 | für Zusagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG die Wohnungsfürsorgebehörden, die nach den geltenden Bestimmungen Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete das Besetzungsrecht von Landesbedienstetenwohnungen ausüben, |
| 5.3 | für Zusagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 BUKG die Behörden und Dienststellen, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, sofern die obersten Dienstbehörden nichts anderes bestimmen, |
| 5.4 | für Zusagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG die Dienstvorgesetzten, sofern die obersten Dienstbehörden nicht anderes bestimmen. |
II. Zu den einzelnen Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)
Die BUKGVwV vom 2.1.1991 (GMBl. S.65), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.11.2004 (GMBl. S.1076), ist - ohne Tz. 4.1.2 und 4.1.3 - mit nachfolgenden Maßgaben und Ergänzungen entsprechend anzuwenden. Dabei bleibt die Umsetzung von dem Grundsatz geprägt, dass nur notwendige und angemessene Aufwendungen erstattet werden dürfen. Darüber hinaus gilt die allgemeine Pflicht zur sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel.
1. § 2 - Anspruch auf UKV
1.1 Die für die Personalmaßnahme zuständige Behörde hat - ggf. vor einer erforderlichen Anhörung der oder des Berechtigten (vgl. Tz. 3.0.1 BUKGVwV) - von Amts wegen zu prüfen, ob UKV zuzusagen ist; antragsbedingt sind Maßnahmen aus Anlass des § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 BUKG. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen; der Hinweis allein auf bestehende (Entschädigungs-)Vorschriften reicht nicht aus. Die Mitteilung soll mit der schriftlichen Bekanntgabe der Personalmaßnahme verbunden werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG bleibt unberührt.
1.2 Die UKV ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs. Das gilt auch dann, wenn die Zusage der UKV erst nach Durchführung des Umzugs erteilt worden ist.
Die Ausschlussfrist wird grundsätzlich nicht dadurch gewahrt, dass eine Abschlagszahlung beantragt und gezahlt wird. Ein nach Beendigung des Umzugs innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Abschlagszahlung ist nur dann als Antrag auf UKV i.S. des § 2 Abs. 2 BUKG anzusehen, wenn er auf bestimmte, in § 5 Abs. 1 a.a.O. aufgeführte Teilleistungen der UKV gerichtet und das Entstehen dieser Aufwendungen nachprüfbar nachgewiesen ist.
1.3 Nach § 2 Abs. 3 BUKG kann die Frist von der obersten Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein entsprechender Antrag muss so rechtzeitig vorliegen, dass über ihn vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist entschieden werden kann.
1.4 Die UKV und die Kosten der Dienstantrittsreise und ggf. die Kosten der Rückreise trägt die aufnehmende Behörde, es sei denn, dass in Rechtsvorschriften oder aus besonderen Gründen ein anderer Kostenträger bestimmt wird. Das gilt auch, wenn die oder der Berechtigte aufgrund der dienstlichen Maßnahme auf Dauer oder vorübergehend bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber tätig wird.
In Fällen, in denen nur die abgebende Behörde eine unmittelbare Landesbehörde ist, hat sie vor der Zusage der UKV auch dann vorab die schriftliche Zustimmung von der aufnehmenden Behörde zur Übernahme der Umzugskosten einzuholen, wenn auf die Zusage der UKV ein Rechtsanspruch besteht. Beabsichtigt die aufnehmende Behörde selbst der oder dem aufzunehmenden Berechtigten die schriftliche Zusage der UKV zu übersenden, so hat die abgebende Behörde die oder den Berechtigten hierüber schriftlich zu informieren.
2. § 3 - Zusage der UKV
2.1 Die Zusage der UKV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, bei dessen Erlass, Änderung und Rücknahme (Widerruf) die Vorschriften des NVwVfG vom 3.12.1976 (Nds.GVBl. S.311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S.634), zu beachten sind. Die Zusage bleibt auch dann ein begünstigender Verwaltungsakt, wenn sie hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtin oder den Beamten mittelbar eine belastende Wirkung hat.
2.2 Die Feststellung, ob eine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, ist grundsätzlich von den für die Zusage der UKV zuständigen Behörden (Abschnitt I Nr. 5) zu treffen. Im Allgemeinen können die zu ermittelnden Entfernungen mit hinreichender Genauigkeit den amtlichen topografischen Karten entnommen werden. Die Angabe der oder des Bediensteten reicht nicht aus.
In besonders schwierigen Fällen und bei gerichtlichen Streitverfahren (einschließlich des Vorverfahrens) kann die jeweils zuständige GLL zur Feststellung hinzugezogen werden, ob Wohnungen innerhalb oder außerhalb des Einzugsgebiets liegen. Kosten entstehen in diesen Fällen nicht. Der durch eine Anfrage bei den vorgenannten Behörden verursachte zusätzliche Aufwand ist jedoch in engsten Grenzen zu halten.
2.3 In Niedersachsen tritt an die Stelle der in Tz. 3.1.7 BUKGVwV genannten Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes (BBG) § 82 Abs. 2 NBG.
2.4 Die Zusage der UKV aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BUKG) ist - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch dann zu erteilen, wenn die nach den Niedersächsischen Dienstwohnungsvorschriften (NDWV) - abgedruckt als Anlage zum Bezugserlass zu c - zuständige Behörde
| - | die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umwandeln will und die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nach ausdrücklicher Befragung erklärt, für diese Wohnung kein Mietverhältnis begründen zu wollen, und die Dienstwohnung räumt oder |
| - | der beamteten Dienstwohnungsinhaberin oder dem beamteten Dienstwohnungsinhaber auf ihren bzw. seinen Antrag wegen des bevorstehenden Ruhestandes oder eines vergleichbaren Ereignisses (z.B. des Beginns der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit) gestattet, die Dienstwohnung bereits innerhalb eines angemessenen Zeiraumes vor dem maßgebenden Zeitpunkt zu räumen und in eine andere Wohnung (Mietwohnung, Wohneigentum) umzuziehen. Dies gilt für die Dienstwohnungsinhaberin und den Dienstwohnungsinhaber im Arbeitnehmerverhältnis entsprechend. |
3. § 4 - Zusage der UKV in besonderen Fällen
3.1 Aus Anlass der Einstellung ist UKV grundsätzlich nicht zuzusagen. Die Zusage kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Einstellung (z.B. einer Spezialistin oder eines Spezialisten) im Einzelfall ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine Einstellung von der Zusage der UKV abhängig macht. Sind mehrere gleich geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, so ist außerdem bei der Entscheidung über die Einstellung § 34 Abs. 2 LHO zu beachten.
Ist die Zusage der UKV erforderlich, so ist sie nicht erst mit Ablauf der etwaigen Probezeit, sondern bereits dann zu erteilen, wenn feststeht, dass die oder der Berechtigte endgültig übernommen werden soll.
Einstellung i.S. des BUKG ist bei Beamtinnen und Beamten die Begründung des Beamtenverhältnisses.
3.2 Bei Berechtigten, die Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind, ist aus Anlass der Einstellung in das sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließende Beamtenverhältnis auf Probe - wie bei einem durchgängigen Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender laufbahnrechtlicher Vorschriften - UKV zuzusagen (und damit ggf. auch Trennungsgeld zu gewähren), wenn im Übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3.3 Anstelle der Tz. 4.1.4 BUKGVwV gilt Folgendes:
Ledigen Berechtigten ohne Wohnung i.S. des § 10 Abs. 3 BUKG, die für eine längere Dauer als drei Monate abgeordnet werden, ist die UKV stets mit sofortiger Wirkung zuzusagen. Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes eine Ausnahme zulassen. Sie kommt aber regelmäßig nicht in Betracht, wenn die oder der Berechtigte z.B. am bisherigen Dienstort ihres oder seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhalten, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in der elterlichen Wohnung gewohnt hat.
Bei einer Abordnung bis zur Dauer von drei Monaten ist Ledigen ohne Wohnung UKV im Regelfall nicht zuzusagen. Unverheirateten Berechtigten, die bisher bei ihren Eltern wohnten, und Berechtigten, denen offensichtlich keine Mehrausgaben entstehen (z.B. bei Gewährung von Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung am bisherigen und neuen Dienstort), wird dagegen UKV in der Regel sofort zuzusagen sein.
3.4 Bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ist Berechtigten mit Anspruch auf Trennungsgeld UKV möglichst frühzeitig zuzusagen. Sobald feststeht, dass die oder der Berechtigte endgültig bei der aufnehmenden Behörde verwendet werden soll, ist UKV unverzüglich zuzusagen.
Das gilt auch dann, wenn die förmliche Versetzung daran scheitert, dass die erforderliche Planstelle bei der neuen Behörde (noch) nicht vorhanden ist. Auch in einem solchen Fall ist von der personalbewirtschaftenden Stelle der aufnehmenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sich die oder der Berechtigte quasi als übernommen betrachten kann, sie bzw. er also beim Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle an die neue Behörde versetzt worden wäre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist ihr oder ihm UKV zuzusagen. Das Fehlen einer Planstelle darf grundsätzlich nicht zu einer längeren Bezugsdauer von Trennungsgeld führen als im (Normal-)Fall, in dem eine Planstelle für Übernahme einer oder eines für eine Dauerverwendung vorgesehenen Berechtigten zur Verfügung steht.
3.5 Der Grund, der ein Verbleiben der oder des Berechtigten nach Beendigung des Dienstverhältnisses am bisherigen Wohnort unzumutbar macht, muss in der Grenz- oder Insellage oder in der Abgelegenheit des Platzes liegen; er ist aktenkundig zu machen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BUKG).
3.6 Zur Zusage der UKV nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BUKG ist im Zusammenhang mit der Altersteilzeit folgende Regelung getroffen worden:
Die Zehn-Jahres-Frist (Satz 1 Nr. 2 a.a.O.) rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zwei-Jahres-Frist (Satz 2 a.a.O.) beginnt beim Blockmodell bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.
4. § 6 - Beförderungsauslagen
4.1 Zur Umzugsgutliste wird auf Abschnitt I Nr. 3 verwiesen.
4.2 Führt die oder der Berechtigte ihren oder seinen Umzug in Eigenregie aus, so ist die Vorlage des Kostenvoranschlags einer Möbelspedition nicht zu fordern. In Fällen, in denen keine Möbelspedition mit dem Transport des Umzugsguts beauftragt wird, wäre es nicht vertretbar, eine Möbelspedition zu einem unentgeltlichen Tätigwerden zu veranlassen. Den Nachweis über den Umfang des Umzugsgutes hat die oder der Berechtigte - etwa unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (vgl. Abschnitt I Nr. 3) - zu erbringen.
Die quittierten Rechnungen über den Mietwagen und die vorgelegten Bescheinigungen über den verbrauchten Kraftstoff sind hinsichtlich der Verhältnisse der Größe des Mietwagens zum Umfang des Umzugsgutes und die Kraftstoffkosten zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (bei kürzester Entfernung) zu prüfen. Wird ein Kraftfahrzeug eingesetzt, dass der oder dem Umziehenden oder einem mit ihr oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehört, wird der Entschädigung für eine Fahrt von der bisherigen zur neuen Wohnung der Wegstreckenentschädigungssatz nach § 5 Abs. 2 BRKG, für alle übrigen Fahrten der nach § 5 Abs. 1 BRKG, zugrunde gelegt.
Die Anträge auf Erstattung der Auslagen für die nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Umzugshelferinnen und Umzugshelfer sind einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Erstattung ist beschränkt auf die Stunden, die für das Ein- und Ausladen des Umzugsgutes und für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes benötigt werden. Auch die Zeit für die Demontage und Montage von Schränken usw. ist berücksichtigungsfähig. Weitere (höhere) Kosten dürfen nicht erstattet werden. Die Zahl der von den Umzugshelferinnen und Umzugshelfern geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe des ihnen von der oder dem Berechtigten gezahlten Entgelts hat jede Umzugshelferin und jeder Umzugshelfer unter Angabe ihrer bzw. seiner Adresse zu bestätigen. Aus der Höhe des ihnen gezahlten Stundenlohns sollte der Charakter der Freundschafts- oder Nachbarschaftshilfe deutlich erkennbar sein, um dem Verdacht der so genannten Schwarzarbeit ausreichend zu begegnen.
5. § 7 - Reisekosten
5.1 Die Regelungen des § 98 NBG gelten auch für andere Reisen als Dienstreisen, wenn eine Kostenerstattung wie bei Dienstreisen zu gewähren ist.
5.2 Das Tagegeld i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 BUKG beträgt an den Tagen des Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes 12 EUR.
5.3 Anstelle von Tz. 7.1.2 BUKGVwV gilt Folgendes:
Benutzt eine
Berechtigte oder ein Berechtigter bei Durchführung der Umzugsreise einen
Kraftwagen i.S. der Nummer 4.2 Abs. 2 Satz 2, so ist bei der Festsetzung der
reisekostenrechtlichen Entschädigung die Wegstreckenentschädigung
entsprechend § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren, sofern nicht bereits
für die Überführung dieses Kraftwagens
Wegstreckenentschädigung in dieser Höhe gewährt worden ist.
6. § 9 Abs. 2 - Auslagen für zusätzlichen Unterricht
Durch die Anbindung an die im Gesetz genannte Bezugsgröße wird die Erstattung der Auslagen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Die maßgeblichen Rechnungsgrößen lauten derzeit:
| Endgrundgehalt A 12 | 3 522,26 EUR |
| 40 v.H. des Endgrundgehalts | 1 408,90 EUR |
| 50 v.H. des letztgenannten Betrages | 704,45 EUR. |
7. § 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Die jeweils maßgeblichen Beträge der Pauschvergütung werden durch gesonderten RdErl. bekannt gegeben; derzeit durch Bezugserlass zu d.
8. § 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend hat die zuständige Behörde vorab in einem schriftlichen Vermerk darzulegen, worin die Besonderheit liegt, die den Bezug einer vorläufigen Wohnung erfordert.
9. § 12 - Trennungsgeld
Die Aufzählung der Umzugsverzögerungsgründe (Umzugshinderungsgründe) in § 12 Abs. 3 BUKG, die zu einer vorübergehenden Weitergewährung des Trennungsgeldes ohne Wohnungsnachweise führen, ist abschließend.
10. § 13 - Auslandsumzüge
Ausgangspunkt für die Berechnung der Kosten der notwendigen Reisedauer i.S. des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG ist die bisherige (Familien-)Wohnung im Ausland, soweit der oder dem Berechtigten aufgrund eines anderen Ausgangspunktes nicht geringere Kosten entstanden sind.
III. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass zu a wird aufgehoben.
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