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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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1. Allgemeines
Bedienstete des Landes erhalten während ihrer Verwendung im Ausland eine Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Sie ergänzt den Zuschlag, der als Teil des Auslandszuschlags im Rahmen der Auslandsbesoldung für berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt wird, oder das vergleichbare Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfen werden in Höhe der nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt.
2. Schulbeihilfe
Eine Schulbeihilfe wird für den Besuch einer deutschen Schule oder einer anderen ausländischen mit einer allgemeinbildenden Schule in Niedersachsen vergleichbaren Schule am Dienstort oder in dessen Nähe - längstens bis zum Abitur - wie folgt gewährt:
| a) | Der Mehraufwand gegenüber dem Besuch einer staatlichen Schule in Niedersachsen wird erstattet. Hierzu gehören insbesondere die Schulgebühren (das Schulgeld) und diesen gleichzusetzende Gebühren, z.B. die Aufnahmegebühr und ggf. die besonderen Schulgebühren für eine zweite im Inland bereits begonnene Pflichtfremdsprache. |
| b) | Aufwendungen für eine Nachmittagsbetreuung (Hort) von Grundschülerinnen und Grundschülern werden erstattet, soweit diese einen Betrag von monatlich 50,00 EUR je Kind übersteigen. |
| c) | Die Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule (je Schultag für eine Hin- und Rückfahrt) werden berücksichtigt, wenn die kürzeste zumutbare Wegstrecke (Straßenentfernung) mindestens fünf Kilometer beträgt. Erstattet werden die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (auch Schulbus), soweit diese einen Betrag von monatlich 30,00 EUR übersteigen. |
Weitere Aufwendungen (z.B. für die Verpflegung, die Teilnahme an Klassenfahrten und/oder Ferienkursen, die Beschaffung von Lernmitteln sowie die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften usw.) werden nicht erstattet, da sie nicht als Mehraufwand gegenüber entsprechenden Aufwendungen im Inland anzusehen sind.
3. Kindertagesstättenbeihilfe
Eine Kindertagesstättenbeihilfe wird für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr gewährt, wenn diese eine Kindertagesstätte oder eine Vorschule besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden und die Aufwendungen einen Betrag von monatlich 150,00 EUR je Kind bei maximaler Betreuungszeit übersteigen. Zu den Aufwendungen für die Betreuung gehören insbesondere die Kindertagesstättengebühren und diesen gleichzusetzende Gebühren, z.B. die Aufnahmegebühr. Bei einer geringeren als der maximalen Betreuungszeit wird der Eigenanteil in Höhe von 150,00 EUR anteilig gekürzt. Nummer 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 gilt entsprechend.
4. Verfahren
4.1 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird auf Antrag ab dem Schuljahr 2010/2011 gewährt. Dabei sind alle Leistungen anzurechnen, die aus demselben Anlass oder demselben Zweck gezahlt werden. Nummer 5 bleibt unberührt.
4.2 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten unter Beifügung der Kostennachweise schriftlich bei der entsendenden Dienststelle zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des jeweiligen Schuljahres. Die Zahlung erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres oder, wenn die Voraussetzungen für ihre Zahlung vorher wegfallen, nach diesem Zeitpunkt. Das Schuljahr i.S. dieser Regelung beträgt zwölf Monate. Für die Gewährung der Kindertagesstättenbeihilfe gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Auf Antrag können monatliche Abschläge gezahlt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zu verpflichten, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfen dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein kann, unverzüglich anzuzeigen.
4.3 Wechseln Bedienstete infolge einer Versetzung (oder versetzungsgleichen Maßnahme) ihren Dienstort im Ausland oder vom Ausland ins Inland und bleibt das Kind in der bisherigen Schule, kann die Schulbeihilfe weiter gewährt werden. Dies gilt bei einer Versetzung in das Inland auch, wenn der Zuschlag oder das Entgelt i.S. der Nummer 1 nicht oder nur noch bis zum Ende des Monats, in dem die Versetzung wirksam geworden ist, gezahlt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Schulbeihilfe in diesen Fällen ist, dass
| a) | das Kind bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres die Schule weiter besuchen soll oder sich in einer der letzten zwei Klassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule befindet, die dem Gymnasium in Niedersachsen entspricht und |
| b) | der tägliche Besuch der Schule vom Elternhaus wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist. |
4.4 Die Festsetzung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe obliegt der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Bezügestelle. Die Leistungen werden zulasten des Titels gebucht, aus dem die Bezüge (Dienstbezüge, Entgelt) gezahlt werden.
5. Übergangsregelung bei bestehenden Ansprüchen
Bedienstete, denen eine Schul- und Kinderreisebeihilfe gewährt wird, erhalten diese Leistungen grundsätzlich weiterhin, es sei denn, sie entscheiden sich unwiderruflich für die Erstattung ihrer Aufwendungen nach den vorstehenden Regelungen. Mit der Aufnahme eines Kindes in die allgemeinbildende Schule ab dem Schuljahr 2011/2012 oder mit dem Wechsel in die fünfte Klasse ab demselben Zeitpunkt, erhalten die Bediensteten die Leistungen allein nach den Bestimmungen über die Gewährung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 3.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
niedersächsischen Landesverwaltung
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |