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Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Vom 10. Januar 2017 (Nds. GVBl. Nr. 1/2017 S. 2) - VORIS 20444 -

Aufgrund des § 84 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Regelungsgegenstand
Zweiter Teil
Dienstreisen
Erstes Kapitel
Begriffsbestimmungen, Art und Umfang der Reisekostenvergütung
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Fahrt- und Flugkostenerstattung
§ 4
Kostenerstattung für den Erwerb von BahnCards, Netzkarten und Zeitkarten
§ 5
Wegstreckenentschädigung
§ 6
Kostenerstattung für Heimfahrten
§ 7
Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung
§ 8
Übernachtungsgeld, Aufwandsvergütung für Übernachtung
§ 9
Erstattung sonstiger Kosten
§ 10
Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung
§ 11
Krankheit und Tod während einer Dienstreise
§ 12
Mit Dienstreisen verbundene private Reisen
§ 13
Nichtantritt von Dienstreisen, Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten
§ 14
Anrechnung von Leistungen, regelmäßige und gleichartige Dienstreisen
Zweites Kapitel
Auslandsdienstreisen
§ 15
Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen
§ 16
Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen
§ 17
Kostenerstattung für Heimfahrten bei Auslandsdienstreisen
§ 18
Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung
Drittes Kapitel
Verfahren
§ 19
Antrag, Antragsfristen
§ 20
Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen
§ 21
Abschlagszahlungen
Dritter Teil
Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung
§ 22
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 23
Sonderregelungen für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24
Übergangsvorschrift
§ 25
Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und die Erstattung von nicht aus dienstlichen Gründen erworbenen BahnCards, Netzkarten und Zeitkarten sowie das Verfahren zur Gewährung der Reisekostenvergütung.

Zweiter Teil
Dienstreisen

Erstes Kapitel
Begriffsbestimmungen, Art und Umfang der Reisekostenvergütung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Eine Dienstreise (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG) beginnt mit der Abreise der oder des Dienstreisenden an ihrer oder seiner Wohnung und endet mit der Ankunft an der Wohnung. 2Reist die oder der Dienstreisende an der Dienststätte ab, so ist für den Beginn der Dienstreise die Abreise an der Dienststätte maßgeblich. 3Kehrt die oder der Dienstreisende an die Dienststätte zurück, so ist für das Ende der Dienstreise die Ankunft an der Dienststätte maßgeblich.

(2) 1Dienststätte ist die Stelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig den Dienst versieht. 2Versieht die oder der Dienstreisende den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, dem die oder der Dienstreisende organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte. 3Leistet die oder der Dienstreisende Heimarbeit oder Telearbeit und besteht keine Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, so ist Dienststätte die Stelle, an der sich der Heimarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz befindet.

(3) Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem sich die Dienststätte der oder des Dienstreisenden befindet.

(4) Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende ihren oder seinen Wohnsitz hat.

(5) Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem die oder der Dienstreisende das Dienstgeschäft erledigt.

(6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland.

§ 3
Fahrt- und Flugkostenerstattung

(1) 1Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet. 2Kosten für einen Flug bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Flugklasse werden nur erstattet, wenn die oder der Dienstreisende aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug statt eines anderen Beförderungsmittels benutzt. 3Darüber hinausgehende Kosten wegen der Nutzung einer höheren Beförderungs- oder Flugklasse werden erstattet, wenn die oder der Dienstreisende

  1. ein Beförderungsmittel benutzt, dessen niedrigere Klassen ausgebucht sind,
  2. in der höheren Klasse Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen muss,
  3. auf dienstliche Weisung eine Person begleiten muss, die die höhere Klasse nutzt und einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Reisekostenvergütung nach anderen Vorschriften als denen der Rechtsvorschriften des Bundes oder eines Landes über die Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte hat, oder
  4. körperlich oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und dadurch eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.

4Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn werden die Kosten für die Nutzung einer höheren Klasse auch erstattet, wenn die oder der Dienstreisende ein in § 39 Satz 1 NBG oder in § 80 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) genanntes Amt bekleidet oder auf dienstliche Weisung eine Person begleitet, die ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Kosten der Nutzung von Mietwagen oder Taxen, die aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen genutzt werden, werden erstattet.

(3) Die Kosten für die Hinfahrt und die Rückfahrt zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort zur Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes liegenden Wohnung werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 erstattet.

(4) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn die oder der Dienstreisende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung hätte nutzen können.

§ 4
Kostenerstattung für den Erwerb von BahnCards, Netzkarten und Zeitkarten

1Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für Dienstreisen, so werden die Anschaffungskosten für eine Karte der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert, der den Anschaffungskosten der Karte der niedrigsten Beförderungsklasse entspricht oder sie übersteigt. 2Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard 50 oder 100, liegen aber die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, so werden die Anschaffungskosten nach Ablauf der Gültigkeit der Karte anteilig erstattet, und zwar

  1. für eine BahnCard 100
    a)
    in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 50 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt, oder
    b)
    in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt,
  2. für eine BahnCard 50 in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt.

3Für Personen, die ein Amt nach § 39 Satz 1 NBG oder nach § 80 NKomVG bekleiden, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begrenzung der Kostenerstattung auf die Anschaffungskosten der Karten der niedrigsten Beförderungsklasse entfällt.

§ 5
Wegstreckenentschädigung

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 3 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 100 Euro je Dienstreise.

(3) 1Die Wegstreckenentschädigung beträgt 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde. 2Bei der Benutzung eines privaten LKW-Pferdetransporters beträgt die Wegstreckenentschädigung 1 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(4) 1Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 erhöht sich für das Mitführen

  1. eines privaten Pferdeanhängers um 20 Cent,
  2. eines sonstigen privaten Kraftfahrzeuganhängers um 10 Cent,
  3. eines dienstlich zur Verfügung gestellten Pferdeanhängers um 10 Cent und
  4. eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuganhängers um 5 Cent

je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Mitführung festgestellt wurde. 2Wird ein Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug mitgeführt und ist vor Antritt der Dienstreise für das Mitführen ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 10 Cent und bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 2 5 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(5) Für Fahrten mit einem privaten Fahrrad wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

(6) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die oder der Dienstreisende

  1. ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug ohne hinreichenden Grund nicht benutzt oder
  2. von einer oder einem anderen Beschäftigten des eigenen oder eines anderen Dienstherrn, die oder der für die Fahrt eine Wegstreckenentschädigung oder eine ähnliche Entschädigung beanspruchen kann, mitgenommen wird.

§ 6
Kostenerstattung für Heimfahrten

Bei Dienstreisen, die ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage dauern, zu einem Geschäftsort, der weder Dienstort noch Wohnort ist, werden die Kosten für eine Heimfahrt für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 erstattet.

§ 7
Tagegeld, Aufwandsvergütung für Verpflegung

(1) 1Für Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4 a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 3Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. 4Wird ein Dienstgeschäft im Umkreis von zwei Kilometern zur Dienststätte oder zur Wohnung erledigt, so wird ein Tagegeld nicht gewährt; dies gilt nicht für Dozentinnen, Dozenten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung.

(2) 1Dauert der dienstliche Aufenthalt an demselben Geschäftsort, der weder Dienstort noch Wohnort ist, ohne Hinund Rückreisetage länger als 14 Tage, so wird das Tagegeld nach Absatz 1 Satz 2 vom 15. Tag an um 50 Prozent vermindert; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde von einer Verminderung des Tagegeldes absehen. 2Verlässt die oder der Dienstreisende den Geschäftsort wegen einer Heimfahrt, so wird für die Dauer der Heimfahrt, ausgenommen die Zeiten der Hin- und Rückreise, ein Tagegeld nicht gewährt.

(3) 1Wird eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender ihres oder seines Amtes wegen während der Dienstreise unentgeltlich verpflegt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 Prozent und für das Mittagessen und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag vermindert. 2Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch nimmt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Übernachtungskosten oder in den erstattungsfähigen sonstigen Kosten enthalten ist.

(4) Für Dienstreisen, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts erfahrungsgemäß geringere Mehraufwendungen für Verpflegung als allgemein üblich entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmen, dass anstelle eines Tagegeldes eine Aufwandsvergütung gewährt wird.

§ 8
Übernachtungsgeld, Aufwandsvergütung für Übernachtung

(1) 1Für Übernachtungskosten, die die oder der Dienstreisende nachweist, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von bis zu 80 Euro je Übernachtung gewährt. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nicht nach, so wird für bis zu 14 Übernachtungen je Dienstreise ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

  1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
  2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort,
  3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne hinreichenden Grund nicht genutzt wird,
  4. für die Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung und
  5. wenn das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten oder erstattungsfähigen sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

(3) Für Dienstreisen, bei denen nach dem Wesen des Dienstgeschäfts erfahrungsgemäß geringere Übernachtungskosten als allgemein üblich entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmen, dass anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung gewährt wird.

§ 9
Erstattung sonstiger Kosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Kosten, die nicht von § 3 oder den §§ 5 bis 8 erfasst sind, werden erstattet.

§ 10
Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung

(1) 1Für Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung, für die ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 86 Abs. 1 NBG nicht besteht, wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft an der Dienststätte, bei einer Anreise an einem Vortag bis zur Ankunft an der Unterkunft gewährt. 2Für den Abfahrtstag wird das Tagegeld für die Zeit ab Verlassen der Dienststätte oder Unterkunft bis zur Rückkehr an die Wohnung oder Dienststätte gewährt. 3Für eine eintägige oder zweitägige Abordnung ist für die Bemessung des Tagegeldes abweichend von den Sätzen 1 und 2 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

(2) 1Für Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, einer Zuweisung, einer Abordnung oder der Beendigung einer Abordnung, für die ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 86 Abs. 1 NBG besteht, wird das Tagegeld für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der oder dem Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird ein Übernachtungsgeld nach § 8 gewährt. 2Das Tagegeld in Bezug auf den Abfahrtstag wird für die Zeit ab Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.

§ 11
Krankheit und Tod während einer Dienstreise

(1) 1Verlängert sich eine Dienstreise infolge einer Erkrankung der oder des Dienstreisenden oder wird eine Dienstreise infolge einer Erkrankung unterbrochen, so wird die Reisekostenvergütung auch für den Zeitraum der Verlängerung oder der Unterbrechung gewährt. 2Wird die oder der Dienstreisende in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft am Geschäftsort erstattet; Tagegeld und Übernachtungsgeld werden nicht gewährt. 3Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer ärztlich bescheinigten lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden wird eine Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder § 5 Abs. 2 gewährt.

(2) Verstirbt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender während einer Dienstreise außerhalb ihres oder seines Wohnortes, so werden die notwendigen Kosten für die Überführung des Leichnams oder des Transports der Urne an den Bestattungsort im Inland erstattet.

§ 12
Mit Dienstreisen verbundene private Reisen

(1) 1Verbindet die oder der Dienstreisende eine Dienstreise mit einer privaten Reise von bis zu fünf Arbeitstagen, so ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Reisekostenvergütung nicht übersteigen. 3Verbindet die oder der Dienstreisende eine Dienstreise mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen, so wird nur für die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten eine Reisekostenvergütung nach § 3 oder § 5 sowie nach den §§ 7 und 8 gewährt.

(2) 1Wird der Antritt oder die Beendigung einer Dienstreise abweichend von § 2 Abs. 1 an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angeordnet oder genehmigt, so bemisst sich die Reisekostenvergütung nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise der Beamtin oder des Beamten angeordnet, so erhält die Beamtin oder der Beamte für die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über einen Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung Reisekostenvergütung nach § 3 oder § 5 sowie nach den §§ 7 und 8. 2Neben Reisekostenvergütung für die Rückreise wird Reisekostenvergütung für die Hinreise nach § 3 oder § 5 gewährt für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Beamtin oder den Beamten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht,

  1. in voller Höhe, wenn die private Reise in der ersten Hälfte ihrer Dauer beendet werden muss, oder
  2. zur Hälfte, wenn die private Reise in der zweiten Hälfte ihrer Dauer beendet werden muss.

3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kosten der Hinreise und der Rückreise der die Beamtin oder den Beamten begleitenden Personen entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 nur die Kosten für die Rückreise unmittelbar zur Wohnung erstattet werden; in besonderen Fällen werden auch die Kosten für eine Rückreise über den Geschäftsort zur Wohnung erstattet.

(4) 1Kosten der Beamtin, des Beamten und der sie oder ihn begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. 2Dies gilt auch für Kosten für Leistungen und Sachen, die aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht genutzt werden konnten.

§ 13
Nichtantritt von Dienstreisen, Dienstreisen im Rahmen von Nebentätigkeiten

(1) Wird eine Dienstreise aus einem Grund, den die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so erhält sie oder er eine Reisekostenvergütung in Höhe der dienstlich veranlassten notwendigen Kosten für die Reisevorbereitung.

(2) 1Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Nebentätigkeit oder einer Nebentätigkeit, für die ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt worden ist, erhält die oder der Dienstreisende Reisekostenvergütung nur insoweit, als die Kosten nicht von einer anderen Person oder Stelle erstattet werden. 2Das gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende auf die Kostenerstattung verzichtet hat.

§ 14
Anrechnung von Leistungen, regelmäßige und gleichartige Dienstreisen

(1) Leistungen, die die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen von einer anderen Person oder Stelle aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(2) Für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen kann anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine pauschalierte Reisekostenvergütung nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde gewährt werden.

Zweites Kapitel
Auslandsdienstreisen

§ 15
Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen

(1) Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn können die Kosten für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, wenn die ausländischen Beförderungsmittel im Vergleich zu den Beförderungsmitteln im Inland einen wesentlich niedrigeren Standard haben.

(2) 1Bei Flugreisen können die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens zehn Stunden dauert. 2Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigenLandung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. 3Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu einer Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. 4Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt jeder Flug als gesonderte Flugreise.

§ 16
Tagegeld und Übernachtungsgeld bei Auslandsdienstreisen

(1) 1Die Höhe des Tagegeldes bei einer Abwesenheit der oder des Dienstreisenden vom Wohnort und vom Dienstort im Inland von 24 Stunden richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591), in der jeweils geltenden Fassung. 2Für eintägige Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit der oder des Dienstreisenden vom Wohnort und vom Dienstort im Inland von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden sowie jeweils für den Anreisetag und den Abreisetag bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen beträgt das Tagegeld 80 Prozent des nach Satz 1 bestimmten Tagegeldes. 3Dauert der dienstliche Aufenthalt an demselben Geschäftsort im Ausland ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, so wird das Tagegeld vom 15. Tag an um 10 Prozent vermindert; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde von einer Verminderung des Tagegeldes absehen.

(2) 1Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nach, so richtet sich die Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nicht nach, so wird für bis zu 14 Übernachtungen ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 25 Euro je Übernachtung gewährt.

(3) 1Hält sich die oder der Dienstreisende an einem Kalendertag in mehr als einem Staat auf, so richtet sich die Höhe des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes nach dem Staat, den die oder der Dienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. 2Ist der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Staat Deutschland, so ist abweichend von Satz 1 für das Tagegeld der Staat des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland maßgeblich. 3Sind für Orte in einem Staat unterschiedliche Tagegelder oder Übernachtungsgelder bestimmt, so kommt es im Fall des Satzes 1 auf den Ort an, den die oder der Dienstreisende zuletzt erreicht, und im Fall des Satzes 2 auf den Ort, den die oder der Dienstreisende zuletzt als Geschäfts-, Dienst- oder Wohnort im Ausland hatte. 4Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(4) Bei der Nutzung eines Schiffs für eine Auslandsdienstreise ist das Tagegeld zu gewähren, das für eine Auslandsdienstreise nach Luxemburg gewährt wird; für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung bestimmt sich die Gewährung des Tagegeldes nach dem Staat, in dem der Ort des Hafens für die Ein- und Ausschiffung liegt.

§ 17
Kostenerstattung für Heimfahrten bei Auslandsdienstreisen

Für Heimfahrten werden Kosten in entsprechender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe erstattet, dass an die Stelle des Dienstortes der Geschäftsort tritt.

§ 18
Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung

1Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als fünf Tagen Aufenthalt am Geschäftsort im Ausland werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung in Höhe von bis zu 12 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 erstattet, wenn

  1. der Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweichenden Klima liegt,
  2. ein Beschaffen der Bekleidung im Hinblick auf die Jahreszeit, in der die Auslandsdienstreise durchgeführt wird, unvermeidbar ist und
  3. innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits die Kosten für das Beschaffen der erforderlichen Bekleidung erstattet worden sind.

2Der Höchstbetrag nach Satz 1 verdoppelt sich, wenn in dem Geschäftsort während der Dienstreise sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen herrschen.

Drittes Kapitel
Verfahren

§ 19
Antrag, Antragsfristen

(1) 1Reisekostenvergütung wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist elektronisch oder schriftlich bei der Abrechnungsstelle zu stellen.

(2) 1Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu stellen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt die Ausschlussfrist in den Fällen des § 4 mit Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit der BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte und in den Fällen des § 13 Abs. 1 mit Ablauf des Tages, an dem der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt wird, dass die Dienstreise nicht durchgeführt wird.

§ 20
Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen

1Die oder der Dienstreisende hat die für die Gewährung der Reisekostenvergütung erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung aufzubewahren und der Abrechnungsstelle auf deren Verlangen vorzulegen. 2Wird ein Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verlangen vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung insoweit.

§ 21
Abschlagszahlungen

Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese

  1. voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
  2. die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Dritter Teil
Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung

§ 22
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Die §§ 2 bis 21 sind entsprechend für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung a

§ 23
Sonderregelungen für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung

(1) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird für eine Reise zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einem Fachstudium, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung, an der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung sowie für sonstige dienstlich veranlasste Reisen während der Ausbildung Reisekostenvergütung mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. § 5 Abs. 3 und 4 keine Anwendung findet,
  2. das Tagegeld und das Übernachtungsgeld auf 75 Prozent der Beträge begrenzt ist und
  3. die Erstattung der Fahrt- und Flugkosten und die Gewährung der Wegstreckenentschädigung bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist.

(2) Für Reisen von Beamtinnen und Beamten zu einer Fortbildungsveranstaltung, die nicht ausschließlich, aber im überwiegenden dienstlichen Interesse durchgeführt wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsvorschrift

Für Dienstreisen, die vor dem 1. Februar 2017 angetreten werden, bestimmt sich die Reisekostenvergütung nach § 120 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 NBG.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

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Hannover, den 10. Januar 2017

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