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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung

RdErl. d. MF v. 13.9.2016 - VD3-03541/20-1 (Nds. MBl. Nr. 35/2010 S. 932) - VORIS 20444 -

1. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO wird Folgendes geregelt:

„Aufwendungen für ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung einschließlich der erforderlichen Sensoren sind für Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, beihilfefähig, wenn das Gerät von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung ,Diabetologie' oder ,Diabetologin oder Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)' oder mit vergleichbarer Qualifikation oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung ,Kinder-Endokrinologie und Kinder-Diabetologie' verordnet wird. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für die notwendige Schulung in der sicheren Handhabung des Gerätes. Die Versorgung mit einem Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung schließt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Blutzuckermessgerät nicht aus.“

2. Dieser RdErl. tritt am 1.10.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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