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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Der arbeitszeitliche Einsatz der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Betreuungskräfte bedarf nach wie vor einer realitätsbezogenen Regelung. Im Hinblick auf das Ruhen des Schulbetriebs in den Ferien ist es grundsätzlich ausgeschlossen, die berufsspezifische Beschäftigung dieser Bediensteten in diesem Zeitraum sicherzustellen, weshalb die durch die diesbezügliche Freistellung von der Arbeitsleistung gewährten Schulferientage (Schulferienüberhang), die über den individuellen Erholungsurlaubsanspruch und ggf. den zu gewährenden Zusatzurlaub hinausgehen, während der Schulzeit (Unterrichtszeit) durch eine erhöhte wöchentliche Arbeitszeit auszugleichen sind. Auf den Bezugserlass wird insoweit hingewiesen.
Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge ist im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen nach § 6 TV-L die wöchentliche Arbeitszeit in der Unterrichtszeit nach der folgenden neuen Berechnungsformel zu ermitteln:
| individuelle Arbeitszeitverpflichtung + Stunden für weitere Tätigkeiten * 190 Schultage |
| Arbeitstage/Jahr - Urlaubstage - Zusatzurlaub |
Der Umfang der zusätzlichen Arbeitszeitverpflichtung, die als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, wird in einem zweiten Schritt wie folgt errechnet:
Individuelle Arbeitszeitverpflichtung + Stunden für weitere Tätigkeiten - wöchentliche Arbeitszeit
Die individuelle Arbeitszeitverpflichtung ist die nach den Berechnungsgrundlagen der einschlägigen Erlasse höchstmögliche Stundenzahl, die mit der oder dem Beschäftigten vereinbart werden kann; sie entspricht der Anwesenheitszeit der Schülerinnen und Schüler in der Schule.
Bei einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von 31,5 Stunden/ Woche sind fünf Stunden für weitere Tätigkeiten zugrunde zulegen, die sich linear bei einem höheren Beschäftigungsumfang erhöhen und bei einem geringerem Beschäftigungsumfang vermindern. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von weniger als 26 Stunden/Woche wird folgender Stundenumfang für weitere Tätigkeiten festgelegt:
| Teilzeitbeschäftigungsumfang in Stunden/Woche | Stunden für weitere Tätigkeiten |
| weniger als 15,5 | 2,5 |
| 15,5 bis 19 | 3 |
| 19,5 bis 23 | 3,5 |
| 23,5 bis 25,5 | 4 |
Bei einer Änderung der bestehenden Arbeitsverträge ist darauf hinzuwirken, dass die getroffenen arbeitszeitlichen Vereinbarungen entsprechend geändert werden.
Dieser Erlass tritt am 1.2.2008 in Kraft. Der Bezugserlass ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden.
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