Zur Startseite Beschäftigungsauftrag: Anlage A Dienstvertrag: Anlage B

Beschäftigungsverhältnis der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind
Erl. d. MK v. 16.7.1997 - 104-03 400 (24) (Nds. MBl. S.1161, SVBl 10/1997 S.361) - VORIS 20460 00 00 07 008 -, geändert am 9.5.2000 (Nds.MBl. Nr.17/2000 S.302, SVBl. 8/2000 S.360)
Bezug: Erl. v. 28.4.1994 (Nds.MBl. S.881; SVBl. S.207), zuletzt geändert durch Erl. v.9.5.1997 (Nds.MBl. S.797; SVBl S.270) - VORIS 20460 00 00 07 006 -

1 Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie für die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die gemäß §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.

2. Bestimmung des Personenkreises
2.1 Nebenamtliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die im öffentlichen Dienst hauptamtlich beschäftigt sind, bei der durch Beschäftigungsauftrag übertragenen Unterrichtsverpflichtung aber nicht im Rahmen ihres Hauptamtes tätig werden.
2.2 Geringfügig beschäftigte Lehrkräfte sind angestellte Lehrkräfte, die i.S. des §8 SGB IV- ohne Berücksichtigung des §8 Abs.2 Satz 1 SGB IV- geringfügig beschäftigt sind und somit nach §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.

3. Art des Beschäftigungsverhältnisses
3.1 Das Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. den §§72 ff. NBG).
3.2 Das Arbeitsverhältnis der gering beschäftigten Lehrkräfte richtet sich- soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist- nach den Vorschriften des BGB. Der BAT/BAT-O findet gemäß §3 Buchstabe n BAT/BAT-O keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen dieser Tarifverträge können jedoch durch Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gemacht werden.

4. Beschäftigungsauftrag und Arbeitsvertrag

4.1 Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen Beschäftigungsauftrag nach dem Muster der Anlage A.
4.2 Mit den geringfügig beschäftigten Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage B abzuschließen.
4.3 Die Muster für den Beschäftigungsauftrag und den Arbeitsvertrag können- soweit im Einzelfall erforderlich- ergänzt werden.

5. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach meinem RdErl. über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräften, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

6. Altersermäßigung

Die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte erhalten eine anteilige Altersermäßigung. Als solche wird ihnen von dem in §8 Abs.1 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Ermäßigungsumfang je nach Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der Teil gewährt, der dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl entsprechender vollbeschäftigter Lehrkräfte entspricht; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.

7. Sozialversicherung und Zusatzversicherung

7.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist die schriftliche Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen.
7.2 Nebenamtliche Lehrkräfte und geringfügig beschäftigte Lehrkräfte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

8. Urlaub
Soweit nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S.2) in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als abgegolten.

9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
9.1 Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.
9.2 Das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Lehrkraft endet mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.Januar bzw. 31.Juli), in dem die Lehrkraft das 65.Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses, durch Auflösungsvertrag oder Kündigung enden. Für die Kündigungsfristen ist §622 BGB maßgebend. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§626 BGB).

10. Inkrafttreten und Übergangsregelung
10.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.1997 in Kraft.
10.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
10.3 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehenden nebenamtlichen Beschäftigungsverhältnisse. Mit den geringfügig beschäftigten Lehrkräften Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage B anzustreben (z.B. wenn sich die Unterrichtsverpflichtung ändert).

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