| Beschäftigungsauftrag: Anlage A | Dienstvertrag: Anlage B |
Beschäftigungsverhältnis
der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte,
die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind
Erl. d. MK
v. 16.7.1997 - 104-03 400 (24) (Nds. MBl. S.1161, SVBl 10/1997 S.361) - VORIS
20460 00 00 07 008 -, geändert am 9.5.2000 (Nds.MBl. Nr.17/2000 S.302,
SVBl. 8/2000 S.360)
Bezug: Erl. v. 28.4.1994 (Nds.MBl. S.881; SVBl.
S.207), zuletzt geändert durch Erl. v.9.5.1997 (Nds.MBl. S.797; SVBl
S.270) - VORIS 20460 00 00 07 006 -
1 Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten
für die an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie für die geringfügig beschäftigten
Lehrkräfte, die gemäß §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom
Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
1.2 Dieser RdErl. gilt nicht
für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von
Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt
sind.
2. Bestimmung des Personenkreises
2.1 Nebenamtliche
Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die im öffentlichen Dienst
hauptamtlich beschäftigt sind, bei der durch Beschäftigungsauftrag
übertragenen Unterrichtsverpflichtung aber nicht im Rahmen ihres
Hauptamtes tätig werden.
2.2 Geringfügig beschäftigte
Lehrkräfte sind angestellte Lehrkräfte, die i.S. des §8 SGB IV-
ohne Berücksichtigung des §8 Abs.2 Satz 1 SGB IV- geringfügig
beschäftigt sind und somit nach §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom
Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
3. Art des Beschäftigungsverhältnisses
3.1 Das
Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist
öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden
beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. den
§§72 ff. NBG).
3.2
Das Arbeitsverhältnis der gering beschäftigten Lehrkräfte
richtet sich- soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist- nach den
Vorschriften des BGB. Der BAT/BAT-O findet gemäß §3 Buchstabe n
BAT/BAT-O keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen dieser Tarifverträge
können jedoch durch Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages
gemacht werden.
4. Beschäftigungsauftrag und Arbeitsvertrag
4.1 Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen
Beschäftigungsauftrag nach dem Muster der
Anlage A.
4.2 Mit den
geringfügig beschäftigten Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag
nach dem Muster der
Anlage B
abzuschließen.
4.3 Die Muster für den Beschäftigungsauftrag
und den Arbeitsvertrag können- soweit im Einzelfall erforderlich-
ergänzt werden.
5. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach meinem
RdErl. über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen
tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig
beschäftigten Lehrkräften, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O
ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.
6. Altersermäßigung
Die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte erhalten eine anteilige Altersermäßigung. Als solche wird ihnen von dem in §8 Abs.1 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Ermäßigungsumfang je nach Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der Teil gewährt, der dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl entsprechender vollbeschäftigter Lehrkräfte entspricht; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.
7. Sozialversicherung und Zusatzversicherung
7.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist
eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist die schriftliche
Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen.
7.2
Nebenamtliche Lehrkräfte und geringfügig beschäftigte
Lehrkräfte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
8. Urlaub
Soweit nach den Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S.2) in der jeweils geltenden
Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als
abgegolten.
9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
9.1
Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch
Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.
9.2 Das
Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Lehrkraft
endet mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.Januar bzw. 31.Juli), in dem die
Lehrkraft das 65.Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus kann das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch
Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses, durch
Auflösungsvertrag oder Kündigung enden. Für die
Kündigungsfristen ist §622 BGB maßgebend. Unberührt
bleiben die Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grund (§626 BGB).
10. Inkrafttreten und Übergangsregelung
10.1 Dieser
RdErl. tritt am 1.8.1997 in Kraft.
10.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
10.3 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten auch für die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens bereits bestehenden nebenamtlichen
Beschäftigungsverhältnisse. Mit den geringfügig
beschäftigten Lehrkräften Arbeitsverträge nach dem Muster der
Anlage B anzustreben (z.B. wenn sich die Unterrichtsverpflichtung
ändert).
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