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Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
RdErl. d. MI v. 14.11.2008 - 15-87117.2 (Nds. MBl. Nr.45/2008 S. 1153), geändert durch RdErl. v. 8.5.2015 (Nds. MBl. Nr. 19/2015 S. 502) und v. 20.7.2017 (Nds. MBl. Nr. 33/2017 S. 1116) - VORIS 20461 -
Bezug:
a) RdErl. v. 16.10.1980 (Nds.MBl. S.1376), geändert durch Gem. RdErl. v. 16.12.1985 (Nds.MBl. 1986 S.42) - VORIS 20461 00 00 00 002 -
b) RdErl. v. 11.6.1992 (Nds.MBl. S.897) - VORIS 20461 00 00 00 009 -

Zuständige Stelle gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v. 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes v. 7.9.2007 (BGBl. I S.2246), ist für die Ausbildungsberufe

a) Verwaltungsfachangestellte/r in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung,
b) Fachangestellte/r für Bürokommunikation
c) Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement bei Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, soweit nicht nach Absatz 2 die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle ist,

sowie für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen von Angestellten des Landes

- zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt (Angestelltenprüfung I) und
- zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Angestelltenlehrgang II) sowie
- Prüfungen der Angestelltenlehrgänge I, die bei dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont und dem Landesbildungszentrum für Blinde durchgeführt werden,

das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V.

Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement, soweit die Ausbildungsverhältnisse bei Sparkassen, öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Kammern, öffentlich-rechtlichen Krankenkassen, öffentlich-rechtlichen Versicherern, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Hochschulen in staatlicher Verantwortung, Studentenwerken und den Staatstheatern Braunschweig und Oldenburg begründet werden. Für Ausbildungsverhältnisse bei Studentenwerken, die vor dem 1. 8. 2017 begründet wurden, ist das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. zuständige Stelle.

Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das MI.

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

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