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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Aufgrund des § 73 Abs. 2 BBiG v. 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), wird das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin im öffentlichen Dienst bestimmt.
Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das MI.
Dieser RdErl. tritt am 28.6.2011 in Kraft.
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An
das Landesamt
für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen die anderen
behördlichen Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und
kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts
die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure
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