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Durchführung des BBiG; Bestimmung der zuständigen Stelle für die Ausbildungsberufe Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin im öffentlichen Dienst
RdErl. d. MI v. 28.6.2011 - 34-50022 (Nds.MBl. Nr.25/2011 S.464) - VORIS 20461 -

Aufgrund des § 73 Abs. 2 BBiG v. 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), wird das LGLN als zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin im öffentlichen Dienst bestimmt.

Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das MI.

Dieser RdErl. tritt am 28.6.2011 in Kraft.

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An
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen die anderen behördlichen Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

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