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Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
RdErl. d MK v. 15.1.1996-104-03211/11(64) (Nds.MBl. S.334; SVBl. 4/1996 S.107), geändert durch Erl. d. MK v. 10.1.1997 – 104-03 211/11(68) (Nds.MBl. S.202; SVBl. 4/1997 S.129) und v. 2.2.1998 - 104-03211/11(69) (Nds.MBl. S.476; SVBl. 6/1998 S.173) - VORIS 20462 00 00 07 007 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. v. 11.4.1986 (Nds.MBl. S.424; SVBl. S.138) - VORIS 20462 00 00 07 004 –

1. Geltungsbereich

1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen und für die das Land gemäß §112 NSchG die persönlichen Kosten trägt.

1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für die in Teil II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT genannten Lehrkräfte an Schulen für nichtärztliche Heilberufe und für die in Vorklassen für nichtschulpflichtige Kinder beschäftigten Lehrkräfte, deren Eingruppierung in Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT geregelt ist.

2. Eingruppierung allgemein

2.1 Nach Nr.5 der Vorbemerkungen zu allen VergGr. der Anlage 1a zum BAT in der zur Zeit geltenden Fassung gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die Sonderregelungen 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (vgl. Nr.1.2). Es liegt somit ein tariffreier Raum vor, so dass es einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bedarf. Im Arbeitsvertrag ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach den Eingruppierungserlassen des MK in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. In einem Vermerk sind die für die Eingruppierung maßgebenden Tatsachen und Gesichtspunkte (überwiegende Unterrichtstätigkeit, Lehrbefähigung, sonstige Ausbildung, Bewährungs- und Unterrichtstätigkeiten usw.) festzuhalten. Lehrkräften ohne Befähigung i.S. der Nr.2.7 ist im Begleitschreiben mitzuteilen, an welcher Schulform, in welchen Fächern und - an Integrierten Gesamtschulen - in welchen Jahrgangsklassen zeitlich mindestens die Hälfte der Unterrichtstätigkeit (§22 BAT) auszuüben ist.

2.2 Für den Begriff "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" gilt die Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT.

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist.

Der geforderten Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern steht eine nach einer früheren Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang vorgeschriebene Mindeststudienzeit von sechs Semestern gleich.

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. IIa gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.

Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die nach früheren Bestimmungen eingruppierten Lehrkräfte.

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden.

2.4 Die in der Anlage aufgeführten Merkmale für Lehrkräfte mit einer Ausbildung im Ausland (z.B. Bachelor of Arts, Master of Arts) gelten nur bei überwiegender Unterrichtstätigkeit in den Studien- und Prüfungsfächern oder - bei einem Studium der Germanistik - in der Muttersprache. Bei anderweitigem Einsatz behalte ich mir die Entscheidung über die Eingruppierung vor.

2.5 Merkmale für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt oder mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt (z.B. Merkmale 1 und 2 der Anlage) gelten für die in anderen Ländern vor- und ausgebildeten Lehrkräfte nur, wenn der Bildungsgang demjenigen in Niedersachsen zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt gleichwertig ist. In anderen Fällen behalte ich mir die Entscheidung vor.

2.6 Merkmale für den Unterricht in wissenschaftlichen Fächern gelten nur, soweit die auszuübende Tätigkeit nicht von anderen Merkmalen erfasst wird.

2.7 Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn nach den geltenden Laufbahnvorschriften, nach §232a NBG oder als andere Bewerber (§10 NBG) werden an allen Schulformen entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Lehrkräfte an Orientierungsstufen und an Integrierten Gesamtschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen, die an Grund- und Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen. Diese Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.

Die Vergütung schließt eine widerruflich gewährte Zulage ein.

2.8 Lehrkräfte ohne Befähigung i.S. der Nr.2.7 sind an Orientierungsstufen und in den Klassen 5 und 6 der Integrierten Gesamtschulen wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen, wenn sie an Integrierten Gesamtschulen überwiegend die Schuljahrgänge 7 bis 10 unterrichten, wie Lehrkräfte an Realschulen, und bei einem Einsatz zeitlich mindestens zur Hälfte im Sekundarbereich II wie Lehrkräfte an Gymnasien einzugruppieren.

2.9 Beschäftigungszeiten an Privatschulen und an deutschen Auslandsschulen können auf die geforderte Zeit der entsprechenden Unterrichtstätigkeit angerechnet werden, wenn diese Schulen in ihren Lehr- und Erziehungszielen den öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.10 Für die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen nicht erfassten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine Eingruppierungsfeststellung maßgebend. Zur Beurteilung und Bewertung sind mir die vollständigen Personalakten oder Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, beglaubigten Zeugnissen über die Vor- und Ausbildung und die abgelegten Prüfungen (ggf. mit deutscher Übersetzung) vorzulegen. Ferner ist darzulegen, an welcher Schulform und in welchen Fächern die Lehrkraft überwiegend unterrichtet oder eingesetzt werden soll. Die Berichte sollen eine tabellarische Darstellung des Bildungsganges mit Hinweisen auf die Unterlagen und eine Stellungnahme zur Eingruppierung enthalten.

2.11 Bis zu einer endgültigen Entscheidung im Einzelfall sind die Lehrkräfte nach den Merkmalen zu vergüten, deren Eingruppierungskriterien sie unbedenklich erfüllen. Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter der Vergütungsvereinbarung schriftlich hinzuweisen.

3. Höhergruppierung bei Bewährung

3.1 Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Bewährungsaufstieg enthalten, sind auf die Bewährungszeit Zeiten einer Lehrtätigkeit nach dem BAT anrechenbar, die dem Merkmal und der VergGr. entsprechen, aus der die Lehrkraft im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert werden kann. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Lehrkraft während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Zur Durchführung des Fallgruppenaufstiegs ist §23b Abschnitt A BAT entsprechend anzuwenden.

Die Bewährungszeit braucht nicht ununterbrochen abgeleistet zu sein, Zeiten vor und nach einer Unterbrechung sind zusammenzurechnen. Als Unterbrechung gelten nicht Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §3 Abs.2 und §6 des Mutterschutzgesetzes, Zeiten eines Erholungsurlaubs, Zeiten einer Arbeitsbefreiung nach §52 BAT oder Zeiten einer Freistellung nach dem NBildUG. Ausnahmen hiervon können sich ergeben bei einer im Verhältnis zu der geforderten Zeit der Bewährung extrem langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Eine im Verhältnis zu der geforderten Zeit extrem lange Dauer ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote mehr als ein Viertel der geforderten Zeit der Bewährung ausgemacht hat (vgl. Abschnitt IV der Anlage zum RdErl. des MF vom 12.5.1993, Nds.MBl. S.538).

3.2 Die Zeit einer Lehrtätigkeit an Ersatzschulen (§142 NSchG) kann unter den gleichen Voraussetzungen wie im öffentlichen Schuldienst auf die Bewährungszeit angerechnet werden.

3.3 Für die Berücksichtigung von vor dem 1.7.1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf die Bewährungszeit gilt §72 Abschnitt B BAT entsprechend.

3.4 Die Bewährung muss durch geeignete Unterlagen (z.B. dienstliche Beurteilungen, Berichte über Unterrichtsbesichtigungen) in den Personalakten nachgewiesen werden.

4. Lehrkräfte mit einer im Ausland oder in der ehemaligen DDR absolvierten Ausbildung

4.1 Bis zum 8.5.1945 außerhalb des früheren Reichsgebietes oder danach außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind auf Grund der auszuübenden Unterrichtstätigkeit - soweit sie in der Anlage nicht besonders erfasst sind - nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren, wenn ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für welche Schulform oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbildungsgang in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Anlage uneingeschränkt gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland oder in der ehemaligen DDR, wenn es uneingeschränkt gleichwertig ist. Die Entscheidung behalte ich mir vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht besonders aufgeführt sind.

4.2 Eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung reicht für die Gleichwertigkeit nicht aus.

Die uneingeschränkte Gleichwertigkeit hat die Lehrkraft nachzuweisen (Urteil des BAG vom 30.1.1980, AP Nr.6, §§22 und 23 BAT Lehrer).

4.3 Bestehen Zweifel über den Wert der nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach Nr.2.10 zu verfahren. Bei Lehrkräften, die nicht allgemeinübliche Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR, in den europäischen Ländern oder in den USA durchlaufen haben, ist zunächst zu der in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikation eine Stellungnahme des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen - in 10715 Berlin, Uhlandstraße 97, und in den übrigen Fällen eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in 53113 Bonn, Lennéstraße 6, einzuholen.

5. Gewährung persönlicher Zulagen

Ist die Summe aus Endgrundvergütung der Vergütungsgruppe, in der die Lehrkraft eingruppiert ist, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Zulage nach §2 Abs.3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 niedriger als das Endgrundgehalt der vergleichbaren beamteten Lehrkraft zuzüglich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen - ohne die etwaige Stellenzulage nach Nr.27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B -, so erhalten Lehrkräfte mit einer Befähigung i.S. der Nr.2.7, die gemäß §44 Abs.5 oder §180 NSchG vorübergehend Aufgaben von Beförderungsämtern oder besondere Funktionen (§78 BBesG) wahrnehmen, in entsprechender Anwendung des §24 BAT eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer entsprechenden besetzbaren Planstelle.

6. Gewährung widerruflicher Zulagen

6.1 Ist die Summe aus Endgrundvergütung der Vergütungsgruppe, in der die Lehrkraft eingruppiert ist, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Zulage nach §2 Abs.3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 niedriger als das Endgrundgehalt der vergleichbaren beamteten Lehrkraft zuzüglich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen - ohne die etwaige Stellenzulage nach Nr.27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B -, so erhalten Lehrkräfte mit einer Befähigung i.S. der Nr.2.7, die Aufgaben von Beförderungsämtern auf unbestimmte Zeit wahrnehmen, eine widerrufliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer entsprechenden besetzbaren Planstelle.

6.2 Die Lehrkräfte sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann und als widerrufen gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert.

6.3 Die widerruflichen Zulagen gelten als Vergütung i.S. des §26 Abs.1 BAT.

7. Übergangsregelung und Inkrafttreten

7.1 Hat die Lehrkraft vor Inkrafttreten dieses RdErl. Vergütung (§26 BAT) aus einer höheren VergGr. erhalten als aus der VergGr., in der sie nach diesem RdErl. eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses RdErl. nicht berührt. Diese Lehrkräfte verbleiben in der arbeitsvertraglich vereinbarten. VergGr., eine Höhergruppierung ist ausgeschlossen.

7.2 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.1996 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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