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Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
RdErl. d. MF v. 6.4.2016 - VD4-11 17/104 (Nds.MBl. Nr.16/2016 S. 508), geändert durch RdErl. vom 15.4.2021 (Nds. MBl. Nr. 16/2021 S. 894) - VORIS 20470 -
Bezug: RdErl. d. MF v. 5.3.2009 - 26-11 17/104 (Nds. MBl. Nr. 11/2009 S. 312), geändert durch RdErl. vom 17.4.2014 (Nds. MBl. Nr.17/2014 S. 359) - VORIS 20470 -

1. Die den Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG zu gewährende Vergütung beträgt 150 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall. Abweichend von Satz 1 kann als Vergütung in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 300 EUR vereinbart werden. Die Gründe für die erhöhte Vergütung sind schriftlich darzulegen.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.5.2016 außer Kraft.

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