Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
Wahlordnung
für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen
(WO-PersV)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 8.Juli 1998 (Nds.GVBl. S.538), geändert durch VO vom
23.1.2003 (Nds.GVBl. 3/2003 S.23),
17.7.2007 (Nds.GVBl. 22/2007 S.341) und Art. 4 der VO vom 15.12.2015
(Nds.GVBl. 22/2015 S. 393) - VORIS 20470 02 02 -
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
E r s t e r T e i l
Wahl des Personalrats
E r s t e r A b s c h n i t t
Gemeinsame
Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Besondere
Vorschriften für die Wahl des Personalrats und die Gruppenvertretung nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl
E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrerer
Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur eines
Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
D r i t t e r A b s c h n i t t
Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Z w e i t e r T e i l
Wahl des
Bezirkspersonalrats
D r i t t e r T e i l
Wahl des
Hauptpersonalrats
V i e r t e r T e i l
Wahl des
Gesamtpersonalrats
F ü n f t e r T e i l
Wahl der
Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
S e c h s t e r T e i l
Wahl des
Referendarpersonalrats
S i e b e n t e r T e i l
Elektronische
Wahlen
A c h t e r T e i l
Schlussvorschriften
Auf Grund des § 118 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.19), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.November 2002 (Nds.GVBI. S.730), wird verordnet:
E r s t e r T e i l
Wahl des
Personalrats
E r s t e r A b s c h n i t t
Gemeinsame
Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen und Geschlechter angemessen berücksichtigen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl durch Aushang nach §2 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieser Bekanntmachung zu übersenden.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
§ 2
Bekanntmachungen des
Wahlvorstandes
(1) Bekanntmachungen auf Grund dieser Wahlordnung sind bei allen Dienststellen auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Dienststelle auf sein Ersuchen den Aushang. Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten alle Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.
(3) Der Wahlvorstand oder die ersuchte Dienststelle vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. Die ersuchte Dienststelle hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.
§ 3
Feststellung der Zahl und
der Zusammensetzung der Beschäftigten
(1) Der Wahlvorstand stellt fest:
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Bestand der Wahlberechtigten und seine Aufteilung auf Frauen und Männer sowie auf die einzelnen Gruppen zu ermitteln, der nach den in der Dienststelle am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und sonstigen vorhandenen Unterlagen verlässlich vorhersehbar ist und voraussichtlich für den überwiegenden Teil der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats bestehen wird. Das gilt auch bei unbesetzten Dienstposten oder Arbeitsplätzen; im Zweifel ist die Verteilung auf Frauen und Männer und auf die einzelnen Gruppen entsprechend den am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden Anteilen vorzunehmen.
(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen. In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname aufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnis auch das Geburtsdatum. Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach dem Aushang des Wahlausschreibens (§8 Abs.3) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(3) Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in Nebenstellen, nachgeordneten Dienststellen und räumlich getrennten Dienststellenteilen anordnen. In diesen Fällen ist die Auslegung eines Auszugs aus dem Wählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörenden Wahlberechtigten umfasst, zulässig.
§ 5
Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis
(1) Jede oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist allen betroffenen Beschäftigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
Vorabstimmungen über
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach §1 Abs.4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zu Stande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören; ihm sollen Frauen und Männer angehören.
§ 7
Ermittlung der Zahl der zu
wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen und
Geschlechter
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder.
(2) Ist eine von § 14 Abs. 2 und 3 NPersVG abweichende Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 4 NPersVG) nicht beschlossen worden, so ermittelt der Wahlvorstand nach dem Höchstzahlverfahren zuerst die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (Absätze 3 bis 5) und danach erforderlichenfalls die Verteilung auf Frauen und Männer innerhalb der Gruppen (Absatz 6).
(3) Die Beschäftigtenzahlen der in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen (§3) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Gruppe zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle am stärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet das Los. Entsprechendes gilt, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind.
(4) Jede Gruppe erhält mindestens die in §14 Abs.2 NPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben; bei gleichen Höchstzahlen hat die Gruppe den Sitz abzugeben, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle am stärksten bevorzugt wäre. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(5) Gehören allen Gruppen in einer Dienststelle die gleiche Anzahl von Beschäftigten an, so erübrigt sich die Ermittlung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höchste Zahl von Sitzen zufällt.
(6) Eine Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer erfolgt nur innerhalb der Gruppen, denen mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht (§15 Abs.1 Satz 2 NPersVG) Dies gilt auch, wenn in einer Dienststelle nur eine Gruppe vorhanden ist. Für die Ermittlung gelten die Absätze 3 und 5 entsprechend. Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlecht unberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen, wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel aller Beschäftigten angehört. In diesem Fall hat der Wahlvorstand festzustellen, in welcher der Gruppen, denen mindestens zwei Sitze zustehen, das Geschlecht, bezogen auf seine Gesamtzahl in allen Gruppen, in absoluten Zahlen am stärksten vertreten ist. Dieser Gruppe ist der Sitz an Stelle eines für das andere Geschlecht ermittelten Sitzes zuzuordnen. Liegen die Voraussetzungen bei mehreren Gruppen vor, entscheidet über die Sitzzuordnung das Los (§15 Abs.2 NPersVG).
(1) Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach §1 Abs.4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe auszuhängen. Der Aushang dauert bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind auf Anforderung Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
§ 9
Wahlvorschläge,
Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen. Bei der Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 10
Inhalt der
Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie
zu wählen sind. Der Wahlvorschlag kann auch Angehörige des Geschlechts enthalten, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist.
(2) Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung, die Dienststelle und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(3) Die Namen sind ohne Trennung nach Geschlechtern untereinander aufzuführen,
(4) Jeder von Wahlberechtigten eingereichte Wahlvorschlag muss
unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 30 Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 30 Wahlberechtigten. Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; §12 Abs.4 bleibt unberührt.
(5) Jeder von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einer oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(6) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind (Listenvertreterinnen oder Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat. Bei Wahlvorschlägen einer Gewerkschaft ist die oder der Beauftragte vertretungsberechtigt. Die Gewerkschaft kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die zur Vertretung berechtigt sind.
(7) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; daneben ist ein Kennwort zulässig.
(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in §9 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung zustimmen; §12 Abs.3 bleibt unberührt.
§ 11
Sonstige Erfordernisse
für Wahlvorschläge
(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte kann die Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 12
Behandlung der
Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle der Absätze 5 und 6 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der oder dem Beauftragten (§10 Abs.6 Sätze 3 und 4) unterzeichnet sind.
(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.
(5) Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung die nach §17 Abs.2 Satz 2 NPersVG vorgeschriebene Mindestzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nicht enthalten, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu ergänzen. Ist aus der Sicht der Vorschlagenden eine Ergänzung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von §17 Abs.2 Satz 2 NPersVG vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(6) Wahlvorschläge, die
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber, so werden diese gestrichen.
§ 13
Nachfrist für die
Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in §9 Abs.2 und §12 Abs.5 und 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Entsprechendes gilt, wenn ein Sitz für eine Frau oder einen Mann vorgesehen ist (§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7) und kein Wahlvorschlag eingegangen ist, der eine Bewerberin oder einen Bewerber des Geschlechts enthält, für das der Sitz vorgesehen ist. Gleichzeitig fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
§ 14
Bezeichnung der
Wahlvorschläge
(1) Nach Ablauf der in §9 Abs.2 Satz 1, §12 Abs.3 bis 6 und §13 Abs.1 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.), bei Gruppenwahl getrennt in den betreffenden Gruppen. Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§9 Abs.2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach §10 Abs.6 Berechtigten sind zu einer Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag jeweils benannten ersten drei Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.
§ 15
Bekanntgabe der
Wahlvorschläge
Unverzüglich nach Ablauf der in §9 Abs.2 Satz 1, §12 Abs.5 und 6 sowie §13 Abs.1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Bei Wahlvorschlägen, die nach §12 Abs.5 als gültig anerkannt worden sind, gibt der Wahlvorstand zugleich die von den Vorschlagenden genannten Gründe für das Abweichen von §17 Abs.2 Satz 2 NPersVG durch Aushang bekannt. Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 17
Ausübung des
Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 29 Abs.1) so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§33 Abs.1), so werden die Stimmen für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung ist für die Beschäftigten öffentlich.
(2) Wahlberechtigte, die wegen einer körperliche Beeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert sind, bestimmen eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(4) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne zu sichern. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden.
(7) Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen.
(1) Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstandes auf Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens, der Wahlvorschläge und ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags beizufügen. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
§ 20
Behandlung der durch
Briefwahl abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über Datum und Uhrzeit des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Briefwahlunterlagen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 21
Stimmabgabe in besonderen
Fällen
Für die Beschäftigten von
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann die Stimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.
§ 22
Feststellung des
Wahlergebnisses
(1) Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. Wenn die Gefahr besteht, dass wegen einer geringen Anzahl von Stimmzetteln oder Wahlumschlägen Stimmzettel bestimmten Wählerinnen oder Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vor der Stimmauszählung die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen zu vermischen.
(2) Der Wahlvorstand zählt
entfallenen gültigen Stimmen.
(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(4) Danach stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zugänglich sein.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 24
Benachrichtigung der
Gewählten
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt:
(2) Die Dienststelle sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. Den übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind die Abdrucke nur auf Anforderung zu übersenden
§ 26
Berichtigung des
Wahlergebnisses, Einsprüche
(1) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung der Höchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann die Dienststelle, jede oder jeder Wahlberechtigte sowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. Die Berichtigung ist nur innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(2) Im übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§21 NPersVG) geltend gemacht werden.
§ 27
Aufbewahrung der
Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Personalratswahl zu vernichten
§ 28
Verfahren bei Eintritt
von Ersatzmitgliedern
(1) Der Eintritt eines Ersatzmitgliedes (§27 NPersVG) bestimmt sich nach der vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festgestellten Reihenfolge. Die oder der Vorsitzende lädt das Ersatzmitglied zur nächsten Sitzung.
(2) Wenn Verhältniswahl stattgefunden hat und die gewählte Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht (§§30 und 31), so wird im Rahmen der vom Wahlvorstand festgestellten Reihenfolge vorrangig das Ersatzmitglied zur nächsten Sitzung geladen, das demselben Geschlecht wie das zu ersetzende Mitglied angehört. Steht ein Ersatzmitglied desselben Geschlechts nicht zur Verfügung, so ist das Ersatzmitglied des anderen Geschlechts derselben Vorschlagsliste zu laden.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Besondere
Vorschriften für die Wahl des Personalrats und die Gruppenvertretung nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl
E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrerer
Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 29
Voraussetzungen für
Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
eingegangen sind. In allen Fällen der Verhältniswahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung, Dienststelle und Gruppenzugehörigkeit der jeweils benannten ersten drei Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 sowie des §10 Abs.1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern. Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass die Wahlberechtigten nur eine Stimme haben.
(4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.
§ 30
Ermittlung der
gewählten Gruppenvertretung bei Gruppenwahl, wenn die Gruppenvertretung
aus mehreren Personen besteht
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Führt die Benachteiligtenregel nach den Sätzen 3 und 4 nicht zu einer eindeutigen Zuteilung zu einer Liste, so entscheidet über die Sitzzuteilung das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer vorgesehen (§7 Abs.6 Sätze 1 bis 3) so werden die Sitze in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf Frauen und Männer verteilt. Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größeren Beschäftigtenanteil in der Gruppe stellt; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bis für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. Die verbleibenden Sitze werden dem anderen Geschlecht zugeordnet. Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für ein bestimmtes Geschlecht zustehen würden, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu.
(4) Ist ein Minderheitensitz nach §15 Abs.2 NPersVG zu vergeben (§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7), so ist abweichend von Absatz 3 zunächst dieser Sitz der Vorschlagsliste mit der höchsten Stimmenzahl zuzuordnen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthält.
(5) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die den Geschlechtern zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag (§10 Abs.2 Satz 1) zu verteilen.
(6) Ist ein Personalratsmitglied gewählt worden, für dessen Geschlecht innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist (§10 Abs.1 Satz 2), so wird dessen Sitz dem anderen Geschlecht in seiner Gruppe angerechnet.
(7) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen und Männer jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung. Ausgenommen in den Fällen des §10 Abs.3 ist für jede Vorschlagsliste die Reihenfolge für Frauen und Männer getrennt zu ermitteln.
§ 31
Ermittlung der
gewählten Gruppenvertretung bei gemeinsamer Wahl, wenn die
Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. §30 Abs.1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt:
Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach §7 Abs.3 bis 5 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge der Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer zu vergeben, werden sie entsprechend §30 Abs.3 zugeordnet. §30 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen und Männer der jeweiligen Gruppe jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung. §30 Abs.7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 32
Ermittlung des
Wahlergebnisses, wenn der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer
Person besteht
(1) Ist in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung nur eine Person zu wählen, so ist die Person gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an erster Stelle benannt ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Ersatzmitglieder sind die übrigen Personen der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge ihrer Benennung.
Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur eines
Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 33
Voraussetzungen für
Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung, der Dienststelle und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie des §10 Abs.1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern.
(3) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Die Wahlberechtigten dürfen
(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.
§ 34
Ermittlung der
Gewählten bei Mehrheitswahl
(1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzes unberücksichtigt.
(2) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Ist einer Gruppe, für die nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, ein Minderheitensitz (§7 Abs.6 Satz 6) zugeordnet, so ist abweichend von Satz 1 die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts gewählt, die oder der die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Dies gilt entsprechend, wenn ein Minderheitensitz nicht zugeordnet worden ist und in der Dienststelle insgesamt das in der Minderheit befindliche Geschlecht nur wegen Absatz 1 keinen Sitz erhält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 bei mehreren Gruppen vor, so ist der Sitz für das in der Minderheit befindliche Geschlecht der Gruppe zuzuordnen, in der dieses Geschlecht in absoluten Zahlen am stärksten vertreten ist.
(3) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen besetzt, auf die der Reihenfolge nach die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes sowie nur einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die höchste Stimmenzahl entfällt.
(5) Ersatzmitglieder sind
(6) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 35
Vorbereitung und
Durchführung der Wahl
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Vorschriften, die sich auf die Wahl und die Bildung von Gruppenvertretungen beziehen, finden keine Anwendung. Eine getrennte Wahl nach Beschäftigungsarten findet nicht statt.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einer Person, so erfolgt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer in folgender Weise:
Die Zahlen der für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden getrennt nach Frauen und Männern nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze vergeben sind. Frauen und Männer erhalten jeweils so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur ein Sitz zu verteilen, so fällt er dem Geschlecht zu, das andernfalls im Verhältnis zu seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten am stärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet das Los. Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlecht unberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen, wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten angehört.
(4) Werden für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, so bestimmt sich
(5) Wird für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, bestimmt sich
(6) 1Ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 NPersVG bestimmt worden, dass die Wahl in einer Wahlversammlung stattfindet, so tritt an die Stelle des Wahlausschreibens nach § 8 die Einberufung der Wahlversammlung durch den Wahlvorstand. 2Die Einberufung ist den in der Wahlversammlung Wahlberechtigten bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe muss enthalten:
4Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag machen. 5In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
Z w e i t e r T e i l
Wahl des
Bezirkspersonalrats
§ 36
Entsprechende Anwendung
der Vorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl,
Gleichzeitigkeit
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§1 bis 34 entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nichts anderes ergibt.
(2) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlich der Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrage und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes mit der Maßgabe, dass der Bezirkswahlvorstand den ersten Tag des Aushangs bestimmt.
(3) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in den Dienststellen desselben Bezirks stattfinden.
§ 37
Feststellung der Zahl und
der Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen fest:
und teilen die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich schriftlich mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den Bezirkspersonalrat Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:
(4) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
§ 39
Bekanntmachungen des
Bezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften
(1) Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge (§15) und der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§13) sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben von den örtlichen Wahlvorständen in den Dienststellen auszuhängen.
(2) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Getrennte Wahlurnen für die Wahl des Bezirkspersonalrats und der Personalräte sind nicht erforderlich. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
§ 41
Briefwahl bei nicht mehr
als fünf Gruppenangehörigen
(1) Sind in einer Dienststelle bei einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte für die Wahl des Bezirkspersonalrats wahlberechtigt, so können diese ihre Stimmen zu dieser Wahl nur durch Briefwahl beim Bezirkswahlvorstand abgeben. Der örtliche Wahlvorstand hat die Beschäftigten darauf hinzuweisen und ihnen die Wahlpapiere zu übergeben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Versendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und setzt den Bezirkswahlvorstand hiervon in Kenntnis. Dieser erstellt auf Grund der Mitteilungen ein besonderes Wählerverzeichnis.
(3) §20 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge in die für die entsprechende Gruppe in einer Dienststelle aufgestellte Wahlurne zu legen und die Stimmen mit den in dieser Dienststelle abgegebenen Stimmen gemeinsam auszuzählen sind. Das nach Absatz 2 Satz 2 vom Bezirkswahlvorstand erstellte besondere Wählerverzeichnis ist mit dem Wählerverzeichnis zu verbinden, das der für die Stimmenauszählung zuständige örtliche Wahlvorstand führt.
§ 42
Feststellung und
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach §23.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl spätestens am sechsten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.
(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben es durch zweiwöchigen Aushang in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Der Bezirkswahlvorstand hat das Wahlergebnis den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.
D r i t t e r T e i l
Wahl des
Hauptpersonalrats
§ 43
Entsprechende Anwendung
von Vorschriften. Leitung der Wahl
(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§36 bis 42 entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 und §44 nichts anderes ergibt.
(2) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
§ 44
Durchführung der
Wahl nach Bezirken
(1) Der Hauptwahlvorstand kann
zur Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats mit folgenden Aufgaben beauftragen:
(2) Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn.1 bis 5 die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, dass die dort genannten Angaben an sie zu übermitteln sind.
(3) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr.5) eine Niederschrift.
(4) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis die in Absatz 1 Nrn.1 bis 4 genannten Angaben und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 3).
V i e r t e r T e i l
Wahl des
Gesamtpersonalrats
§ 45
Entsprechende Anwendung
von Vorschriften
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§1 bis 34 und 36 bis 42 entsprechend.
F ü n f t e r T e i l
Wahl der
Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
Für Wahlvorstände der Schulstufenvertretungen gilt §8 Abs.1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben nach Ablauf von drei Wochen seit der Bekanntgabe nach §1 Abs.4 erlassen wird.
S e c h s t e r T e i l
Wahl des
Referendarpersonalrats
§ 47
Wahlvorstand,
Durchführung der Wahl
(1) Für die Wahl des Referendarpersonalrats wird ein Wahlvorstand aus der Mitte der Wahlversammlung gewählt (§114 Abs.2 Satz 5 NPersVG). Der Wahlvorstand besteht aus zwei Mitgliedern; ihm sollen eine Frau und ein Mann angehören.
(2) Die Wahl des Referendarpersonalrats erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl); die §§33 und 34 gelten entsprechend. Die Wahlversammlung kann sich mit einfacher Mehrheit für eine Durchführung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) entscheiden; die §§29 bis 32 gelten entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.
S i e b e n t e r T e i l
Schlussvorschriften
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des §193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird.
§ 49
In-Kraft-Treten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
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