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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Dienstrechtliche
Befugnisse
RdErl. d. MK v. 31.5.2007 - 13.3-03 000 (Nds.MBl.
Nr.23/2007 S.487; SVBl. 7/2007 S.238, ber. S.269, 406), geändert durch
RdErl. v. 3.5.2010 (Nds.MBl.
Nr.18/2010 S.511) - VORIS 20480 -
Bezug:
| a) | Beschl. d. LReg vom 30.11.2004 (Nds.MBl. S.860) - VORIS 20400 - |
| b) | Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.1.1996 (Nds.MBl. S.184), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI v. 13.7.2004 (Nds.MBl. S.517) - VORIS 20480 00 00 00 021 - |
| c) | RdErl. v. 19.1.2004 (SVBl. S.132), geändert durch RdErl. v. 21.6.2004 (SVBl. S.356) - VORIS 20480 - |
| d) | Erl. v. 15.3.2004 - 1034-03003 - (n.v.), geändert durch Erl. v. 19.7.2004 - 1034-03003 - (n.v.) |
| e) | RdErl. v. 6.7.2004 (SVBl. S.353) - VORIS 20480 - |
| f) | Erl. v. 2.11.2005 - 13.4-03000 - (n.v.) |
| g) | RdErl. v. 9.1.2006 (SVBl. S.34) - VORIS 20480 - |
Entsprechend den Nummern 1.3 und 1.4.1 des Bezugsbeschlusses zu a wird die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wie folgt geregelt:
1. Nachgeordnete Behörden
Der LSchB, dem NiLS und der Niedersächsischen Schulinspektion werden die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten in ihrer Dienststelle übertragen.
2. Studienseminare
LSchB
Der LSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an den Studienseminaren beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten einschließlich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Daneben werden der LSchB die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lehrkräften im Rahmen der Ausbildung an den Studienseminaren stehen.
3. Allgemein bildende Schulen
3.1 LSchB
Der LSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an allgemein bildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.
3.2 Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs
Auf die Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14, |
| g) | Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14, |
| h) | Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 und bei Gewährung einer Zulage gemäß den Nummern 5 und 6 des Eingruppierungserlasses, |
| i) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.3 Gesamtschulen
Auf die Gesamtschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14, |
| g) | Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14, |
| h) | Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 und bei Gewährung einer Zulage gemäß den Nummern 5 und 6 des Eingruppierungserlasses, |
| i) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.4 Realschulen
Auf die Realschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.5 Hauptschulen
Auf die Hauptschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.6 Förderschulen
Auf die Förderschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2, Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.7 Grundschulen
3.7.1 Auf die Grundschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften nach Maßgabe eines von der LSchB zugewiesenen Beschäftigungsumfangs, |
| b) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge für das nichtlehrende Personal, |
| c) | Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| d) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| e) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| f) | Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres. |
3.7.2 Auf die Grundschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen, soweit sie sich auf pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen:
| Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen. |
4. Berufsbildende Schulen
4.1 LSchB
Der LSchB werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für die an berufsbildenden Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für die vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie nicht nachfolgend den Schulen übertragen werden.
4.2 Auf die berufsbildenden Schulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung), |
| b) | Verlängerung oder Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit nach § 18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte, |
| c) | erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Satz 1 NBG, |
| d) | Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit, |
| e) | nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14, |
| f) | Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14, |
| g) | Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 und bei Gewährung einer Zulage gemäß den Nummern 5 und 6 des Eingruppierungserlasses, |
| h) | Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 und abwärts bzw. von vergleichbaren Beschäftigten. |
5. Schulversuche
5.1 Personalkostenbudgetierung an Schulen
Den an dem Schulversuch Personalkostenbudgetierung an Schulen (PKB) teilnehmenden Schulen werden übertragen die Befugnisse zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Beschäftigung von
| a) | Vertretungslehrkräften, |
| b) | sonstigen stundenweise beschäftigten Lehrkräften (ohne katechetische Lehrkräfte), |
| c) | sonstigem, nichtlehrendem Personal. |
5.2 Berufsbildende Schulen in Niedersachsen als regionale Kompetenzzentren (ProReKo)
Für die an dem Schulversuch ProReKo teilnehmenden Schulen werden über die in Nummer 4.2 genannten Befugnisse hinaus folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:
| a) | nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 15, |
| b) | Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 15, |
| c) | Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 und bei Gewährung einer Zulage gemäß den Nummern 5 und 6 des Eingruppierungserlasses, |
| sowie für Beamtinnen und Beamte bis zur BesGr. A 15 mit Amtszulage und für vergleichbare Beschäftigte: | |
| d) | Abordnung und Versetzung, |
| e) | Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG, |
| f) | Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 38 NBG, |
| g) | Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (§§ 57, 60 NBG), |
| h) | Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze (§§ 51, 60 NBG), |
| i) | Änderung des Arbeitsvertrages, |
| j) | Abmahnung, Kündigung und Abschluss von Auflösungsverträgen, |
| k) | Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus. |
6. Ausnahmeregelungen und Maßgaben
6.1 Dienststellenleitungen
Von der Übertragung ausgenommen sind Dienststellenleitungen.
6.1.1 Seminarleiterinnen und Seminarleiter
Abweichend von Nummer 6.1 werden die dienstrechtlichen Befugnisse für die Seminarleiterinnen und Seminarleiter bis zur BesGr. A 14 auf die LSchB übertragen.
6.1.2 Schulleiterinnen und Schulleiter
Abweichend von Nummer 6.1 werden die dienstrechtlichen Befugnisse für Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen auf die LSchB übertragen.
6.2 Sonderregelungen für allgemein bildende und berufsbildende Schulen
6.2.1 Die in den Nummern 3.2 bis 3.7.1 und 4.2 genannten dienstrechtlichen Befugnisse werden mit folgenden Maßgaben auf die Schulen übertragen:
6.2.1.1 Schulen mit weniger als 20 Vollzeitlehrereinheiten
Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den Nummern 3.4 bis 3.6 und 3.7.1 bezieht sich nur auf Schulen, die nach Feststellung der LSchB auf absehbare Zeit über mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten verfügen.
Dies gilt nicht für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften und für Schulen, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 NSchG eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (Schulverbünde).
Die Anzahl der maßgeblichen Vollzeitlehrereinheiten ergibt sich vereinfacht aus der zum Schuljahresbeginn mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung ermittelten Zahl der Lehrer-Sollstunden geteilt durch einheitlich 25 Stunden.
6.2.1.2 Aufgaben der LSchB
Die Schulen werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse durch Dienstleistungen der LSchB unterstützt. Art und Umfang der Dienstleistungen, ggf. differenziert nach Schulformen, regelt die LSchB in Abstimmung mit dem MK.
Dies gilt nicht für die berufsbildenden Schulen der Region Hannover.
Die Zuständigkeit des Schulpersonalrates gemäß § 79 Abs. 1 NPersVG bleibt hiervon unberührt. Die Schulen sind Dienststellen i.S. des § 2 Abs. 5 NGG und § 94 Abs. 1 SGB IX, soweit ihnen die dienstrechtlichen Befugnisse obliegen.
6.2.2 Stellenbewirtschaftung, Mittelbewirtschaftung
Die Stellenbewirtschaftung obliegt der LSchB, soweit nicht im Rahmen von Schulversuchen Sonderregelungen gelten. Sie legt im Rahmen der Vorgaben des MK fest, welche Stellen für die einzelnen Schulen ausgeschrieben werden. Die Mittelbewirtschaftung obliegt der LSchB, soweit die Schulen nicht über ein Budget verfügen.
6.2.3 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht wird gemäß § 120 Abs. 3 NSchG weiterhin durch die Schulbehörden ausgeübt.
6.2.4 Schulen in Trägerschaft des Landes
Ausgenommen sind die Schulen in den Landesbildungszentren.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2007 in Kraft.
7.2 Abweichend hiervon treten Nummer 3.2 Buchst. b und Nummer 3.3 Buchst. b für den Einstellungstermin 1.2.2008, Nummer 3.4 Buchst. b, Nummer 3.5 Buchst. b, Nummer 3.6 Buchst. b und Nummer 3.7.1 Buchst. b für den Einstellungstermin 1.8.2008 und Nummer 3.4 Buchst c bis f, Nummer 3.5 Buchst. c bis f, Nummer 3.6 Buchst. c bis f und Nummer 3.7.1 Buchst. c bis f am 1.8.2008 in Kraft.
7.3 Die Bezugserlasse zu c, d, f und g sowie Nummer 1 des Bezugserlasses zu e werden aufgehoben.
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