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Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
RdErl. d. MK v. 10.4.2012 - 14 - 03 009/1 (SVBl. 6/2012 S.313) - VORIS 20480 -

Die Erlasse d. MK v. 8.4.2010 (Az. 14-03 040), v. 6.5.2010 (Az. 14-03 200/12) und v. 7.7.2010 (Az. 14-03 200/12) werden im Interesse besserer Handhabbarkeit mit diesem Runderlass zusammengefasst und ergänzt:

1. Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist generell das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden von den Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangen.

2. Für Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes, für die bereits ein erweitertes Führungszeugnis bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgelegt wurde, bedarf es nicht der erneuten Vorlage, sofern unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine Übernahme in den niedersächsischen Schuldienst erfolgt oder ein Vertretungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt entsprechend für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die unbefristet beschäftigt oder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

3. Bei der Einstellung von Vertretungslehrkräften kann die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erst nach Aufnahme der Tätigkeit im Interesse des beschleunigten Ausgleichs von Unterrichtsausfällen hingenommen werden, sofern die Bewerberinnen und Bewerber die unverzügliche Beantragung des Führungszeugnisses nach der Einstellungszusage belegen. Für Vertretungslehrkräfte ist innerhalb eines Schuljahres die Vorlage nur eines Führungszeugnisses notwendig, im nächsten Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden.

4. Bei der Einstellung von Studienabsolventinnen und -absolventen in den Vorbereitungsdienst gilt die Nr. 1. Sofern es im Nachrückverfahren um Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu sehr kurzfristigen Einstellungen kommt, müssen die künftigen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entsprechend der Nr. 3 zumindest die Beantragung des Führungszeugnisses nach der Einstellungszusage belegen.

5. Für die Tätigkeit von Personen in Schulen auf der Grundlage von Gestellungsverträgen oder ähnlichen vertraglichen Verhältnissen sowie von Personen, die den schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrganges absolvieren, gelten die Nummern 1 und 3 entsprechend.

6. Für Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich von Schulen gelten folgende Besonderheiten:

a) Beim Abschluss von freien Dienstleistungsverträgen ist durch die Schulen ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.
b) Die von Kooperationspartnern eingesetzten Personen dürfen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in Schulen tätig werden; innerhalb eines Schuljahres ist die Vorlage nur eines Führungszeugnisses notwendig, im nächsten Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden. Beim Einsatz in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend, die ggf. die Vorlage gegenüber den anderen Schulen bestätigt.
c) Von Schülerinnen und Schülern ist kein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.

7. Den Trägern der Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

8. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2012 in Kraft.

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