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Entlastung
von Frauenbeauftragten an allgemein bildenden Schulen (§ 19 Abs. 2 NGG)
*)
RdErl. d. MK v. 7.8.2008 - 14.5 - 38237/1 (SVBl.
9/2008 S.284) - VORIS 20480 -
Schulen, die über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vorzunehmen, sind Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG). Diese Schulen haben nach § 18 NGG eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Diese Frauenbeauftragten sind an Schulen mit bis zu 200 Beschäftigten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NGG so zu entlasten, wie es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Dazu werden diesen Frauenbeauftragten an allgemein bildenden Schulen folgende Entlastungen von ihren Unterrichtsverpflichtungen gewährt:
| a) | an Schulen mit bis zu 20,0 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE): keine |
| b) | an Schulen mit mehr als 20,0 VZLE und bis zu 50,0 VZLE: 0,5 Unterrichtsstunden je Woche |
| c) | an Schulen mit mehr als 50,0 VZLE: 1,0 Unterrichtsstunden je Woche |
Frauenbeauftragte an den unter a) genannten allgemein bildenden
Schulen sollen von außerunterrichtlichen Aufgaben entlastet werden.
An
den unter b) und c) genannten Schulen können sie zusätzlich zu der
gewährten unterrichtlichen Entlastung auch von außerunterrichtlichen
Aufgaben entlastet werden.
Die Anzahl der maßgeblichen VZLE ergibt sich vereinfacht aus der zum Schuljahresbeginn mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung ermittelten Zahl der Lehrer-Sollstunden geteilt durch einheitlich 25 Stunden.
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