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Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 20.9.2004 - 15.3-03031/2.113 (Nds.MBl. Nr.32/2004 S.612) - VORIS 20480 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 27.11.1997 (Nds.MBl. S.1983), geändert durch Gem. RdErl. v. 21.6.2001 (Nds.MBl. S.608) - VORIS 20480 00 00 00 023 -

Nach § 80 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S.1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl. I S.606), hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erstatten. Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist in der Landesverwaltung jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen, für die das Verzeichnis gesondert beizufügen ist, sind alle Dienststellen i.S. des § 6 Abs. 1 NPersVG i.d.F. vom 22.1.1998 (Nds.GVBl. S.19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.4.2004 (Nds.GVBl. S.140).

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

1. Beauftragte Stelle

Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde (ausgenommen Präsidentin oder Präsident des Landtages und Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs) wird das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) beauftragt.

2. Anzeigevordrucke

2.1 Die von den Agenturen für Arbeit übersandten Anzeigevordrucke sind von allen Dienststellen i.S. des § 6 Abs. 1 NPersVG auszufüllen. Dabei sind die von der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellten Originalvordrucke (§ 80 Abs. 6 SGB IX) oder das elektronische Datenverarbeitungsprogramm Rehadat-Elan zu verwenden (http:\\www.rehadat.de).

Soweit Dienststellen bis Mitte Januar noch keine Anzeigevordrucke erhalten haben, müssen sie diese bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anfordern und sich zugleich eine Betriebsnummer zuteilen lassen. Aufgrund der Betriebsnummer erfolgt die Zusendung der Anzeigevordrucke in künftigen Jahren dann automatisch durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine zentrale Versendung erfolgt nicht mehr.

2.2 Dienststellen, deren Bedienstete Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden angehören, müssen die Anzeigevordrucke gesondert für jeden Geschäftsbereich ausfüllen. Dementsprechend ist auch das Verzeichnis der Schwerbehinderten (§ 80 Abs. 1 SGB IX) gesondert für jeden Geschäftsbereich zu führen.

3. Ausfüllung des Anzeigevordrucks

3.1 Zu Nummer I ist die oberste Dienstbehörde einzutragen.

3.2 Zu Nummer II sind die Spalten 2 bis 6 des Vordrucks auszufüllen, wobei sich diese Angaben auf die Dienststelle beziehen sollen, die die Anzeige erstellt.

3.3 Nummer III braucht nicht ausgefüllt zu werden.

3.4 Auf der Rückseite des Anzeigevordrucks sind die Spalten 1 bis 5 auszufüllen. Angaben zur Berechnung der Beschäftigungspflicht sind nicht erforderlich.

4. Übersendung der Anzeigevordrucke

4.1 Die Dienststellen übersenden die ausgefüllten Anzeigevordrucke in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von drei Ausfertigungen des Verzeichnisses (unbedingt auf dem aktuellen Originalvordruck oder Ausdruck aus Rehadat-Elan) unverzüglich unmittelbar an das LS, spätestens jedoch bis zum 31.Januar jeden Jahres. Außerdem ist je eine Ausfertigung (Anzeigevordruck und Verzeichnis) dem Personalrat - bei den Gerichten auch dem Richter- und Präsidialrat -, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der oder dem Beauftragten des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 2 SGB IX) zuzuleiten.

4.2 Die Anzeigevordrucke sind unverzüglich auszufüllen und zurückzusenden. Auf die Dringlichkeit im Hinblick darauf, dass die Anzeigen für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden nach § 80 Abs. 2 SGB IX bis zum 31.März jeden Jahres zu erstatten sind, wird besonders hingewiesen.

4.3 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch Dienststellen, die über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, die Anzeigevordrucke ausfüllen müssen, denn als Arbeitgeber i.S. des § 71 Abs. 1 SGB IX gelten nicht die einzelnen Dienststellen, sondern jeweils die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX).

4.4 Nach § 140 SGB IX können bei der Erteilung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen 50 v.H. des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Es wird gebeten, die fortlaufende Erfassung dieser Beträge durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, damit der in Betracht kommende Jahresbetrag der Anrechnungsbeträge bei der Ausfüllung der Anzeigevordrucke berücksichtigt werden kann.

4.5 Dienststellen, die nicht Dienststellen i.S. des NPersVG sind, aber dennoch von der Agentur für Arbeit den Anzeigevordruck erhalten haben, senden diesen unter Beifügung des dazugehörigen Anschreibens der Agentur für Arbeit unausgefüllt an das LS. Auf diesem Schreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: „Keine Dienststelle nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz”.

5. Zusammenfassung

5.1 Das LS erstellt je eine zusammenfassende Anzeige für die obersten Landesbehörden (siehe Nummer 1). Hierfür übersenden die obersten Landesbehörden dem LS eine Aufstellung über alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen i.S. des § 6 Abs. 1 NPersVG und versichern gleichzeitig, dass diese Aufstellung vollständig ist und alle vorhandenen Dienststellen einschließt.

5.2 Das LS erstellt ferner eine Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung mit Berechnung der Ausgleichsabgabe (S.3 des Anzeigevordrucks). Hierfür übersenden die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs dem LS eine Ausfertigung der von ihnen der Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige bis spätestens 15.März des Jahres.

5.3 Das LS übersendet

5.3.1 je zwei Ausfertigungen der Zusammenfassung
- für die gesamte Landesverwaltung,
- der zusammenfassenden Anzeigen für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden,
- der dazugehörigen Verzeichnisse der Schwerbehinderten der einzelnen Dienststellen,
- sowie in den Fällen der Nummer 4.5 die von den Agenturen für Arbeit den Dienststellen übersandten Anschreiben an die Agentur für Arbeit Hannover mit dem Bemerken, dass der Präsident oder die Präsidentin des Landtages und der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofs die Anzeige gesondert erstattet haben,
5.3.2 je eine Ausfertigung der zusammenfassenden Anzeigen und der dazugehörenden Einzelanzeigen
an die jeweilige oberste Landesbehörde,
5.3.3 je eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung sowie der zusammenfassenden Anzeigen für alle Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
an das MS,
5.3.4 eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung
an das MI.

6. Sonderregelung für den Bereich der Niedersächsischen Landespolizei

6.1 Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben, dem Landeskriminalamt Niedersachsen, dem Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen und dem Logistikzentrum Niedersachsen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu erstatten.

6.2 Soweit einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen den Anzeigevordruck von der Agentur für Arbeit erhalten haben, senden sie das dazugehörige Anschreiben an die jeweilige Polizeidirektion, die es zusammen mit der Anzeige (Nummer 6.1) an das beauftragte LS weiterleitet. Auf diesem Anschreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: „Erfasst in der Anzeige der Polizeidirektion...”. Entsprechend ist zu verfahren, soweit Dienststellenteile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben den Anzeigevordruck erhalten haben.

Das LS fügt das Anschreiben den Unterlagen nach Nummer 5.3.1 bei.

7. Ausgleichsabgabe

Das LS veranlasst die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Haushaltsmittel werden bei Kapitel 13 99 Titel 542 63-0 zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

Die BezReg Lüneburg und das NLZSA werden gebeten, die für den Aufgabenübergang ab dem 1.1.2005 erforderlichen Maßnahmen bis zum 31.12.2004 abzuschließen.

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