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Information
der Personal verwaltenden Dienststellen über Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und
Überweisungsverfügungen sowie Abtretungserklärungen
RdErl. d. MF v. 8.4.2009 - 26-34
14/10 (Nds.MBl. Nr.17/2009 S.448) - VORIS 20480 -
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten von Beamtinnen und Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Damit kommt der Dienstbezogenheit von außerdienstlichem Fehlverhalten besondere Bedeutung zu. Im Einzelfall ist deshalb in Bezug auf das von der Beamtin oder dem Beamten ausgeübte konkret funktionelle Amt zu prüfen, ob die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten gezeigten Verhaltensweisen geeignet sind, den Tatbestand einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung zu erfüllen. Diese Prüfung obliegt der die Personalgrundakten führenden Stelle.
Zu den als vertrauensstörend einzustufenden außerdienstlichen Verhaltenweisen gehört u.a. leichtfertiges Schuldenmachen. Soweit die Überschuldung der Beamtin oder des Beamten ein Ausmaß erreicht, dass sie oder er für Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile empfänglich werden könnte, können Maßnahmen des Dienstherrn geboten sein, z.B. das Hinwirken auf eine Regelung der finanziellen Verhältnisse aus Fürsorgegründen oder die Umsetzung bzw. die Versetzung der Beamtin oder des Beamten zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes.
Damit die oder der Dienstvorgesetzte tätig werden kann, ist es erforderlich, sie oder ihn über Vollstreckungsmaßnahmen und durch Aufrechnung oder Abtretungserklärung geltend gemachte Forderungen zu unterrichten. Bei Mitteilungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungs- und Überweisungsverfügungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger sowie Abtretungen ist wie folgt zu verfahren:
1. Überschreiten die einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen - ohne Zinsen und Verfahrenskosten, soweit ihretwegen vollstreckt wird - das Zweifache der regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge (ohne Kindergeld) oder kann eine Forderung nicht innerhalb von sechs Moneten nach Eingang erledigt werden, so ist die die Personalgrundakten führende Stelle hierüber zu informieren. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung einer Durchschrift der Drittschuldnererklärung des NLBV.
Bei Pfändungen wegen Unterhalt ist die die Personalgrundakten führende Stelle nur zu informieren, wenn aufgrund des vorliegenden Titels vollstreckt wird. Bei der danach erforderlichen Prüfung, ob die oben genannten Betragsgrenzen für eine Mitteilung überschritten sind, sind
| - | die im Zeitpunkt des Eingangs eines Pfändungsbeschlusses beim NLBV bereits fälligen Unterhaltsbeträge - soweit ihretwegen bereits vollstreckt wird - stets zu berücksichtigen, |
| - | die danach fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nur dann und insoweit, als das NLBV auf Verlangen des Gläubigers als Drittschuldner auch tatsächlich Leistungen erbringt oder nur deshalb nicht erbringt, weil dem vorrangige Rechte entgegenstehen. |
2. Unabhängig von der Höhe der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen ist die die Personalgrundakten führende Stelle zu informieren, wenn
| - | innerhalb eines Jahres mehr als drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungs- und Überweisungsverfügungen eingegangen sind, |
| - | in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mindestens ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingegangen ist oder |
| - | dies von der die Personalgrundakten führenden Stelle im Einzelfall bei Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. des Nds.SÜG oder eine gesteigert korruptionsgefährdete Tätigkeit i.S. der Nummer 4.2 der Antikorruptionsrichtlinie ausüben, durch besondere Mitteilung gefordert wird. |
3. Für Abtretungen, die eine Beamtin oder ein Beamter zugunsten Dritter zur Sicherheit vorgenommen hat, gelten die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung an die die Personalgrundakten führende Stelle erst vorzunehmen ist, wenn der neue Gläubiger Zahlungen daraus verlangt.
Abtretungen zum Heimstättenbau, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau vom 27.6.1989 (BGBl. I S.1265) erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt.
4. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO) werden Forderungen der Finanzbehörden von den Regelungen der Nummern 1 und 2 ebenfalls nicht erfasst. Finanzbehörden in diesem Sinne sind insbesondere (§ 6 AO) die Finanzministerien (-senatoren) des Bundes und der Länder, die Oberfinanzdirektionen, die Finanzämter, Hauptzollämter, die Gemeinden bei der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern (§ 1 Abs. 2 AO) sowie die Familienkassen.
Das Steuergeheimnis findet, wenn dies durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, auch auf landesgesetzlich geregelte Steuern, Abgaben und Gebühren (z.B. Feuerschutzsteuer) sowie kraft landesrechtlicher Verweisung auf die Kirchensteuer und einige Kommunalabgaben (kommunale Steuern, Abgaben zur Förderung des Fremdenverkehrs, Feuerwehrabgabe) Anwendung. Kommunale Steuern sind Steuern, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (z.B. Zweitwohnungssteuer, Jagdsteuer). Auch in diesen Fällen ist eine Mitteilung unzulässig.
Auf kommunale Beiträge und Gebühren (z.B. Kanalbenutzungsgebühren, Müllabfuhrgebühren) ist das Steuergeheimnis jedoch nicht anwendbar, so dass Forderungen hieraus von den Regelungen der Nummern 1 und 2 erfasst werden.
5. Ebenfalls nicht mitzuteilen sind Überleitungsverfügungen, z. B. nach § 93 SGB XII.
6. Die vorstehenden Regelungen gelten für die Beschäftigten entsprechend.
7. Dieser RdErl. tritt am 9.4.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
__________
An
das Niedersächsische
Landesamt für Bezüge und Versorgung
die dem landeszentralen
Bezügeabrechnungsverfahren angeschlossenen Dienststellen der
Landesverwaltung
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