Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Beamtenrecht --- Information der Personal verwaltenden Dienststellen...

Information der Personal verwaltenden Dienststellen über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie Abtretungserklärungen
RdErl. d. MF v. 17.11.2014 - VD3-34 14/10 (Nds. MBl. Nr. 45/2014 S. 885) - VORIS 20480 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 1.4.2014 (Nds. MBl. S. 330) - VORIS 20480 -

1. Allgemeines

Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten von Beamtinnen und Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Damit hat die Dienstbezogenheit von außerdienstlichem Fehlverhalten besondere Bedeutung. Im Einzelfall ist deshalb in Bezug auf das konkret-funktionelle Amt zu prüfen, ob die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten gezeigten Verhaltensweisen geeignet sind, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig zu beeinträchtigen. Diese Prüfung obliegt der die Personalgrundakten führenden Stelle.

Zu den als vertrauensstörend einzustufenden außerdienstlichen Verhaltensweisen gehört u. a. leichtfertiges Schuldenmachen. Erreicht die Überschuldung der Beamtin oder des Beamten ein Ausmaß, dass sie oder er für Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile empfänglich werden könnte, können Maßnahmen des Dienstherrn geboten sein, z.B. aus Fürsorgegründen das Hinwirken auf eine Regelung der finanziellen Verhältnisse oder die Umsetzung bzw. die Versetzung der Beamtin oder des Beamten zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes.

Damit die oder der Dienstvorgesetzte tätig werden kann, ist es erforderlich, sie oder ihn über Vollstreckungsmaßnahmen und durch Abtretungserklärung geltend gemachte Forderungen zu unterrichten.

2. Verfahren

Bei Mitteilungen über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger sowie Abtretungen ist wie folgt zu verfahren:

2.1 Überschreiten die einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen - ohne Zinsen und Verfahrenskosten, soweit ihretwegen vollstreckt wird - das Zweifache der regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge (ohne Kindergeld) oder kann eine Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang erledigt werden, so ist die die Personalgrundakten führende Stelle hierüber zu informieren. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung einer Durchschrift der Drittschuldnererklärung durch die OFD.

Bei Pfändungen wegen Unterhalts ist die die Personalgrundakten führende Stelle nur zu informieren, wenn aufgrund des vorliegenden Titels vollstreckt wird. Bei der dabei erforderlichen Prüfung, ob die in Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen überschritten sind, sind

2.1.1 die im Zeitpunkt des Eingangs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der OFD bereits fälligen Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen, soweit ihretwegen vollstreckt wird,

2.1.2 die nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als die OFD auf Verlangen des Gläubigers als Drittschuldner tatsächlich Leistungen erbringt oder nur deshalb nicht erbringt, weil dem vorrangige Rechte entgegenstehen.

2.2 Unabhängig von der Höhe der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen ist die die Personalgrundakten führende Stelle zu informieren, wenn

2.2.1 innerhalb eines Jahres mehr als drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingegangen sind,

2.2.2 in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mindestens ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingegangen ist oder

2.2.3 dies von der die Personalgrundakten führenden Stelle im Einzelfall durch besondere Mitteilung bei Personen gefordert wird, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i. S. des Nds. SÜG oder eine gesteigert korruptionsgefährdete Tätigkeit i. S. der Nummer 4.2 der Antikorruptionsrichtlinie (siehe Bezugsbeschluss) ausüben.

2.3 Für Abtretungen, die eine Beamtin oder ein Beamter zugunsten Dritter zur Sicherheit vorgenommen hat, gelten grundsätzlich die Regelungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung an die die Personalgrundakten führende Stelle erst vorzunehmen ist, wenn der neue Gläubiger Zahlungen daraus verlangt. Abweichend hiervon ist die Personalgrundakten führende Stelle immer über die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu informieren.

2.4 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses werden Forderungen der Finanzbehörden von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 nicht erfasst (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO). Finanzbehörden in diesem Sinne sind insbesondere die Finanzämter, Hauptzollämter und Familienkassen (§ 6 Abs. 2 AO) sowie die Gemeinden bei der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern (§ 1 Abs. 2 AO).

Das Steuergeheimnis gilt auch für die Kirchensteuer (§ 6 Abs. 1 KiStRG) sowie für kommunale Steuern (z.B. Zweitwohnungssteuer, Jagdsteuer) und Fremdenverkehrsbeiträge (§ 11 Abs. 2 NKAG).

Für kommunale Gebühren (z.B. Abwassergebühren, Abfallgebühren) und kommunale Beiträge - mit Ausnahme der Fremdenverkehrsbeiträge - gilt das Steuergeheimnis nicht, sodass Forderungen hieraus von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 erfasst werden.

2.5 Nicht mitzuteilen sind Überleitungsanzeigen, z.B. nach § 93 SGB XII.

2.6 Die vorstehenden Regelungen gelten für Beschäftigte entsprechend.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

__________
An die
Oberfinanzdirektion Niedersachen
dem landeszentralen Bezügeabrechnungsverfahren angeschlossenen Dienststellen der Landesverwaltung

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)