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Vergütung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten im Geschäftsbereich des MS
RdErl. d. MS v. 13. 12. 2019 - Z/1-03594 (Nds. MBl. Nr.1/2020 S. 22) - VORIS 20480 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Geltungsbereich

1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die nebenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin oder Dozent an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, am Landesbildungszentrum für Blinde und an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen, sofern die Tätigkeit nicht auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, auf das die Bestimmungen des TV-L Anwendung finden, erbracht wird. Das ist z. B. der Fall bei kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV oder bei freiberuflicher Unterrichtstätigkeit.

1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für katechetische Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.

2. Bestimmung des Personenkreises

2.1 Nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die die Unterrichtstätigkeit als einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrnehmen (§ 70 Abs. 2 NBG).

2.2 Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten sind Personen, deren Unterrichtstätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist dafür nicht, dass diese Personen auch eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Daher können z. B. auch Studierende, Personen ohne anderweitige Erwerbstätigkeit oder Rentnerinnen und Rentner beschäftigt werden. Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten i. S. dieses RdErl. sind auch freiberuflich tätige Personen, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres mit nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich in den in Nummer 1.1 Satz 1 genannten Einrichtungen unterrichten.

3. Art der Beschäftigungsverhältnisse

3.1 Beschäftigungsverhältnisse nebenamtlicher Dozentinnen und Dozenten sind öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen.

3.2 Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten können sowohl freiberuflich als auch auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. Die Rechtsnatur der Beschäftigung ist jeweils im Einzelfall auf Grundlage des § 611 a BGB und der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung freiberuflicher und nichtselbständiger Tätigkeit zu beurteilen. In Zweifelsfällen sind ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV durchzuführen und eine Anrufungsauskunft vom Betriebsstättenfinanzamt nach § 42 e EStG einzuholen. Vergütung nach den Bestimmungen dieses RdErl. wird nur gewährt, wenn die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin oder Dozent freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen ist, erfolgt. Auf alle übrigen Beschäftigungsverhältnisse von Dozentinnen und Dozenten, auch wenn sie nebenberuflich sind, finden die Bestimmungen des TV-L Anwendung.

3.3 Eine freiberufliche Tätigkeit ist nur zulässig, wenn § 50 Abs. 2 Satz 1 NSchG keine Anwendung findet. Insofern kommen bei den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und dem Landesbildungszentrum für Blinde nur Lehrtätigkeiten in nicht anerkannten Unterrichtsfächern, wie z. B. Deutsche Gebärdensprache, für eine freiberufliche Ausübung in Betracht.

4. Vergütung

4.1 Nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, am Landesbildungszentrum für Blinde und an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen kann je Unterrichtsstunde eine Vergütung bis zur Höhe der nach Nummer 2 der Anlage 13 zu § 47 Abs. 6 NBesG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst gewährt werden.

4.2 Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen Interesse - insbesondere wenn der Bedarf an qualifizierten Dozentinnen und Dozenten anders nicht gedeckt werden kann - darf der Höchstbetrag nach Nummer 4.1 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel um bis zu 100 % überschritten werden.

4.3 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet.

4.4 Neben der Vergütung nach Nummer 4.1 können Reisekosten nach den für Beschäftigte des Landes Niedersachsen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.

4.5 Üben Beschäftigte des Landes Niedersachsen die Tätigkeit als Dozentin oder Dozent im Rahmen einer Nebentätigkeit aus, darf eine Vergütung nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Dies gilt auch für den Fall, dass Ärztinnen und Ärzte vom Arbeitgeber verpflichtet wurden, Unterricht an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen zu erteilen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

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An
die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
das Landesbildungszentrum für Blinde
das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen

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