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Gewährung von Studiendarlehen nach § 11a NHG
Bek. d. MWK v. 26.8.2011 - 21.5-71111-31 (Nds.MBl. Nr.31/2011 S.581)
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: Bek. v. 22.5.2006 (Nds.MBl. S.572)

Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende, die mit ihrer Einschreibung bzw. Rückmeldung bei einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 NHG verpflichtet sind, haben im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages (§ 11a NHG). Zur Sicherung dieses Anspruchs wird im Einvernehmen mit dem MF das als Anlage beigefügte Förderprogramm des Landes Niedersachsen „Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen” aufgelegt.

Zur Umsetzung des Förderprogramms wurden folgende Vereinbarungen mit der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) getroffen:

- Vereinbarung über die Übertragung von Förderaufgaben zwischen dem MWK und der NBank,
- Vereinbarung über die Errichtung, Ausgestaltung und Verwaltung eines Ausfallfonds im Zusammenhang mit der Gewährung von Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen zwischen den Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 Abs. 1 NHG, diese vertreten durch das MWK, und der NBank,
- Vertrag über die Gewährung von Studienbeitragsdarlehen in Niedersachsen zwischen der KfW, der NBank und dem MWK,
- Ergänzende Vereinbarung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit von KfW und Hochschulen bei der Gewährung von Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen zwischen der KfW und dem MWK.

Das Förderprogramm tritt am 8.9.2011 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.

[ alte Bekanntmachung ]


Anlage

Förderprogramm des Landes Niedersachsen „Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen”
Vom 26.8.2011

§ 1
Ziel der Förderung

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Gewährung von Studiendarlehen nach § 11a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) legt das Land Niedersachsen ein Förderprogramm „Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen” auf.

(2) Die sich aus dem Förderprogramm ergebenden öffentlichen Förderaufgaben nehmen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) als Bewilligungsbehörde und die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW als Kreditgeberin wahr. Der Anspruch auf Gewährung eines „Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehens” (im Folgenden: Studienbeitragsdarlehen) wird zweistufig abgewickelt. Auf der ersten Stufe wird in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden, ob dem Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers bzw. der oder des Studierenden auf Bewilligung eines Studienbeitragsdarlehens entsprochen wird. Weiterhin wird auf der ersten Stufe darüber entschieden, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen für die zinsfreie Gewährung des Studienbeitragsdarlehens gemäß § 11a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG erfüllt. Auf der zweiten Stufe wird in Realisierung eines etwaigen Bewilligungsbescheides ein zivilrechtlicher Darlehensvertrag zwischen der KfW und der oder dem Studierenden abgeschlossen.

(3) Bezüglich des öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahrens hat das Land Niedersachsen mit der NBank eine „Vereinbarung über die Übertragung von Förderaufgaben” getroffen. Die entsprechenden Bescheide werden danach von der NBank erteilt.

(4) Bezüglich des Abschlusses eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages hat das Land Niedersachsen der KfW durch „Vertrag über die Gewährung von Studienbeitragsdarlehen” nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG die Aufgabe übertragen.

§ 2
Anspruchsberechtigte

(1) Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 und 2 NHG erfüllen.

(2) Keinen Anspruch auf Gewährung des Studienbeitragsdarlehens nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für Studierende, die unter die Voraussetzungen des § 11a Abs. 2 Sätze 3 und 4 NHG fallen.

§ 3
Förderumfang

Das Studienbeitragsdarlehen wird nur auf Antrag in Höhe des Studienbeitrages nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG von 500 EUR je Semester oder 333 EUR je Trimester für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs sowie eines Masterstudiengangs im Rahmen eines konsekutiven Studiengangs zuzüglich vier weiterer Semester oder vier weiterer Trimester bewilligt (Auszahlungszeitraum). Der Förderumfang erhöht sich auf Antrag um die zusätzlich erforderliche Regelstudienzeit eines Zweitstudiums, sofern für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich ist. Im Fall eines Teilzeitstudiums gelten die Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 7 NHG. Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden auf die Förderdauer angerechnet. Studienzeiten an nicht staatlichen Hochschulen werden nicht berücksichtigt. Urlaubssemester werden zum Förderumfang nicht angerechnet.

§ 4
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Der Antrag auf Gewährung des Studienbeitragsdarlehens wird auf Basis der notwendigen persönlichen und studienrelevanten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Einreichung eines Angebots zum Abschluss eines Studienbeitragsdarlehensvertrages mit der KM als Kreditgeberin bei der NBank gestellt. Informationen und Formulare werden im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt.

(2) Die Legitimationsprüfung erfolgt durch die NBank, die hierfür auch das Post-Ident-Verfahren einsetzen kann.

(3) Mit der Stellung des Antrags auf Gewährung des Studienbeitragsdarlehens gilt der Studienbeitrag gemäß § 19 Abs. 5 Satz 4 NHG bis zum wirksamen Abschluss des Studienbeitragsdarlehensvertrages oder bis zur ablehnenden, bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag als gezahlt, sodass insoweit die Immatrikulation erfolgen kann.

(4) Die NBank prüft die Anspruchsberechtigung und gibt die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller per Bescheid bekannt. Sofern die NBank dem Antrag stattgibt, nimmt die KfW das Angebot der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Abschluss des Studienbeitragsdarlehensvertrages an.

(5) Mit Zustandekommen des Studienbeitragsdarlehensvertrages wird die oder der Studierende Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer der KfW.

§ 5
Abwicklung des Studienbeitragsdarlehens

(1) Das Studienbeitragsdarlehen wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers gewährt. Sicherheiten werden nicht verlangt. Eine Auskunft hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers wird durch die KfW nicht eingeholt. Eine Mitteilung über die Darlehensbewilligung an eine Auskunftei erfolgt nicht.

(2) Die KfW erfüllt ihre Verpflichtung aus dem Studienbeitragsdarlehensvertrag durch Zahlung der Studienbeiträge an die Hochschule der oder des anspruchsberechtigten Studierenden. Die Zahlung an die Hochschule stellt die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der KfW aus dem mit der oder dem Studierenden geschlossenen Vertrag zum Studienbeitragsdarlehen dar. Nach Zustandekommen des Vertrages über die Gewährung des Studienbeitragsdarlehens zahlt die KfW die erste Studienbeitragsrate unter Beachtung der gesetzlichen Widerrufsfristen zum 1.6. für das Sommersemester bzw. zum 1.12. für das Wintersemester oder bei verspäteter Antragstellung unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages auf das bekannt gegebene Konto der Hochschule.

(3) Die Auszahlung der weiteren Raten erfolgt nach der Rückmeldung der oder des Studierenden bei ihrer oder seiner Hochschule und nach Abgleich der förderrelevanten Daten der oder des Studierenden durch die KfW für das jeweilige Semester zu den in Absatz 1 genannten Terminen. Die Auszahlung wird ganz oder teilweise für das Semester ausgesetzt, für das die oder der Studierende von der Zahlung des Studienbeitrages gemäß § 11 Abs. 4 NHG befreit ist oder für das Semester, für das der Studienbeitrag gemäß § 14 Abs. 2 NHG ganz oder teilweise erlassen worden ist.

(4) Änderungen in Bezug auf das Studium (wie z.B. Studiengangswechsel, Unterbrechung, Abbruch) sind von der oder dem Studierenden während der Auszahlungsphase der Hochschule unverzüglich mitzuteilen. Die Hochschule leitet für das Studienbeitragsdarlehen relevante Daten der KfW rechtzeitig vor dem nächstfolgenden Auszahlungstermin - spätestens aber am 15.5./15.11. - in elektronischer Form zu.

(5) Änderungen in Bezug, auf das Studienbeitragsdarlehen (z.B. Adressänderungen, Änderung der Staatsbürgerschaft, Wechsel der Bankverbindung, Namensänderung) sind von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer der KfW unverzüglich mitzuteilen.

(6) Änderungen bezüglich der persönlichen Voraussetzungen, die insbesondere die Zinsfreiheit des gewährten Studienbeitragsdarlehens begründen, sind der NBank unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer erhält einmal jährlich einen Jahreskontoauszug.

(8) Die Kommunikation zwischen der KfW und der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer erfolgt grundsätzlich über das Online-Kreditportal der KfW.

§ 6
Verzicht auf einzelne Auszahlungsraten

(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist berechtigt, auf eine oder mehrere Auszahlungsraten zu verzichten, indem sie oder er selbst den fälligen Studienbeitrag in voller Höhe fristgerecht bis zum 15.4. bzw. 15.10. an die Hochschule entrichtet. Versäumt sie oder er den jeweiligen Termin und kommt es dadurch zu einer Doppelzahlung, so ist die KfW berechtigt, die verursachten Kosten (Zinsen, Bearbeitungspauschale) von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zu erheben.

(2) Ein Verzicht der oder des Studierenden auf Auszahlung im Sinne von Abs. 1 ist für den ersten Auszahlungstermin nach Zustandekommen des Studienbeitragsdarlehensvertrages ausgeschlossen.

§ 7
Rückzahlung

(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Studienbeitragsdarlehens beginnt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums, spätestens jedoch nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit (Karenzzeit), sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein monatliches Einkommen erzielt, das das in § 18a Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannte Einkommen um mindestens 100 EUR übersteigt. Ein Unterschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze ist durch die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer nachzuweisen. Bei einem Studienortwechsel an eine staatliche Hochschule in einem anderen Bundesland ist die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, die KfW über die Fortführung des Studiums außerhalb Niedersachsens zu informieren, um den Rückzahlungsbeginn aufzuschieben.

(2) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die KfW der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Höhe des gewährten Studienbeitragsdarlehens und gegebenenfalls die Höhe der aufgeschobenen Zinsen, die zum Beginn der Tilgungsphase des Studienbeitragsdarlehens fällig werden, sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum mit und unterbreitet gegebenenfalls ein Angebot zur Kapitalisierung der aufgeschobenen Zinsen.

(3) Das Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen ist in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 20 EUR zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens soll in 10, muss spätestens aber in 20 Jahren nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch entsprechend bei Rückzahlung des zinslos gewährten Darlehens.

(4) Die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens einschließlich Zinsen entfällt in der Höhe, in der es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate zusammen mit dem Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 15 000 EUR überschreitet. Bei der Berechnung bleiben Beträge, die der oder dem Studierenden aufgrund von §§ 18 Abs. 5b, 18b BAföG erlassen wurden, unberücksichtigt.

(5) Über eine etwaige Berücksichtigung von Studiendarlehen, die zur Finanzierung von Studienbeiträgen im Sinne von § 11 Abs. 1 NHG an staatlichen Hochschulen anderer Bundesländer zurückzuzahlen sind, wird mit den anderen Ländern eine Vereinbarung getroffen.

§ 8
Lastschrifteinzug

Die fälligen Leistungen werden von der KfW ausschließlich im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat der KfW eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Verpflichtung, der KfW eine Einzugsermächtigung zu erteilen, ist Bestandteil des zivilrechtlichen Vertrages über die Gewährung des niedersächsischen Studienbeitragsdarlehens.

§ 9
Zinsen

(1) Die Studienbeitragsdarlehen werden nach der Euro Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich einer Marge, die befristet für 15 Jahre festgelegt wird, variabel verzinst.

(2) Die Festlegung des Zinssatzes erfolgt zum 1.4. bzw. 1.10. vor Auszahlung der nächsten Auszahlungsrate, jeweils für das folgende Halbjahr.

(3) Die Zinsberechnung beginnt mit dem Tag der Auszahlung der ersten Rate des Studienbeitragsdarlehens, die Zinszahlung wird jedoch bis zum Beginn der Tilgungsphase des Studienbeitragsdarlehens aufgeschoben. Die Zahlung der aufgeschobenen sowie der anfallenden Zinsen erfolgt mit der Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens nach § 7.

(4) Die nominale Zinsobergrenze für das Studienbeitragsdarlehen wird für die ab 2011 gewährten Studienbeitragsdarlehen wie bisher auf 7,5% p.a. festgesetzt.

(5) Studierenden, die mindestens zwei Geschwister und gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 NHG einen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen haben, wird das Studienbeitragsdarlehen nach § 11a Abs. 1 Satz 2 NHG zinsfrei gewährt.

§ 10
Stundung in Härtefällen

(1) Sofern eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer trotz einer nach § 7 Abs. 1 bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine besondere wirtschaftliche Notlage nachweist, kann die Rückzahlung gestundet werden. Die KfW schließt mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine entsprechende Vereinbarung.

(2) Die Stundung wird in der Regel für ein Jahr ausgesprochen und kann auf Antrag zweimal jeweils um ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die wirtschaftliche Notlage hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer gegenüber der KfW durch Verdienstbescheinigungen, Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen o.Ä. zu belegen. Während der Stundung wird das Studienbeitragsdarlehen weiter nach § 9 verzinst.

(3) Sollte die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die vereinbarten Mindestraten nicht in voller Höhe zahlen können, kann eine befristete Ratenreduzierung vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Dauer der Befristung entscheidet die KfW.

§ 11
Behandlung von Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen nach § 497 BGB

(1) Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat sie oder er Verzugszinsen für den geschuldeten Darlehensbetrag zu zahlen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB).

(2) Zahlungen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Verzugszinsen angerechnet. Teilzahlungen werden nicht zurückgewiesen.

§ 12
Ordentliche Kündigung/Außerplanmäßige Rückzahlung

(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kann das Studienbeitragsdarlehen jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Die Summe des gewährten Studienbeitragsdarlehens zzgl. der bis dahin angefallenen Zinsen ist spätestens zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzuzahlen (§ 489 Abs. 3 BGB).

(2) Außerplanmäßige Rückzahlungen sind ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren und ausschließlich in der Tilgungsphase zu den Stichtagen 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres möglich und müssen mindestens 100 EUR betragen. Sie sind bis zum 15.3. bzw. 15.9. bei der KfW anzumelden. Das gesetzliche Kündigungsrecht der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers aus § 489 BGB bleibt unberührt.

§ 13
Kündigung des Studienbeitragsdarlehensvertrages durch die KfW, Gesamtfälligstellung nach § 498 BGB

Die KfW kann wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers das Studienbeitragsdarlehen kündigen, wenn

  1. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Vertrages zum Studienbeitragsdarlehen über drei Jahre mit fünf Prozent, des Nennbetrages des Studienbeitragsdarlehens in Verzug ist und
  2. die KfW der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

§ 14
Außerordentliches Kündigungsrecht

Soweit sich aus einer Nichterfüllung des Studienbeitragsdarlehensvertrages seitens der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentliche Vertragsstörungen ergeben, hat die KfW ein außerordentliches Kündigungsrecht.

§ 15
Ausfallbürgschaft und Ausfallfonds

(1) Zur Sicherheit der Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens an die KfW übernimmt das Land Niedersachsen nach § 11a Abs. 5 NHG eine Ausfallbürgschaft.

(2) Zur Finanzierung der Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Förderprogramm erwachsenen Lasten errichten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei der NBank, einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Ausfallfonds.

(3) Die Mindereinnahme der KfW sowie die Kosten der NBank und der KfW für die verwaltungsmäßige Abwicklung der nach § 11a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG zu gewährenden Zinsfreiheit sind aus dem von der NBank verwalteten Ausfallfonds zu tragen. Das MWK stellt die dazu erforderliche auskömmliche Ausstattung des Ausfallfonds sicher, indem es die dafür erforderlichen Mittel auf Antrag und in nachgewiesener Höhe zur Verfügung stellt.

(4) Sowohl die Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft als auch die Inanspruchnahme des Ausfallfonds unterliegen den Voraussetzungen der Verordnung im Sinne von § 11a Abs. 5 Satz 4 NHG.

§ 16
Beirat

(1) Zur Begleitung des Förderprogramms wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat hat neben umfassenden Informationsrechten gegenüber der NBank ein Befassungs- und Empfehlungsrecht insbesondere in Bezug auf die Rechenschaftslegung der NBank, die Anlage des Ausfallfondsvermögens sowie bei der Ausstattung des Ausfallfonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 bis 4 NHG.

(2) Mitglieder des Beirats sind je bis zu vier von der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen entsandte Personen und Vertreterinnen oder Vertreter des MWK. Weiter gehören bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter der NBank dem Beirat als beratende Mitglieder an.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt das bisherige Förderprogramm vom 22.5.2006 in der zuletzt gültigen Fassung.

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