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Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)
- Fortsetzung -

E r s t e r    T e i l
Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

§ 1
Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. 2Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. 3Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.

(2) 1Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).

(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b) gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c) erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
d) Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
2. abstrakte Gefahr:
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
3. Maßnahme:
Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
4. Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
5. Polizei:
die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte (§  95);
6. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
7. Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
8. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
9. Straftat:
eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;
10. besonders schwerwiegende Straftat:
a) die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
b) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
c) Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
d) eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
e) eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
f) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
g) Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
h) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
i) eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
j) eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
k) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;”.
11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
a) eine Straftat nach Nummer 10,
b) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
c) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
d) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
e) die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;”.
12. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.

§ 3
Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei

  1. der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 bis 4),
  2. der Erfüllung anderer der Polizei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 5).

2Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen diesem Gesetz vor. 3Soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.

Z w e i t e r   T e i l
Allgemeine Vorschriften

§ 4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 5
Ermessen; Wahl der Mittel

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 6
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 7
Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen

(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. 2Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der in Satz 1 genannten Person ausgeübt wird.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 8
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach § 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 9
Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die §§ 6 bis 8 keine Anwendung.

§ 10
Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. Leben und körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  4. Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
  5. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.

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