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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Nds.SOG)
- Fortsetzung -
2. A b s c h n i t t
Befugnisse zur
Datenverarbeitung
§ 30
Grundsätze der Datenerhebung
(1) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei einer Dritten oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
3Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.
(2) 1Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig
3Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. 4Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.
(3) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen, oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.
(4) 1Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden ist die betroffene Person zu unterrichten. 2Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der sofortigen Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen. 3Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.
(5) 1Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt,
2Die Unterrichtung über eine Maßnahme nach § 36 oder § 36a wird außer in den Fällen des Satzes 1 auch zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung die weitere Verwendung der Vertrauensperson oder der weitere Einsatz der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird. 3Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von sechs Monaten weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Amtsgericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat; in den Fällen des § 35 a Abs. 4 Satz 6 entscheidet das Landgericht. 4Die Zurückstellung der Unterrichtung durch das Gericht ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 5In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden. 6Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
(6) 1Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 2Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird.
(7) 1Die Datenerhebung nach den §§ 34 bis 36a darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, es sei denn, die Datenerhebung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. 2Die Polizei darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 36 Abs. 1 Satz 1) in Anspruch nehmen.
(1) 1Die Polizei kann über jede Person Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 4 oder 5 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr tätig werden.
(2) Die Polizei darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über
die für die Erreichbarkeit der vorgenannten Personen und deren Zuordnung zu den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personengruppen erforderlichen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, bei öffentlichen Stellen oder auf Grund freiwilliger Angaben der betroffenen Person erheben, soweit dies zur Vorbereitung auf die Abwehr künftiger Gefahren erforderlich ist. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.
§ 32
Datenerhebung durch den
Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im
öffentlichen Raum
(1) 1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.
(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. 2Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,
3Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(5) 1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen einsetzen
2Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Aufnahme erfasst und eine Bildaufnahme des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. 4Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. 5Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur Kontrollmeldung nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 6Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.
§ 33
Aufzeichnung von
Telekommunikationsverbindungsdaten mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder
des Anschlussinhabers
(1) 1Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100g Abs. 3 der Strafprozessordnung aufzeichnen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Aufzeichnung der Telekommunikationsverbindungsdaten zu ermöglichen.
§ 33a
Datenerhebung durch
Überwachung der Telekommunikation
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
(2) 1Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
beziehen. 2Die Datenerhebung darf nur an Telekommunikationsanschlüssen der in Absatz 1 genannten Personen erfolgen. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, soweit im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie ausschließlich eine Kommunikation erfasst, die als höchstpersönlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. 2Ergeben sich solche Anhaltspunkte später, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. 3§ 35a Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse bezeichnen; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend.
(5) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend; die schriftliche Begründung hat sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung zu beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Die Anordnung der Polizei tritt außer Kraft, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. 7Bereits erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.
(6) 1Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts der gefährdeten Person, so trifft die Polizei die Anordnung. 2Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) 1Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die Überwachungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen technisch und organisatorisch durchzuführen. 2Soweit eine telekommunikationsrechtliche Regelung nicht besteht, gilt für die Entschädigung § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
§ 33b
Geräte- und
Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation
(1) 1Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung eingesetzt werden, wenn die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Datenerhebung ist auch zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Daten Dritter dürfen abweichend von § 39 Abs. 1 nur für den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer verwendet werden.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.
(3) Für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33a Abs. 4 und 5 entsprechend.
1Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, haben der Polizei auf Verlangen Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) der in § 33a Abs. 1 genannten Personen zu erteilen. 2§ 33a Abs. 4, 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 34
Datenerhebung durch
längerfristige Observation
(1) 1Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig
| 1. | a) | bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und |
| b) | unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist, | |
| 2. | zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie | |
| 3. | zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist. | |
2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und schriftlich zu begründen.
(3) 1Soll die Maßnahme über einen Monat hinausgehen oder soll eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden. 3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 5Nach Beendigung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. 6Die Frist beginnt mit Zugang der Benachrichtigung nach § 30 Abs. 4. 7Die weitere sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
§ 35
Datenerhebung
durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 4Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.
(2) 1Werden durch das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 2Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
(3) 1Das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; eine Verlängerung um jeweils höchstens einen weiteren Monat ist zulässig. 3§ 34 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 7Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 genügt es, den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich anzuordnen und zu begründen, wenn
2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 35 a
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
(1) 1Technische Mittel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 dürfen zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung nur eingesetzt werden
wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. 2Zum Zweck nach Satz 1 Nr. 2 darf die Maßnahme nur durchgeführt werden
3Eine nach Satz 2 Nr. 2 zulässige Maßnahme darf in einer Wohnung, die von einer nach § 53 oder 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird, nicht durchgeführt werden.
(2) 1Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(3) 1Die Maßnahme ist zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. 2Werden durch die Maßnahme Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache, dass Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.
(4) 1Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Sie muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. 4Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend. 5Die Anordnung kann jeweils um höchstens einen Monat verlängert werden. 6Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen eine Zivilkammer des Landgerichts; über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(5) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 7Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.
(6) 1Erfolgt die Maßnahme ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so genügt abweichend von Absatz 4 die Anordnung der Behördenleitung. 2Absatz 5 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 36
Datenerhebung durch die
Verwendung von Vertrauenspersonen
(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden um
(4) 1Werden der Vertrauensperson Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 2Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
§ 36a
Datenerhebung durch den
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler
(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 2Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. 3Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(3) 1Über die Zulässigkeit des Einsatzes einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers entscheidet das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Landeskriminalamtes. 2Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Amtsgerichts Hannover herbeizuführen. 3Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. 4Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.
(5) 1Werden dem Verdeckten Ermittler Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 2Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zum Zweck der Ausschreibung in einer Datei speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeuges darf die Polizei für die Ausschreibung bedeutsame Umstände des Antreffens an die ausschreibende und die sachbearbeitende Dienststelle übermitteln (Kontrollmeldung).
(3) 1Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung.2 Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist schriftlich zu begründen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. 4Sie kann wiederholt werden.
§ 37a
Parlamentarische
Kontrolle
(1) 1Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den §§ 33a bis 35a, 36a und 37 durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. 2Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. 3Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1.
(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über die Datenerhebungen nach Absatz 1 zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. 2Das Ministerium für Inneres und Sport kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen, insbesondere wenn eine Auskunft Leib oder Leben oder die weitere Verwendbarkeit der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten gefährdet.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.
§ 38
Speicherung,
Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die von ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind. 2Erlangen die in Satz 1 genannten Stellen rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so dürfen sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. 3Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. 4Können die zur Zweckerreichung nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden, so dürfen diese Daten gemeinsam mit den Daten nach den Sätzen 1 und 2 gespeichert, aber nur nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 verändert und genutzt werden.
(2) Die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
(3) 1Die Polizei sowie Verwaltungsbehörden, soweit diese Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. 2Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. 3Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(4) 1Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken verarbeiten. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
§ 39
Speicherung,
Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
(1) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und nach § 30 Abs. 6 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken nur gespeichert, geändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 4In den in § 10 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes genannten Fällen liegt ein Speichern, Verändern oder Nutzen zu anderen Zwecken nicht vor.
(2) 1Daten, die
worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Soweit die in Satz 1 genannten Daten auf einer Datenerhebung nach den §§ 33a bis 33c oder 35a beruhen, dürfen sie zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, um eine in Satz 1 genannte Gefahr abzuwehren oder eine besonders schwerwiegende Straftat aufzuklären. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. 2Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. 3Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. 4Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 31 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 genannten Personen. 5Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.
(4) 1Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung gespeichert, verändert und genutzt werden. 2Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Bei Gefahr im Verzuge gilt § 35a Abs. 5 entsprechend.
(5) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 37 Abs. 2), ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 sind ist auch auf die Veränderung und Nutzung von Daten anzuwenden, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.
(6) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zweck der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden.
(7) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung und Prüfling speichern, verändern oder nutzen. 2Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Eine Anonymisierung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Ausbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. 4Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden.
1Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind sie zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn
3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren.
§ 40
Allgemeine Regeln der
Datenübermittlung
(1) 1Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1, 2 und 6 übermittelt werden. 2Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. 3Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren.
(2) Wertende Angaben über eine Person, Daten über die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Personen sowie nach § 37 Abs. 2 übermittelte Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz erfolgt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz.
(4) § 11 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden
§ 41
Datenübermittlung
zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
1Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
§ 42
Automatisiertes
Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
(1) 1Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums eingerichtet werden. 2§ 12 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und die regelmäßige Datenübermittlung unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gilt § 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
(5) Die Polizei kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.
§ 43
Datenübermittlung an
andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten können an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.
(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.
§ 44
Datenübermittlung an
Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs,
Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
2§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. 3Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn
2§ 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.
(1) 1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2Die Polizei kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 3Ein Abgleich der nach § 31 Abs. 3 erhobenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. 4Die Polizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 5Satz 4 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.
(2) Wird eine Person zur Durchführung einer Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, so darf sie weiterhin für den Zeitraum fest gehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.
§ 45a
Datenabgleich mit
anderen Dateien
(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, dass durch eine Straftat die Sicherheit oder der Bestand des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschädigt werden oder dass schwere Schäden für die Umwelt oder für Sachen entstehen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln. 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden.
(2) 1Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des Niedersächsischen für Inneres zuständigen Ministeriums. 2Von der Maßnahme ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(1) 1Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung. 2Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist auch für die in einer nicht automatisierten polizeilichen Datei zu speichernden Daten eine Dateibeschreibung zu erstellen.
(2) Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.
(1) 1Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Die Fristen dürfen
nicht überschreiten. 3Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.
(3) 1Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 48
Anwendung des
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 9 bis 15 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes) nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf diese Vorschriften verwiesen wird.
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