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Niedersächsisches
Sportfördergesetz (NSportFG)
Vom 7. Dezember 2012 (Art. 1 des Gesetzes vom
7.12.2012 ,Nds.GVBl. Nr.31/2012 S.544),zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom
19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451) - VORIS 21013 -
§ 1
Ziel der Sportförderung,
Zusammenarbeit
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Niedersachsen die Möglichkeit verschaffen, sich unabhängig von Herkunft, Alter und Geschlecht nach ihren Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen.
(2) Das Land wirkt auf eine nachhaltige Förderung des Breiten- und des Leistungssports hin und arbeitet dabei mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. (Landessportbund) und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen (Sportverbände, Sportvereine und andere gemeinnützige Sportorganisationen) zusammen.
§ 2
Zwecke der Sportförderung
Die Sportförderung soll insbesondere dazu beitragen,
§ 3
Finanzhilfe an den
Landessportbund
(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 35,2 Mio. Euro.
(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 25 vom Hundert als Finanzhilfe.
(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.
(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.
§ 4
Verwendung der Finanzhilfe durch
den Landessportbund
(1) 1Der Landessportbund hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) zu verwenden. 2Er hat zu diesem Zweck an die in Satz 1 genannten Sportorganisationen Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von seinen Untergliederungen, den Sportbünden, für solche Maßnahmen verwenden lassen. 4Die Finanzhilfe soll die Arbeit der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen sichern und sie in die Lage versetzen, ein flächendeckendes Sportangebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten, welches den unterschiedlichen Neigungen und Fähigkeiten der Sport Treibenden entspricht.
(2) 1Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 können vom Landessportbund anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern. 2Vor der Anerkennung von Sportverbänden ist das Benehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium herzustellen.
(3) 1Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere
2Als Förderung der sportlichen Jugendarbeit (Satz 1 Nr. 8) gelten auch die Förderung für Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf (Verwaltungskosten) der Sportjugend Niedersachsen (§§ 6 und 7 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981, Nds.GVBl. S.199, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2007, Nds.GVBl. S.661).
(4) Der Landessportbund hat bei der Vergabe der Mittel an anerkannte Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 insbesondere die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots sowie den Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) 1Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2Der Landessportbund und die Sportbünde als seine Untergliederungen sowie die anerkannten Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1, die Finanzhilfe erhalten, dürfen ihre Beschäftigten bei der Vergütung und bei der Gewährung geldwerter Leistungen nicht besser stellen als vergleichbare Beschäftigte des Landes (Besserstellungsverbot); dies gilt nicht für Beschäftigte, die nicht aus Finanzhilfemitteln bezahlt werden.
(6) Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(7) 1Das für Sport zuständige Ministerium kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund auch zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder soweit die Mittel von den Empfängern zweckwidrig verwendet worden sind. 2Es soll die Finanzhilfe vom Landessportbund zurückfordern, soweit die gemäß § 5 Nr. 4 durch Verordnung festgelegten Mindestanteile unterschritten werden.
(8) Der Landessportbund hat bei den durch die Finanzhilfe geförderten eigenen Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Weitergabe der Finanzhilfe auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass von den Empfängern bei der Durchführung geförderter Baumaßnahmen oder bei der Durchführung geförderter Großveranstaltungen jeweils in geeigneter Weise auf die Herkunft der Mittel hingewiesen wird.
§ 5
Verordnungsermächtigung
Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
§ 6
Prüfung durch den
Landesrechnungshof
1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe beim Landessportbund prüfen. 2Hat dieser die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind vom Landessportbund auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.
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