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Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden, Jugendämtern, Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Fachberatungsstellen zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels
Gem. RdErl. d. MI, d. MS u. d. MJ v. 31.7.2014 - 23.24-12334/15-4 (Nds. MBl. Nr. 29/2014 S. 538) - VORIS 21021 -
Bezug:
Bezug: Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 21.8.2003 (Nds. MBl. S. 614) - VORIS 21021-

1. Allgemeines

Dieser Gem. RdErl. bezieht sich auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Er hat die effektive Bekämpfung dieses besonders menschenverachtenden Delikts, das auch Formen der Organisierten Kriminalität annimmt, zum Ziel. Voraussetzung hierfür ist eine vertrauensvolle Kooperation der beteiligten Behörden untereinander sowie mit den Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer. Der wirksame Schutz und die professionelle Betreuung der häufig stark traumatisierten Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für deren psychosoziale Stabilisierung und mithin die erfolgreiche Durchführung von Strafverfahren, in denen den Zeugenaussagen der Betroffenen regelmäßig eine große Bedeutung zukommt. Betroffene des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind ausländische und deutsche Opfer, Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und Opferzeugen.

1.1 Grundsätze der Zusammenarbeit

Eine erfolgreiche Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden, Jugendämtern, Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Fachberatungsstellen erfordert Wissen und Akzeptanz der unterschiedlichen Zielsetzungen der Akteurinnen und Akteure. Es bedarf einer klaren Trennung zwischen einer polizeilichen Ermittlungsarbeit und psychosozialer Betreuung. Die Arbeitsgebiete, Berufsrollen und Einrichtungen müssen auch gegenüber den Betroffenen transparent sein.

1.2 Zielgruppen

Für die Belange der nachfolgenden Regelungen werden die vier folgenden Gruppen von Betroffenen unterschieden:

1.2.1 Betroffene, die unter den Voraussetzungen der mit dem Bezugserlass in Niedersachsen verbindlich eingeführten Gemeinsamen Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen (Stand: 17.2.2003) in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm aufgenommen und umfassend durch die zentrale Zeugenschutzdienststelle im LKA betreut werden. Dies betrifft insbesondere Fälle der Organisierten Kriminalität oder anderer, vergleichbar schwerer Kriminalität, in denen Zeuginnen und Zeugen, die zu einer für das Strafverfahren bedeutsamen Aussage bereit und in der Lage sind, regelmäßig einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt sind. Bei herausragenden Gefährdungssachverhalten (sog. „High-Risk-Fälle“) findet die Richtlinie des Landeskriminalamtes Niedersachsen über „Zeugenschutz und zeugenschutzähnliche Maßnahmen bei herausragenden Gefährdungssachverhalten“ (Stand: 1.12.2012) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.2.2 Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage bereit und in der Lage sind, ohne dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm oder die Durchführung zeugenschutzähnlicher Maßnahmen gemäß der Richtlinie des Landeskriminalamtes über „Zeugenschutz und zeugenschutzähnliche Maßnahmen bei herausragenden Gefährdungssachverhalten“ (siehe Nummer 1.2.1) erfüllt sind.
1.2.3 Betroffene, die hinsichtlich ihrer Mitwirkung im Strafverfahren noch unentschlossen sind bzw. sich in einer Bedenk- und Stabilisierungszeit, die gemäß § 59 Abs. 7 AufenthG mindestens drei Monate beträgt, befinden.
1.2.4 Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage endgültig nicht bereit oder nicht in der Lage sind.

2. Aufgaben von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendämtern, Ausländer- und Leistungsbehörden, Agenturen für Arbeit und Jobcenter

2.1 Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaften, Behörden und Fachberatungsstellen

2.1.1 Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendämter, Ausländer- und Leistungsbehörden, Agenturen für Arbeit und Jobcenter informieren die Fachberatungsstellen umgehend in geeigneter Form über alle Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Personen vom Menschenhandel betroffen sind und der Unterstützung durch die Fachberatungsstellen bedürfen. Sie tauschen relevante Informationen untereinander aus, soweit dem nicht Belange des Strafverfahrens, des Opfer-, Jugend- oder Datenschutzes entgegenstehen. Der Austausch kann unter dieser Bedingung beispielsweise Informationen über durchgeführte und geplante Einsätze und Maßnahmen, Sachstände in Strafverfahren, Ermittlungs- und Verwaltungsvorgängen, die Situation einzelner Betroffener sowie Lagebilder umfassen. In geeigneten Fällen werden die Fachberatungsstellen bereits in Einsatzvorbereitungen eingebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen ohne ihr Einverständnis gegenüber den Fachberatungsstellen nicht preisgegeben wird. In jedem Fall sind die Betroffenen umgehend über die Möglichkeit der Unterstützung durch eine unabhängige Fachberatungsstelle aufzuklären. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und die damit verbundene Befugnis zur Entscheidung über die Weitergabe von Informationen bleiben unberührt und sind zu beachten.

2.1.2 Die Jugendämter, Ausländer- und Leistungsbehörden, Agenturen für Arbeit und Jobcenter unterstützen die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei sowie die zum Schutz, zur Unterstützung und zur Betreuung der Betroffenen durch die Fachberatungsstellen und die Polizei getroffenen Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Im Fall von minderjährigen Betroffenen und erzieherischem Bedarf kann es sich bei der zuständigen Leistungsbehörde i.S. der Regelungen der Nummer 2 um ein Jugendamt handeln.

2.2 Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaften; Voraussetzungen und Durchführung von Zeugenschutz- und zeugenschutzähnlichen Maßnahmen

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft beurteilt die Erforderlichkeit der Zeugenaussage von Betroffenen und die ermittlungsführende Polizeidienststelle deren Gefährdung unter besonderer Berücksichtigung
- der Schwere des Delikts,
- der Bedeutung der Zeugenaussage für das Strafverfahren,
- der Gefährlichkeit der Täterinnen und Täter sowie deren Umfelds,
- angedrohter oder tatsächlicher Repressalien und
- der persönlichen Umstände der oder des Betroffenen.

2.2.2 Die Präsidentin oder der Präsident des LKA entscheidet im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft auf Antrag der ermittlungsführenden Dienststelle, auf Basis der Beurteilungen gemäß Nummer 2.2.1, über die Einstufung des Gefährdungsgrades. Des Weiteren entscheidet sie oder er unter Berücksichtigung der Richtlinie des Landeskriminalamtes Niedersachsen über „Zeugenschutz und zeugenschutzähnliche Maßnahmen bei herausragenden Gefährdungssachverhalten“ über die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm oder über die Durchführung von zeugenschutzähnlichen Maßnahmen bei herausragenden Gefährdungssachverhalten.

2.2.3 Erforderliche polizeiliche Schutzmaßnahmen und polizeiliche Betreuungsmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummer 1.2.2, insbesondere im Zusammenhang mit
- der Einrichtung oder Aufhebung von Sperrvermerken,
- der Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status,
- der Klärung staatlicher Alimentationsmöglichkeiten sowie
- Terminen in der Öffentlichkeit, die der Gefährderseite bekannt sein könnten (z.B. Gerichtsterminen),
trifft grundsätzlich die am Wohn- oder Unterbringungsort der oder des Betroffenen zuständige Polizeiinspektion, bzw. im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover der Zentrale Kriminaldienst, nach Beratung durch die und in enger Abstimmung mit der Zeugenschutzdienststelle im LKA. Über die Übernahme des Schutzes und der Betreuung von Betroffenen i.S. der Nummer 1.2.2, die aus anderen Bundesländern oder dem Ausland zuziehen, entscheidet die Zeugenschutzdienststelle im Einvernehmen mit der am neuen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion und - sofern es sich um ausländische Betroffene handelt - der Ausländerbehörde. Im Einzelfall kann der Kontakt zu Betroffenen i.S. der Nummer 1.2.2 über das Ende der Gerichtsverhandlung hinaus, bei ausreisepflichtigen Betroffenen jedoch längstens bis zur Ausreise, gehalten werden. Die Schutz- und Betreuungsmaßnahmen werden grundsätzlich nicht von der ermittlungsführenden Organisationseinheit durchgeführt. Die Polizei entscheidet jeweils im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft.

2.2.4 Die örtlich zuständigen Polizeiinspektionen oder der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover treffen in eigener Zuständigkeit im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft erforderliche Schutzmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummern 1.2.3 und 1.2.4. Die Zeugenschutzdienststelle steht auch in diesen Fällen beratend zur Verfügung.

2.2.5 Polizeiliche Schutzmaßnahmen und polizeiliche Betreuungsmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummern 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 sind in enger Zusammenarbeit mit den Fachberatungsstellen und Leistungsbehörden zu treffen.

3. Aufgaben der Fachberatungsstellen, psychosoziale Betreuung der Betroffenen

3.1 Die Fachberatungsstellen stellen die psychosoziale Betreuung der Betroffenen auch im Rahmen einer Prozessbegleitung sicher.

3.1.1 Die fachlich gebotene Betreuung erfolgt unter Beachtung der ausländer- und leistungsrechtlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den Leistungsbehörden, z.B. durch

- Gesprächsangebote und psychosoziale Beratung,
- Vermittlung medizinischer Versorgung und therapeutischer Betreuung,
- Betreuung in der Unterkunft,
- Vermittlung von Bildungsmaßnahmen (insbesondere Sprachkurse für ausländische Betroffene) und Freizeitangeboten oder
- Kontaktaufnahme zu Angehörigen,

soweit die Durchsetzung einer Ausreisepflicht oder andere ausländer- und leistungsrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.

3.1.2 Die Fachberatungsstellen weisen die Betroffenen auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie deren Finanzierung hin und vermitteln eine gewünschte Rechtsberatung.

3.1.3 Die Fachberatungsstellen organisieren gemeinsam mit der zuständigen Leistungsbehörde und in Abstimmung mit der Polizei nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung die Unterbringung von Betroffenen i.S. der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 in geeigneten Schutzwohnungen oder dezentralen Unterkünften. In Wohnungen des Zeugenschutzes kommt eine Unterbringung dieser Betroffenengruppen grundsätzlich nicht in Betracht.

3.1.4 Die Fachberatungsstellen unterstützen Betroffene i.S. der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 bei Behördengängen. Sie begleiten im Bedarfsfall Betroffene i.S. der Nummer 1.2.2 zu Terminen bei Polizei- und Justizbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit zeugenschaftlichen Aussagen. Ausländische Betroffene unterstützen sie im Zusammenwirken mit der Ausländer- und Leistungsbehörde bei der Rückkehr in ihr Heimatland oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land und stehen für diese auch nach ihrer Ausreise als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung.

3.1.5 Die Leistungsbehörden und Fachberatungsstellen berücksichtigen bei der Betreuung die Belange des Schutzes der Betroffenen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen. Eine Aufstellung der Fachberatungsstellen und ihrer Erreichbarkeiten wird vom MS geführt und über die Fachministerien den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt.

3.2 Die Fachberatungsstellen nehmen am Informationsaustausch unter Nummer 2.1.1 teil. Sie sind befugt, im Einvernehmen mit den Betroffenen, auch gegenüber den Ausländer- und Leistungsbehörden konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Menschenhandel zu benennen.

4. Aufenthaltsrechtlicher Status, soziale Sicherung

4.1 Die Art des Bezuges öffentlicher Leistungen für Opfer von Menschenhandel richtet sich nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status.

4.1.1 Ausländische Betroffene, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 a AufenthG sind (Aufenthalt zum Zweck der Zeugenaussage), erhalten - sofern ein Bedarf festgestellt wird - Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Diese Leistung umfasst in begründeten Einzelfällen auch die Gewährung sonstiger Leistungen gemäß § 6 AsylbLG, z.B. bei entsprechend begründeter, amtsärztlich attestierter Notwendigkeit die Übernahme der Kosten therapeutischer Maßnahmen im Fall von Traumatisierungen. Handelt es sich um Bürgerinnen oder Bürger der EU, haben diese bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen einen Anspruch nach dem SGB II.

4.1.2 Betroffene in der Bedenkzeit nach § 59 Abs. 7 AufenthG haben bei Bedarf ebenfalls Leistungsansprüche nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 5).

4.2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 a AufenthG wird zum Zweck der Zeugenaussage vor Gericht erteilt, um die Verfolgung und Bestrafung der Täterinnen oder Täter zu ermöglichen. Die Gewährung eines weiteren Aufenthaltsrechts im Anschluss an den Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis kommt z.B. aus humanitären Gründen oder aus sich zwischenzeitlich ergebenden familiären Bindungen in Betracht, wenn dies nach den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften möglich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird regelmäßig von den zuständigen Ausländerbehörden vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geprüft.

4.3 Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an ausländische Betroffene, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 a AufenthG erteilt wurde und die während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen möchten, bedarf gemäß § 31 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Die Zeugenschutzdienststelle trifft oder veranlasst die durch die Arbeitsaufnahme erforderlichen Schutz- und Abdeckungsmaßnahmen.

5. Besprechungen, Fortbildung, Beteiligungen

5.1 Gemeinsame Besprechungen

Bei Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, finden gemeinsame Besprechungen der Zeugenschutzdienststelle, der ermittlungsführenden sowie der für Schutz- und Betreuungsmaßnahmen zuständigen Polizeidienststellen, der Staatsanwaltschaften und der Fachberatungsstellen statt, an der bei Bedarf auch Vertreterinnen oder Vertreter der Ausländer- und Leistungsbehörden, der Jugendämter, der Agenturen für Arbeit oder anderer Stellen teilnehmen. Die Besprechungen werden auch zur gemeinsamen Fortbildung genutzt. Die Besprechung wird grundsätzlich vom LKA initiiert.

5.2 Gemeinsame Fortbildungen

Für die Kooperationspartner werden in Ergänzung zu den gemeinsamen Besprechungen bedarfsgerechte interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Soweit erforderlich, sind diese Veranstaltungen berufsgruppenspezifisch auszurichten.

5.3 Beteiligungen

Die Regelungen gemäß den Nummern 1.1, 2.1, 2.2.3, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.3, 3.1.4, 3.1.5, 3.2 sowie den Nummern 4 und 5 ergehen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - und den kommunalen Spitzenverbänden.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

__________
An
die Polizeidirektionen
das Landeskriminalamt Niedersachsen
die Polizeiakademie Niedersachsen
die Ausländerbehörden
die Leistungsbehörden nach dem AsylbLG
die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen -
die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände

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