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Niedersächsische Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (NMeldDÜV)
Vom 24. September 1986 (Nds.GVBl. 1986, S.306), geändert durch § 5 des Gesetzes v. 15.06.1995 (Nds. GVBl. S.172), Verordnung vom 29.09.2000 (Nds. GVBl. S.254), 08.03.2006 (Nds. GVBl. S.113), 15.12.2006 (Nds. GVBl. S.639), 03.11.2007 (Nds. GVBl. S.619), 12.08.2008 (Nds. GVBl. Nr. 17/2008 S.276), Art.2 des Gesetzes v. 28.10.2009 (Nds. GVBl. Nr. 24/2009 S.400), Verordnung vom 18.2.2013 (Nds. GVBl. Nr. 4/2013 S.70) und vom 9.9.2014 (Nds. GVBl. Nr. 18/2014 S.260) - VORIS 21040 01 01 -

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 3 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) vom 2. Juli 1985 (Nieders. GVBl. S. 192) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

§ 1
Grundsätze

(1) Daten aus dem Melderegister dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung regelmäßig übermittelt werden. Regelmäßige Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) 1Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen, bestehend aus dem Einheitlichen Bundes-/Länderteil (Absatz 3) und dem Landesteil Niedersachsen (Absatz 4), zugrunde zu legen. 2Aus beiden Teilen sind Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten ersichtlich. 3Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

(3) 1Der Einheitliche Bundes-/Länderteil des Datensatzes für das Meldewesen ist von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in der Fassung vom 1. April 2006 herausgegeben worden, beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, erhältlich und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. 2Änderungen werden von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgenommen. 3Das Bundesministerium des Innern macht sie unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung im Bundesanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Landesteil Niedersachsen des Datensatzes für das Meldewesen ist durch den Runderlass vom 15. September 1986 (Nds. MBl. S. 918), geändert durch Runderlass vom 11. Oktober 2000 (Nds. MBl. S. 622), veröffentlicht worden.

(5) Bei mehreren Wohnungen eines Einwohners werden die Daten von der für die Hauptwohnung, in den Fällen der §§ 3, 6 Abs. 1 und des § 7 auch von der für die Nebenwohnung und im Falle des § 8 nur von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt.

Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in Niedersachsen

§ 1 a
Form und Verfahren

(1) Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 28 NMG erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.

(2) 1Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 28 NMG erfolgen unmittelbar. 2Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln.

(3) Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 28 NMG sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zulegen.

(4) 1OSCI-XMeld ist die am 1.Dezember 2004 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Einheitlichen Bundes-/Länderteils des Datensatzes für das Meldewesen herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens (BAnz. S. 24681). 2OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll (BAnz. S. 24681). 3Änderungen technischer Einzelheiten der Standards werden von den jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. 4Das Bundesministerium des Innern macht diese Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

§ 1 b
Auswertung der Rückmeldung

(1) 1Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde über das Vorliegen von Tatsachen nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 NMG (Datenblätter 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Erklärung der gemeldeten Person nach § 13 Abs. 2 NMG erhalten hat.

(2) 1Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 28 NMG übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere) 1201 bis 1212 und 1215 bis 1222.

(4) Zu den Daten nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 NMG hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 1 c
Fortschreibung der Daten

(1) Werden die in § 22 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 7 und 8 NMG bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 9, 10, 13 und 14 NMG nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder Erklärung der meldepflichtigen Person nach § 13 Abs. 2 NMG der Status einer Wohnung ändert. 2In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 1 b Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 1 d
Melderegisterdatenspiegel

(1) 1Die Meldebehörden nach § 2 NMG übermitteln dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) für den Melderegisterdatenspiegel

  1. die Daten und Hinweise, die
    a) nach § 3 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) 0101 bis 1905,
    b) nach § 3 Abs. 2 Nrn. 5, 7 und 8 BMG 2401,2601, 2602, 2802
    in den Melderegistern gespeichert sind, und
  2. die zugehörigen Ordnungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 BMG, die in den Melderegistern gespeichert sind, 7121 bis 7124.

2Sie übermitteln außerdem die in § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BMG genannten und nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG aufbewahrten Daten jeweils zum Anfang und zum Ende des Aufbewahrungszeitraums sowie die Änderungen dieser Daten. 3Die Übermittlung erfolgt an dem Tag, an dem der Aufbewahrungszeitraum beginnt oder endet oder an dem die Änderung vorgenommen wird.

(2) 1Für die Einrichtung des Melderegisterdatenspiegels übermitteln die Meldebehörden nach § 2 NMG dem Landesbetrieb auf dessen Anforderung ihren tagesaktuellen Gesamtbestand der in Absatz 1 genannten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale. 2Nach der Übermittlung des Gesamtbestandes übermitteln die Meldebehörden tagesaktuelle Mitteilungen über die Änderungen ihres Datenbestandes im Melderegister in Bezug auf die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale (Änderungsmitteilung) oder eine Mitteilung, dass es keine Änderungen gegeben hat (Leermitteilung). 3Die Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale werden im Melderegisterdatenspiegel nach Melderegistern getrennt gespeichert. 4Auf Anforderung sind Datensätze oder der Gesamtbestand erneut zu übermitteln. 5Die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale werden ausschließlich aufgrund von Änderungsmitteilungen der Meldebehörden nach § 2 NMG geändert. 6Nur die Meldebehörden nach § 2 NMG sind dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale zulässig ist und dass die übermittelten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale mit dem Melderegister übereinstimmen und tagesaktuell sind.

(3) 1Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch. 2§ 1 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Der Landesbetrieb protokolliert die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2. 2Aus dem Protokoll müssen hervorgehen:

  1. die übermittelnde Meldebehörde,
  2. der Zeitpunkt der Übermittlung,
  3. die Art der Mitteilung und
  4. die Anzahl der übermittelten Datensätze.

3§ 40 Abs. 4 BMG gilt entsprechend.

(5) Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums technische Einzelheiten der Datenübermittlungen nach § 28 a Abs. 3 Satz 1 NMG und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festlegen.

§ 1 e
Erprobung der Funktionsfähigkeit des Melderegisterdatenspiegels

(1) 1Für die Erprobung der Übermittlungen nach § 1 d Abs. 1 und 2 und der Verarbeitung der übermittelten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale können vor dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes Tests mit Melderegisterdaten durchgeführt werden. 2Zu diesem Zweck können mit Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums ausgewählte Meldebehörden an den Landesbetrieb Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale übermitteln. 3§ 1 d Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Für Tests von automatisierten Abrufen nach § 28 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 NMG dürfen die Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale für Empfänger, die der Landesbetrieb mit Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums aus den abrufberechtigten Stellen ausgewählt hat, bereitgehalten und von den ausgewählten Empfängern in dem zu Testzwecken erforderlichen Umfang verarbeitet werden. 2§ 1 a Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 3Für den automatisierten Abruf mittels eines Webbrowsers darf ein anderes geeignetes als das in § 1 a Abs. 3 und 4 genannte Übermittlungsprotokoll zugrunde gelegt werden. 4Die Verbindung für die Übermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren zu verschlüsseln. 5§ 39 Abs. 1 BMG gilt entsprechend.

(3) 1Für Tests von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NMG dürfen Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale Empfängern übermittelt und von diesen in dem zu Testzwecken erforderlichen Umfang verarbeitet werden. 2Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch. 3§ 1 a Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale dürfen ausschließlich für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Beendigung der Tests sowohl beim Landesbetrieb als auch bei den Empfängern zu löschen. 2Der Landesbetrieb protokolliert die Tests nach den Absätzen 1 bis 3. 3Aus dem Protokoll müssen hervorgehen:

  1. die Testteilnehmer,
  2. der Testanlass mit Begründung,
  3. die Anzahl der betroffenen Datensätze und die Dauer des Tests,
  4. die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und
  5. die vorangegangenen Tests, die mit Testdaten durchgeführt wurden.

4§ 40 Abs. 4 BMG gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Suchdienste

§ 2
Verfahren

(1) Daten werden grundsätzlich automatisiert (Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung, Abrufverfahren) oder schriftlich übermittelt.

(2) Daten dürfen durch das Überlassen von Auszügen aus den Meldescheinen übermittelt werden, wenn diese nur die zur Übermittlung an den Empfänger zugelassenen Daten enthalten.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, übermitteln die Meldebehörden die Daten aus dem Vormonat grundsätzlich bis zum 20. eines jeden Monats. Ergebnisse von Datenabgleichen übermittelt die Meldebehörde den Empfängern innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens.

(4) Daten dürfen durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden, wenn diese Verordnung dies zulässt. Der jeweilige Abruf ist nur erlaubt, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgabe des Empfängers erforderlich ist. Zum Schutz vor unberechtigten Zugriffen sind Benutzerkennungen und Passworte zu verwenden. Wenn die Nutzung nicht durch ein Benutzerprofil programmtechnisch eingeschränkt ist, sind Zugriffe von den abrufenden Behörden und der jeweiligen Meldebehörde zu protokollieren. Ist nach § 35 Abs. 2 oder 3 NMG eine Auskunftssperre eingetragen, so ist nur der Hinweis „Auskunftssperre, keine Übermittlung durch Abruf“ zu geben.

§ 3
Datenübermittlungen an Polizeibehörden

(1) Den Polizeibehörden dürfen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Daten nach § 22 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 2 Nrn. 7 und 8 und § 29 Abs. 1 Satz 1 NMG durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden.

(2) 1Wird von dem Verfahren nach Absatz 1 kein Gebrauch gemacht, so haben die Meldebehörden während der Zeiten, in denen sie nicht besetzt sind, für die Polizei zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung folgende Daten des Melderegisters zur Einsicht bereitzuhalten:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. frühere Namen 0201, 0202,
  4. Anschriften (gegenwärtige und frühere) 1202 bis 1211, 1213, 1215 bis 1223,
  5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  6. gesetzliche Vertreter 0901 bis 0904, 0908 bis 0913,
  7. Staatsangehörigkeit(en) 1001,
  8. Familienstand 1401,
  9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises und Passes 1701 bis 1707,
  10. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NMG 7061,
  11. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist 2601, 2602,
  12. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist 2801, 2802.

2Die Meldebehörden haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weitere Daten aus dem Melderegister nicht eingesehen werden können. 3§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Der einsichtnehmende Polizeibeamte hat sich unter Angabe seines Namens, der Dienststelle sowie des Tages und der Uhrzeit der Einsichtnahme in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Meldebehörde bereitzuhalten ist.

(3) 1Den Polizeidienststellen sind zur Fortschreibung ihrer polizeilichen Informationssysteme die folgenden Daten von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei An- und Abmeldung und aus Anlass der Eintragung, der Verlängerung oder des Fristablaufs von Übermittlungssperren zu übermitteln:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  6. Geschlecht 0701,
  7. Staatsangehörigkeiten 1001,
  8. Anschriften (gegenwärtige und frühere) 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1223,
  9. Sterbetag und -ort 1901, 1904,
  10. Übermittlungssperren, Fristen 7061 und 7062.

2Die Daten sind dem Landesbetrieb grundsätzlich papierlos zu übermitteln. 3Im Landesbetrieb findet ein Datenabgleich mit den polizeilichen Informationssystemen statt. 4Für den Fall, dass die oder der Betroffene dort geführt wird, werden die Daten dem Polizeiamt für Technik und Beschaffung übermittelt, das die Daten an die zuständige Polizeidienststelle weiterleitet. 5In den übrigen Fällen hat der Landesbetrieb die Daten unverzüglich zu löschen.

§ 3 a
Datenübermittlungen an die Verfassungsschutzbehörde

Der Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz erforderlichen Daten nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 NMG durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden.

§ 4
Datenübermittlungen an den Landkreis

(1) Für den Landkreis dürfen zur Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften die nach den §§ 71 bis 76 der Aufenthaltsverordnung regelmäßig zu übermittelnden Daten zum Abruf bereitgehalten werden.

(2) Dem Landkreis sind bei An- und Abmeldungen von Medizinalpersonen ( § 22 Abs. 2 Nr. 4 NMG) für Zwecke der Gesundheitsaufsicht folgende Daten zu übermitteln:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. medizinischer Beruf 7091,
  6. Anschrift (gegenwärtige alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1201 bis 1211,
  7. Staatsangehörigkeit(en) 1001,
  8. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 NMG 7061.

(3) 1Dem Landkreis dürfen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die Erteilung oder Erweiterung von Fahrerlaubnissen, das Ausstellen von Ersatzführerscheinen, internationalen Führerscheinen, befristeten Prüfbescheinigungen ( § 22 Abs. 4 Satz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), Mofa-Prüfbescheinigungen sowie für die Genehmigung von Ausnahmen ( § 74 Abs. 1 FeV; § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) durch Bereithalten zum Abruf folgende Daten aller Einwohner übermittelt werden:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. frühere Namen 0201, 0202,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
  6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  7. Anschriften (gegenwärtige) 1201 bis 1211, 1213.

2Die Daten dürfen nur abgerufen werden, wenn der Antragsteller sein Einverständnis erklärt hat oder der Abruf zur Überprüfung der von ihm gemachten Angaben erforderlich ist.

(4) Dem Landkreis sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauffolgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende Daten zu übermitteln:

  1. Geburtsname 0201, 0202,
  2. Familienname 0101 bis 0106,
  3. frühere Namen 0203, 0204, 0303,
  4. Vornamen 0301, 0302,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  7. Anschriften (gegenwärtige) 1201 bis 1211, 1213,
  8. die Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401,
  9. Staatsangehörigkeiten 1001,
  10. Übermittlungssperren 7061.

(5) Dem Landkreis dürfen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen die in § 5 genannten Daten der Betroffenen übermittelt werden.

(6) Dem Landkreis dürfen zur Durchführung des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung bei Namensänderung, Zuzug, Wegzug oder Tod des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch Bereithalten zum Abruf folgende Daten übermittelt werden:

  1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. frühere Namen 0201, 0202,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Staatsangehörigkeit(en) 1001,
  7. Anschriften (gegenwärtige und frühere) 1201 bis 1211, 1215 bis 1222,
  8. Sterbedatum 1901.

§ 5
Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

Dem Bundesverwaltungsamt dürfen für Ehrungen bei 65-, 70- und 75-jährigen Ehejubiläen sowie für Ehrungen bei Vollendung des 100., 105. und eines jeden weiteren Lebensjahres folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. frühere Namen 0201, 0202,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Tag und Art des Jubiläums 7001, 7032,
  6. Anschrift (gegenwärtige alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1201 bis 1211,
  7. Widerspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 1 NMG gegen die Datenweitergabe und Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 NMG 7061.

§ 6
Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

(1) 1Den Mitgliedsgemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnern ihres Gebietes übermittelt werden:

a) bei der An- und Abmeldung

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Anschrift (gegenwärtige) 1201 bis 1211, 1213,
  6. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1306,
  7. Widerspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 1 NMG gegen die Datenweitergabe und Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NMG 7061;

b) bei der Geburt eines Kindes die Daten nach Buchstabe a Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7.

2Die Übermittlung kann auch durch das regelmäßige Überlassen des fortgeschriebenen Bestandes der bezeichneten Daten aller Einwohner erfolgen. 3Diese Daten dürfen daneben durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden.

(2) Den Mitgliedsgemeinden dürfen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen die in § 5 genannten Daten der Betroffenen übermittelt werden.

§ 7
Datenübermittlungen an die für die Abfallbeseitigung zuständige Behörde

(1) Der für die Abfallbeseitigung zuständigen Behörde dürfen folgende Daten, soweit sie nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren erforderlich sind, übermittelt werden:

a) bei der An- und Abmeldung

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. Tag der Geburt 0601,
  4. Anschriften (gegenwärtige und frühere)1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1223;
  5. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1306,
  6. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NMG 7061;

b) bei der Geburt eines Kindes die Daten nach Buchstabe a Nrn. 1 bis 4 und 6.

Daneben dürfen die bezeichneten Daten aller Einwohner durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden.

(2) An Stelle der Verfahren nach Absatz 1 kann die Übermittlung durch das Überlassen der bezeichneten Daten aller Einwohner zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen erfolgen.

§ 8
Datenübermittlungen an die mit der Festsetzung und Vereinnahmung der Kurtaxe beauftragte Stelle

Der mit der Festsetzung und Vereinnahmung der Kurtaxe für das Staatsbad beauftragten Stelle dürfen bei An- und Abmeldungen mit Nebenwohnung folgende Daten übermittelt werden:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. Tag der Geburt 0601,
  4. Anschriften (gegenwärtige und frühere) 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1223,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1306,
  6. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NMG 7061.

§ 9
Datenübermittlungen an den Suchdienst

Dem Kirchlichen Suchdienst - Zentrale der Heimatortkarteien - in München sind bei Anmeldungen folgende Daten von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, bezeichneten Gebieten stammen, zu übermitteln:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Anschrift (gegenwärtige alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1201 bis 1211,
  6. Anschrift am 1.September 1939 3991,
  7. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 NMG 7061.

§ 10
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) 1Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften evangelisch-lutherischen, evangelisch-reformierten, römisch-katholischen und altkatholischen Bekenntnisses, für die eine allgemeine Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen nach § 15 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), getroffen worden ist, sind bei An- und Abmeldungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder zu übermitteln:

  1. Ordnungsmerkmale 7121 bis 7124,
  2. Familiennamen 0101 bis 0104,
  3. Vornamen 0301, 0302,
  4. frühere Namen 0201 bis 0204,
  5. Doktorgrad 0401,
  6. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502
  7. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  8. Geschlecht 0701,
  9. Staatsangehörigkeiten 1001,
  10. Anschriften (gegenwärtige und letzte frühere), Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1223, 1307,
  11. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1306,
  12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung 1401, 1402, 7031,
  13. Zahl der minderjährigen Kinder 7052,
  14. Widerspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 1 NMG gegen die Datenweitergabe nach § 34 Abs. 3 und 4 NMG sowie Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 NMG 7061.

2Ordnungsmerkmale von Familienangehörigen (7122 bis 7124), die der Datenübermittlung nach § 30 Abs. 2 Satz 3 NMG widersprochen haben, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) 1Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind von Familienangehörigen der Mitglieder ( § 30 Abs. 2 Satz 2 NMG), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten zu übermitteln:

  1. Ordnungsmerkmale 7121 bis 7124,
  2. Familiennamen 0101 bis 0104,
  3. Vornamen 0301, 0302,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
  7. Widerspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 1 NMG gegen die Datenweitergabe nach § 34 Abs. 3 und 4 NMG sowie Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 NMG 7061.

2Ist der Datenübermittlung nach § 30 Abs. 2 Satz 3 NMG widersprochen worden, so sind nur das in Nummer 6 genannte Datum und das Ordnungsmerkmal des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ehegatten zu übermitteln.

§ 11
Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde

(1) Der Landesstatistikbehörde sind zur Erstellung der Wanderungsstatistik nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes bei Ein- und Auszug und im Fall des Wohnungsstatuswechsels nach Abschluss des Verfahrens nach § 28 NMG mindestens monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats folgende Daten zu übermitteln:

  1. Tag der Geburt 0601,
  2. Geschlecht 0701,
  3. Staatsangehörigkeiten 1001,
  4. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
  5. Wohnort (bisheriger und neuer), Haupt- und Nebenwohnung 1203, 1213, 1217, 1222,
  6. Tag des Ein- oder Auszugs 1301, 1306,
  7. Familienstand 1401,
  8. Geburtsort und Geburtsstaat 0602, 0603,
  9. bei einem Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1231,
  10. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305,
  11. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen 1308, 1309.

(2) Der Landesstatistikbehörde sind zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes mindestens monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats folgende Daten zu übermitteln:

  1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit diese nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:
    a) Tag der Geburt 0601,
    b) Geschlecht 0701,
    c) Wohnort 1203,
    d) Familienstand 1401,
    e) Geburtsort und Geburtsstaat 0602, 0603,
    f) Staatsangehörigkeiten 1001,
    g) Tag des Erwerbs oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
    h) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit 1001 bis 1003,
    i) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit 1001,
  2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften:
    a) Tag der Geburt 0601,
    b) Geschlecht 0701,
    c) Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
    d) Wohnort 1203,
    e) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt 1401,
    f) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1406.

§ 11 a
Datenübermittlungen an die zuständige Behörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern

(1) 1Der zuständigen Behörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern sind zur Durchführung dieses Gesetzes die folgenden Daten von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln:

1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Anschrift (gegenwärtige und frühere) 1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
5. Geschlecht 0701,
6. Gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 NMG) 0901 bis 0905,
0908 bis 0913,
7061,
7. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 NMG 7061.

2Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt anlässlich der Geburt oder des Zuzuges eines Kindes.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Sterbetag eines solchen Kindes sind der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu übermitteln; dabei sind die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 zur Kennzeichnung der Identität beizufügen.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt.

§ 11 b
Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen aus Anlass der Geburt eines Kindes für eine Kontaktaufnahme mit den Eltern zu deren Information über öffentliche Leistungen sowie für die Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 21 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs folgende Daten übermittelt werden:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0302,
  3. Tag der Geburt 0601,
  4. gesetzliche Vertreter 0901 bis 0905, 0908 bis 0913,
  5. Staatsangehörigkeit(en) 1001,
  6. Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 NMG 1201 bis 1211.

§ 11 c
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

(1) Dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) werden zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen automatisiert übermittelt:

  1. Familienname 0101, 0102,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Anschriften (gegenwärtige und letzte frühere), Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1222, 1224 bis 1231,
  6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht 1401,
  8. Sterbetag 1901.

(2) Für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten die Standards nach § 1a Abs. 3 und 4.

(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht und den Beitragsschuldner zu ermitteln.

§ 12
Änderungsmitteilungen

(1) 1Ändern sich die nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 5 bis 8 und 10 übermittelten Daten oder ist der Betroffene verstorben, so sind unverzüglich die Empfänger zu unterrichten ( § 25 Abs. 1 Satz 2 NMG, § 17 Abs. 4 NDSG). 2Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) sind zur Feststellung der Identität des Betroffenen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen 0301, 0302,
  3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Anschrift 1201 bis 1211.

3Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist zusätzlich das Ordnungsmerkmal des Betroffenen und in den Fällen des § 10 Abs. 1, wenn er verstorben ist, die Angabe über den Sterbeort (1904) zu übermitteln. 4In den Fällen des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 5 und 6 Abs. 2 sind nach dem Jubiläumstag Änderungen im Sinne von Satz 1 nicht mehr mitzuteilen.

(2) Nach der Änderung von Namen sind in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 6 sowie der §§ 5 bis 8 auch Auskunftssperren nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 NMG mitzuteilen.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 13
Kosten

Die Kosten, die den Meldebehörden durch regelmäßige Datenübermittlungen entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.

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