Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Personenstandsrecht --- Austritt aus ...

Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
RdErl. d. MI v. 15.3.2010 - 44.13-120 204/59 (Nds.MBl. Nr.15/2010 S.462) - VORIS 21051 -
- Im Einvernehmen mit dem MK -

Zur Durchführung des KiAustrG vom 4.7.1973 (Nds.GVBl. S.221), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28.5.1996 (Nds.GVBl. S.242), wird Folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

Das KiAustrG regelt den Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen - nachfolgend als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Des Weiteren regelt dieses Gesetz den Übertritt in eine andere derartige Religionsgemeinschaft.

Die Religionsgemeinschaften oder deren Gliederungen, die in Niedersachsen tätig sind und die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, ergeben sich aus Anlage 1.

2. Austritt aus Religionsgemeinschaften

2.1 Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift der Standesbeamtin oder des Standesbeamten oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der Austritt kann nur höchstpersönlich erklärt werden; eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

2.2 Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat; die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

2.3 Für eine geschäftsunfähige Person (§ 104 Nr. 2 BGB) kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen ist.

2.4 Für eine Person, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund, eine Betreuerin oder ein Betreuer, bedarf sie oder er dazu der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, die vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen ist.

Hat das Kind das 12.Lebensjahr vollendet, ist auch dessen Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Die Einwilligung, die das Kind nur selbst erteilen kann, ist weder empfangs- noch formbedürftig. Sie muss der Austrittserklärung vorausgehen.

3. Zuständigkeit für die Entgegennahme der Austrittserklärung

Für die Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist das Standesamt des Bezirks zuständig, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des § 8 Abs. 2 NMG), beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Austrittserklärung

4.1 Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, ist nicht erforderlich.

4.2 Über die mündliche Austrittserklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, nachdem die Identität und die Erklärungsberechtigung (Nummern 2.2 bis 2.4) der erschienenen Person geprüft worden sind.

Die Niederschrift enthält

a) die Bezeichnung des Standesamtes,
b) den Ort und Tag der Verhandlung,
c) den Vermerk der Standesbeamtin oder des Standesbeamten, wie die Identität der erschienenen Person festgestellt wurde,
d) die Bezeichnung der erklärenden Person mit Vornamen, Familiennamen (ggf. auch Geburtsnamen), Geburtstag und -ort sowie Wohnort und Wohnung,
e) die Austrittserklärung,
f) im gegebenen Fall den Vermerk, dass die Einwilligung oder gerichtliche Genehmigung vorliegt.

Die Niederschrift ist der erklärenden Person vorzulesen, von dieser zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, dass dies geschehen ist. Sie ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Bei Erklärenden, die verheiratet oder verpartnert sind oder waren, ist der Tag der Eheschließung oder der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Angabe des Standesamtes und der Registernummer des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftseintrags aufzunehmen.

Für die Niederschrift ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.

Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die erklärende Person bei der Aufnahme der Niederschrift nach ihrem Taufort befragen. Die Angabe ist freiwillig. Wird die Auskunft erteilt, so ist die Angabe ohne Nachprüfung mit Einverständnis der erklärenden Person nur in die für die Religionsgemeinschaft bestimmte Abschrift der Austrittserklärung (Nummer 6) aufzunehmen.

4.3 Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 129 BGB).

Geht beim Standesamt eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so ist hierauf der Eingangstag zu vermerken. Das Standesamt prüft die Vollständigkeit der Austrittserklärung sowie die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung und veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.

4.4 Die mündlich abgegebene Austrittserklärung (Nummer 4.2) wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die erklärende Person wirksam. Die öffentlich beglaubigte Austrittserklärung (Nummer 4.3) wird mit Zugang beim Standesamt wirksam, wenn sie den in den Nummern 2 und 4.1 genannten Anforderungen entspricht.

5. Bescheinigung über den Austritt

Über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft hat das Standesamt der erklärenden Person eine Bescheinigung zu erteilen. Hierfür ist bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 und bei schriftlicher Erklärung (Nummer 4.3) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.

6. Unterrichtung der Religionsgemeinschaft

Das Standesamt hat die Religionsgemeinschaft, der die erklärende Person angehört hat, durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung unverzüglich über den Austritt zu unterrichten; bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die beglaubigte Abschrift der schriftlichen Austrittserklärung muss den Zugangsvermerk nach Nummer 4.3 enthalten. Die Mitteilung ist grundsätzlich an das für die Hauptwohnung der erklärenden Person zuständige Pfarramt oder die entsprechende Stelle zu richten. Auf Wunsch der Religionsgemeinschaft kann mit dem Standesamt vereinbart werden, dass die Mitteilung an eine andere von der Religionsgemeinschaft benannte Stelle übersandt wird. Die Unterrichtung der Religionsgemeinschaft über die Austrittserklärung ist aktenkundig zu machen.

7. Weitere Aufgaben des Standesamtes

7.1 Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist dem Standesamt, das den Geburtseintrag der erklärenden Person führt, mitzuteilen. Sofern die erklärende Person verheiratet oder verpartnert ist oder war, ist auch dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag führt, eine Mitteilung zu übersenden.

7.2 Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft ist der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

7.3 Für die Mitteilungen nach den Nummern 7.1 und 7.2 sind bei mündlicher Erklärung die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 5 und 6 zu verwenden; bei schriftlicher Erklärung können Durchschriften der Bescheinigung (Anlage 7) verwendet werden. Die Mitteilungen müssen von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten unterschrieben und gesiegelt sein.

8. Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere

8.1 Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den übertritt erklären, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Die Vereinbarung muss der LReg angezeigt und von ihr im Nds.MBl. veröffentlicht worden sein.

Derzeit bestehen Übertrittsvereinbarungen

8.1.1 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (Nds.MBl. 1978 S.738),
8.1.2 zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und den Evangelisch-Reformierten Kirchen in Bückeburg und Stadthagen (Nds.MBl. 1978 S. 1851),
8.1.3 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Evangelisch-reformierten Gemeinde in Braunschweig (Nds.MBl. 1980 S.32),
8.1.4 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Nds.MBl. 1981 S.269),
8.1.5 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen (Nds.MBl. 1982 S.483),
8.1.6 zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Evangelisch-reformierten Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland - (Nds.MBl. 1991 S.116) und
8.1.7 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Selbständigen Ev.-Luth. Kirche - SELK - (Nds.MBl. 1999 S.251).

8.2 Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Religionsgemeinschaft hat dem nach Nummer 3 zuständigen Standesamt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Mit Zugang beim Standesamt wird der Übertritt wirksam. Der Eingang der Übertrittserklärung ist unter Angabe des Datums auf der Erklärung zu vermerken. Die Übertrittserklärung muss den Erfordernissen der Austrittserklärung entsprechen.

8.3 Der Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft hat für die verlassene Religionsgemeinschaft die Wirkung eines Austritts. Sobald die Übertrittserklärung dem Standesamt zugegangen ist, ist der übertretenen Person eine Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts zu erteilen. Hierfür ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.

8.4 Für die weiteren Angaben nach der Erteilung der Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts gilt Nummer 7 mit der Maßgabe, dass für die Mitteilungen der Vordruck nach Nummer 8.3 zu verwenden ist.

8.5 Durch die Vereinbarung, die den Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere zulässt, wird das Recht der betroffenen Person, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften des Kirchenaustrittsgesetzes zu erklären, nicht beeinträchtigt.

9. Aufbewahrung der Aus- und Übertrittserklärungen

Die Aus- und Übertrittserklärungen mit den dazugehörigen Unterlagen sind nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Behandlung von Akten aufzubewahren.

Auskünfte, Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Aus- oder Übertrittserklärungen dürfen nur der betroffenen Person oder der Religionsgemeinschaft, der diese angehört oder angehört hat, erteilt werden.

10. Kosten

Für das standesamtliche Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem NVwKostG erhoben.

10.1 Die Gebühr für die Aufnahme der Niederschrift nach Nummer 4.2 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung über den Austritt nach Nummer 5 richtet sich nach Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.12.2009 (Nds.GVBl. S. 452).

10.2 Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung bei schriftlicher Austrittserklärung nach Nummer 5, einer Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts nach Nummer 8.3 oder jeder weiteren Ausfertigung der Bescheinigung über den Aus- oder Übertritt (Nummern 5 und 8.3) richtet sich nach Tarif-Nr. 13.2.1.3 des Kostentarifs zur AllGO. Sie soll die in Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO genannte Gebühr nicht überschreiten.

11. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung am 15.3.2010 in Kraft und mit Ablauf des 14.3.2015 außer Kraft.

______________
An die
Standesämter und ihre Aufsichtsbehörden


Anlage 1

Verzeichnis der Religionsgemeinschaften in Niedersachsen, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

A. Evangelische Landeskirchen

  1. Evangelische Landeskirchen in Niedersachsen
    1.1 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers1)
    1.2 Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig1)
    1.3 Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg1)
    1.4 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe1)
    1.5 Evangelisch-reformierte Kirche1)
  2. Andere evangelische Landeskirchen mit Kirchengemeinden oder Teilen von Kirchengemeinden in Niedersachsen:
    2.1 Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche:
    Kirchengemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in das Land Niedersachsen erstreckt:
    - Jork, St. Pankratius Neuenfelde
    - Neu Wulmstorf, St. Pankratius Neuenfelde
    - Rosengarten, Erlösergemeinde Vahrendorf
    - Seevetal, Kirchengemeinde Sinstorf
    2.2 Evangelische Kirche von Westfalen:
    Evangelische Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen, deren Gebiet sich teilweise in das Land Niedersachsen erstreckt:
    Börninghausen, Buchholz, Dielingen, Hücker-Aschen, Kleinenbremen, Leeden und Ovenstädt
    2.3 Bremische Evangelische Kirche:
    Beckedorf, Brundorf, Eggestedt, Heilshorn, Lesumstotel, Leuchtenburg, Löhnhorst, Osterhagen-Ihlpohl, Platjenwerbe, Stendorf (einschließlich der Ortsteile Wollah, Habichthorst und Groß-Erve) und Werschenrege, die Ortsteile Bollen und Uphusen der Stadt Achim
  3. Konföderation evangelisch-reformierter Kirchen in Niedersachsen:
    3.1 Evangelisch-Reformierte Kirche Bückeburg
    3.2 Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen
    3.3 Evangelisch-Reformierte Kirche Stadthagen
  4. Bund evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland
  5. Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig

B. Römisch-katholische Kirche

Diözesen2) Hildesheim, Osnabrück und Münster - hier der bischöflich-münstersche Offizialatsbezirk Vechta - sowie die Kirchengemeinde Bad Pyrmont der Erzdiözese Paderborn

C. Alt-katholische Kirche

Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen

D. Evangelische Freikirchen

  1. Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
  2. Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine -
  3. Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
  4. Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland:
    - Friedenskirche Braunschweig
    - Braunschweig-Heidberg
    - Einbeck
    - Firrel
    - Göttingen
    - Hannover
    - Lüneburg
    - Northeim
    - Oldenburg
    - Remels
    - Schöningen
    - Uslar
    - Varel
  5. Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland
  6. Mennonitengemeinden in Emden, Leer-Oldenburg und Norden
  7. Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK):
    7.1 Kirchenbezirk Niedersachsen-Ost
    - Gistenbeck, St. Pauli-Gemeinde
    - Hörpel, St. Pauli-Gemeinde
    - Klein-Süstedt, Zionsgemeinde
    - Lüneburg, St. Thomas-Gemeinde
    - Molzen, Christusgemeinde
    - Nateln, St. Jakobi-Gemeinde
    - Nestau, St. Jakobi-Gemeinde
    - Nettelkamp, Christus-Gemeinde
    - Scharnebeck, St. Johannis-Gemeinde
    - Sottorf, Pella-Gemeinde
    - Stelle, St. Petri-Gemeinde
    - Uelzen, Christusgemeinde
    - Wriedel, Bethlehems-Gemeinde
    7.2 Kirchenbezirk Niedersachsen Süd
    - Alfeld, Paulus-Gemeinde
    - Arpke, Apostelgemeinde
    - Braunschweig, Paul-Gerhardt-Gemeinde
    - Celle, Christusgemeinde
    - Gifhorn, Ev.-Luth. Philippusgemeinde
    - Göttingen, Martin-Luther-Gemeinde
    - Goslar, Bethlehems-Gemeinde
    - Groß-Oesingen, Immanuelsgemeinde
    - Hameln, SELK-Gemeinde
    - Hannover, St. Petri-Gemeinde
    - Hannover, Bethlehemsgemeinde
    - Hildesheim, Zachäusgemeinde
    - Lachendorf, Christusgemeinde
    - Osnabrück, Dreieinigkeitsgemeinde
    - Rabber, Dreieinigkeitsgemeinde
    - Rodenberg, SELK Gemeinde
    - Seershausen, Stephanusgemeinde
    - Stadthagen, Kreuzgemeinde
    - Volkmarshausen, Christus-Gemeinde
    - Wittingen, St. Stephansgemeinde
    - Wolfsburg, St. Michaelsgemeinde
    7.3 Kirchenbezirk Niedersachsen West
    - Bagband-Hesel, Kreuzgemeinde
    - Bleckmar, St. Johannis-Gemeinde
    - Brunsbrock, St. Matthäus-Gemeinde
    - Farven, Pella-Gemeinde
    - Hermannsburg, Große Kreuzgemeinde
    - Hermannsburg, Kleine Kreuzgemeinde
    - Oldenburg, St. Trinitatis-Gemeinde
    - Rotenburg (Wümme), Immanuel-Gemeinde
    - Sittensen, Christus-Gemeinde
    - Soltau, Zionsgemeinde
    - Sottrum, Zions-Gemeinde
    - Stade, Martin-Luther-Gemeinde
    - Stellenfelde, St. Matthäus-Gemeinde
    - Stubben, St. Johannis-Gemeinde
    - Tarmstedt, Salemsgemeinde
    - Verden, Zionsgemeinde

E. Sonstige Religionsgemeinschaften

  1. Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschlands (BFGD)
  2. Christliche Wissenschaft (Christian Science) in Niedersachsen
  3. Die Christengemeinschaft:
    - Die Christengemeinschaft in Niedersachsen
    - Die Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Norddeutschland
  4. Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten:
    - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Niedersachsen
    - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband
  5. Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
  6. Humanistischer Verband Niedersachsen
  7. Jehovas Zeugen in Deutschland
  8. Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
  9. Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen
  10. Jüdische Gemeinde Hannover
  11. Jüdische Gemeinde Osnabrück
  12. Neuapostolische Kirche in Niedersachsen
  13. Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland

___________________
1) Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2) Die den Diözesen zugehörigen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 8

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)