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Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen
über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

vom 10. November 2005 (Nds.GVBl. Nr.23/2005 S.326) - VORIS 21064 -

Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Sozialministerin,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Alle Mitglieder der Hessischen Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (Versorgungswerk).

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen der Satzung des Versorgungswerks finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Art. 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe vom 8.Dezember 2000 (Nds.GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.634), und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Art. 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Das Versorgungswerk ist in Niedersachsen und Hessen Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich im Land Hessen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.Juli 1966 (GVBl.I S.151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 2003 (GVBl. I S.513), in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Hessischen Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Hessischen Sozialministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Art. 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Hessischen Sozialministerium jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

Artikel 7

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Land Hessen angelegt werden.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Hessen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Art. 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Hessen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Benehmen mit dem Hessischen Sozialministerium herzustellen.

Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben.

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