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Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Erl. d. MS v. 4.1.2007 - 104-41070/23 (Nds.MBl. Nr.4/2007 S.91) - VORIS 21064 -

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.d.F. vom 21.2.2005 (BGBl. I S.386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.12.2006 (BGBl. I S.2878), sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Sie können diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen wird hiermit auf das LS übertragen.

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