Schule und Recht in Niedersachsen
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Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; Entschädigung der Mitglieder in Prüfungsausschüssen bei der Abnahme von Prüfungen für andere als ärztliche Heilberufe
Erl. d. MK v. 21.11.2006 - 45-03 012 (Nds.MBl. Nr.44/2006 S.1416) - VORIS 21064 -
Bezug:
a) RdErl. v. 19.4.1991 (Nds.MBl. S.681) - VORIS 21064 00 00 07 019 -
b) Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 20.1.2006 (Nds.MBl. S.101) - VORIS 20441 -

1. Vorbemerkungen

Mitgliedern von Prüfungsausschüssen wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis und die Erstattung der Reisekosten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, für die in Nummer 2 genannten Prüfungen nur gewährt, wenn ihnen die zu vergütende Tätigkeit nicht im Hauptamt oder in der Hauptbeschäftigung zugewiesen worden ist und wenn sie bei Ausübung dieser Nebentätigkeit in ihrem Hauptamt oder in ihrer Hauptbeschäftigung nicht angemessen entlastet werden können.

2. Vergütung von Prüfungstätigkeiten

Prüfungsvergütung nach diesem Abschnitt kann gewährt werden für die Abnahme von Prüfungen für

- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Podologinnen und Podologen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- technische Assistentinnen und technische Assistenten in der Medizin,
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
- pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten.

2.1 Erstattung der Reisekosten

Andere Mitglieder können ebenso wie Landesbedienstete Reisekosten nach den für Bedienstete des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhalten.

2.2 Entschädigung für Zeitversäumnis

2.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen können folgende Vergütungen gewährt werden:

2.2.1.1 Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht
Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht
- bei dreistündiger Bearbeitungszeit je Arbeit insgesamt bis zu 6,75 EUR,
- bei zweistündiger Bearbeitungszeit je Arbeit insgesamt bis zu 4,50 EUR,
- bei einstündiger Bearbeitungszeit je Arbeit insgesamt bis zu 2,25 EUR;
2.2.1.2 Abnahme der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses
je Zeitstunde bis zu 9,- EUR,
höchstens pro Prüfungstag 45,- EUR.
Werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf 63,- EUR.

2.2.2 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können — soweit kein Ersatz von anderer Stelle gewährt wird — bei einer Teilnahme an auf Veranlassung der LSchB stattfindenden vorbereitenden Sitzungen oder Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 11,— EUR erhalten.

2.3 Ergänzende Bestimmungen

2.3.1 Weicht die bei einer schriftlichen Arbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig.

Entsprechendes gilt für die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen.

2.3.2 Mitglieder von Prüfungsausschüssen, die Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen sind, kann nur Vergütung nach Nummer 2.2.1 gewährt werden, ausgenommen hiervon sind Prüfungsvorsitzende.

Die vorstehenden Entschädigungsregelungen finden keine Anwendung auf Mitglieder in Prüfungsausschüssen, die Lehrkräfte an den in § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG v. 3.3.1998 (Nds.GVBl. S.137) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schulen sind.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der Landesverwaltung gemäß dem Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 2.2 dieses Gem. RdErl. festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.

3.2 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a aufgehoben.

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