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Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz
RdErl. d. MK v. 20.4.2005 — 45-80009/10/2/b-3/03 (Nds.MBl. Nr.19/2005 S.403; SVBl. 7/2005 S.393) - VORIS 21064 -

Nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Altenpflegegesetz (AltPflG) wird für die praktische Ausbildung in den Einrichtungen eine Praxisanleitung gefordert. Hierzu gelten folgende Regelungen:

1. Nachweis der Qualifikation zur Praxisanleitung

1.1 Der Nachweis einer berufspädagogischen Qualifikation i.S. des KrPflG vom 16.7.2003 (BGBl. I S.1442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.10.2004 (BGBl. I S.2657), und des AltPflG i.d.F. vom 25.8.2003 (BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S.3022), gilt als erbracht, wenn einer der nachstehenden Studiengänge oder eine der nachstehenden Fort- und Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen wurden:

1.1.1 eine Fortbildung gemäß Unterrichtsabschnitt 3.1 (pflegerelevante Kenntnisse) einer Fachweiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.3.2002 (Nds.GVBl. S.869), geändert durch Verordnung vom 18.2.2005 (Nds.GVBl. S.75), an einer nach § 4 dieser Verordnung staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
1.1.2 eine Fortbildung (die dem Unterrichtsabschnitt nach Nummer 1.1.1 entspricht) an oder unter Verantwortung einer staatlich anerkannten Alten-, Kinderkranken- oder Krankenpflegeschule und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
1.1.3 ein abgeschlossenes Studium der „Medizinpädagogik”, „Pflegepädagogik” oder „Pflegewissenschaft”;
1.1.4 das ehemalige Weiterbildungsstudium „Lehrpersonen in der Pflege” der Universität Osnabrück;
1.1.5 bis 31.12.2005 eine Fortbildung als Mentorin oder Mentor gemäß den Empfehlungen des MS und anderen vom 3.12.1993 (407.2-41053/1) und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
1.1.6 bis 31.12.2005 eine Fortbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen des MS und anderen vom 28.5.1993 (402.2-41053/20);
1.1.7 eine nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen staatlich anerkannte Weiterbildung oder die entsprechende vor In-Kraft-Treten der Verordnung staatlich geregelte Fachweiterbildung;
1.1.8 eine vor In-Kraft-Treten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen noch nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur „Lehrkraft für Pflegeberufe” und zur „Pflegedienstleitung”;
1.1.9 ein abgeschlossenes Pädagogikstudium (Erziehungswissenschaften) und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG oder § 1 A1tPflG.

Die Nachweise sind der Landesschulbehörde auf deren Anforderung vorzulegen.

1.2 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in Nummer 1.1 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 1.1.1 durch die Landesschulbehörde anerkannt sind.

2. Umfang der Praxisanleitung

2.1 Der notwendige Umfang der Praxisanleitung lässt sich aus dem Erfüllungsgrad der nachstehenden Aufgaben ableiten:

2.1.1 Schülerinnen und Schüler und ggf. Erziehungsberechtigte
- erhalten individuell ein Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräch;
- werden in allen übertragenen Aufgaben angeleitet und zu Kenntnisstand und Fähigkeit abgefragt;
- erhalten die zur Erfüllung schulischer Praxisaufträge notwendige Unterstützung.
2.1.2 Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
- sollen der Schule über den Entwicklungsstand der anvertrauten Schülerinnen und Schüler Auskunft geben und diese beurteilen;
- planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung;
- wirken in enger Zusammenarbeit mit der Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit;
- evaluieren regelmäßig das stationsspezifische Lernangebot;
- sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss;
- nehmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil.

2.2 Die Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter muss sich nach dem Erfüllungsgrad dieser Kriterien ausrichten und angemessen sein. Sie ist quantitativ immer angemessen, wenn jede Schülerin und jeder Schüler mindestens 10 v.H. des im KrPflG bzw. AltPflG vorgesehenen Umfangs der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhält.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Für die Ausbildungen nach dem KrPflG ist von der in § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10.11.2003 (BGBl. I S.2263), geändert durch Artikel 5 Nr. 19 des Gesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zeitlich befristeten Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, Gebrauch zu machen.

3.2 In der Altenpflegeausbildung ist der Nachweis einer berufspädagogischen Qualifikation seit In-Kraft-Treten des Gesetzes „in der Regel” erforderlich. Die Landesschulbehörde kann somit in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Dies gilt insbesondere für den in Nummer 3.1 genannten Zeitraum.

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