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Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe
Erl. d. MK v. 22.12.2014 - 45-81 002/2/5 (Nds. MBl. Nr. 3/2015 S. 87) - VORIS 21064 -
Bezug:
a)
Erl. v. 13.4.2010 (Nds. MBl. S. 553) - VORIS 21064 -
b)
RdErl. v. 19.5.2014 (Nds. MBl. S. 445) - VORIS 21064 -

Die Ausbildung findet an Schulen statt, die nach den jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften als zur Ausbildung geeignet anerkannt wurden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn für die nachfolgend genannten Bildungsgänge die im Fin7elfall festgelegten Voraussetzungen vom Schulträger erfüllt werden.

1. Anforderungen an die Leitungskräfte und Lehrkräfte

1.1 Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

1.1.1 Qualifikation der Leitungskräfte

In der Leitung einer Schule kann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 KrPflG eingesetzt werden, wer

1.1.1.1
die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung „Pflege“ besitzt,
1.1.1.2
das Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat,
1.1.1.3
ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG führen darf,
1.1.1.4
ein inhaltlich den Nummern 1 bis 3 vergleichbares Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit einem Diplomabschluss erfolgreich abgeschlossen hat,
1.1.1.5
ein Studium nach den Nummern 1 bis 3 erfolgreich mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen hat, soweit der Träger der Einrichtung ein zuvor erfolgloses Bewerbungsverfahren nachweisen kann, oder
1.1.1.6
die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt.

1.1.2 Qualifikation der Lehrkräfte

Als Lehrkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG kann eingesetzt werden, wer

1.1.2.1
bereits über einen in den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.1.5 aufgeführten Abschluss verfügt,
1.1.2.2
ein für die Vermittlung von Kenntnissen in der Ausbildung relevantes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder
1.1.2.3
die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt.

Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.

1.1.3 Personelle Anforderungen

Für jeweils 15 Schülerinnen und Schüler ist bei Kursbeginn eine hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft vorzusehen. Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.1.1 sein.

1.2 Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

1.2.1 Qualifikation der Leitungskräfte

In der Leitung einer Schule kann gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG eingesetzt werden, wer

1.2.1.1
ein Hochschulstudium als Notfallpädagogin oder Notfallpädagoge mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat,
1.2.1.2
das Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat,
1.2.1.3
ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 NotSanG führen darf,
1.2.1.4
ein inhaltlich den Nummern 1 bis 3 vergleichbares Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit einem Diplomabschluss erfolgreich abgeschlossen hat,
1.2.1.5
ein Studium nach den Nummern 1 bis 3 erfolgreich mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen hat, soweit der Träger der Einrichtung ein zuvor erfolgloses Bewerbungsverfahren nachweisen kann,
1.2.1.6
ein für die Vermittlung von Kenntnissen in der Ausbildung relevantes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter“ und eine pädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 400 Stunden verfügt oder
1.2.1.7
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 3 NotSanG erfüllt.

1.2.2 Qualifikation der Lehrkräfte

Als Lehrkraft nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG kann eingesetzt werden, wer

1.2.2.1
bereits über einen in den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.1.6 aufgeführten Abschluss verfügt,
1.2.2.2
ein für die Vermittlung von Kenntnissen in der Ausbildung relevantes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder
1.2.2.3
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 3 NotSanG erfüllt.

Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.

1.2.3 Personelle Anforderungen

Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.2.1 sein.

1.3 Hebamme oder Entbindungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Technische Assistentin oder Technischer Assistent in der Medizin, Logopädin oder Logopäde, Diätassistentin oder Diätassistent, Podologin oder Podologe

1.3.1 Qualifikation der Leitungskräfte

Die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs setzt voraus:

1.3.1.1
die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums mit pädagogischem Schwerpunkt,
1.3.1.2
den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge oder
1.3.1.3
die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und zweijährige Erfahrung als hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft an einer Schule oder Lehranstalt und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden.

Die Leitung des jeweiligen Bildungsganges erfolgt hauptberuflich. Sie darf nicht nur im Rahmen eines Honorarvertrages wahrgenommen werden.

An Schulen nach dem HebG gilt Nummer 1.3.1.2 nicht.

1.3.2 Qualifikation der Lehrkräfte

Als Lehrkraft kann eingesetzt werden, wer

1.3.2.1
zur Leitung des Bildungsgangs geeignet ist,
1.3.2.2
über die Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung von mindestens 400 Stunden oder über ein Hochschulstudium verfügt,
1.3.2.3
über eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit im jeweiligen Beruf verfügt, soweit der Unterricht auf den fachpraktischen Teil beschränkt bleibt, oder
1.3.2.4
ein Hochschulstudium in einem ausbildungsrelevanten Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat.

1.3.3 Übergangsregelungen

Die Voraussetzungen der Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten als erfüllt, wenn als Leitungskräfte oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erl.

1.3.3.1
in einer entsprechenden Funktion tätig sind oder
1.3.3.2
nicht erwerbstätig sind, aber über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft nach den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 verfügen.

1.3.4 Einsatz von Fachdozentinnen oder Fachdozenten

Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.

1.3.5 Besonderheiten im Bildungsgang Logopädie

Im Bildungsgang Logopädie muss dem Lehrkörper eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen angehören.

1.3.6 Personelle Anforderungen

Jede Klasse ist von einer hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.3.1 sein.

2. Räumliche und sächliche Ausstattung der Schulen für den Unterricht

2.1 Der Schulträger muss entsprechend der Zahl der genehmigten Ausbildungsplätze über eine ausreichende Zahl von Räumen für den theoretischen und praktischen Unterricht, aktuelle Lehr- und Arbeitsmittel, Medien und eine Schulbibliothek verfügen. Hinsichtlich der Größe des Unterrichtsraumes ist für den theoretischen Unterricht von 2 qm pro Schülerin oder Schüler, bei Verbindung von theoretischem und fachpraktischem Unterricht von mindestens 2,5 qm, auszugehen. In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft unterrichtet werden.

2.2 Der Unterricht soll gemäß dem aktuellen Stand der für den jeweiligen Beruf relevanten wissenschaftlichen sowie pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse erfolgen.

3. Ausgestaltung der Ausbildung

3.1 Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Gesetze, die die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung regeln, und den zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Das MK kann durch Erl. Richtlinien zur Durchführung des Unterrichts und der praktischen Ausbildung festlegen.

3.2 Der Träger jedes Bildungsgangs muss die Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung sicherstellen. Besteht keine Angliederung an ein Krankenhaus, sind mit geeigneten Einrichtungen (Kliniken, Praxen, Heimen usw.) Kooperationsverträge zu vereinbaren, welche die Ausbildung über den gesamten Zeitraum sicherstellen. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.

3.3 Die Ausbildung findet getrennt in den jeweiligen Gesundheitsfachberufen und getrennt nach Ausbildungsjahrgängen statt. Die NLSchB kann Ausnahmen in einzelnen Fächern und/oder in interdisziplinär angelegten Projekten zulassen, sofern ein Curriculum vorgelegt wird und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

3.4 In der Ausbildung nach dem MPhG, HebG, MTAG, LogG, DiätAssG und PodG muss die Anleitung der Schülerinnen und Schüler durch Personen erfolgen, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Berufserfahrung verfügen. In jeder Einrichtung zur praktischen Ausbildung soll eine anleitende Person mindestens über eine pädagogische Weiterbildung oder eine Ausbilderbefähigung verfügen.

3.5 In der Ausbildung nach dem KrPflG und dem NotSanG müssen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden oder gleichwertige Fort- und Weiterbildungen oder Studiengänge gemäß Bezugserlass zu b (Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz) nachweisen. Soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung eine ärztliche Anleitung erfordern, erfolgt die Praxisanleitung in diesen Fällen durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.

3.6 Zur praktischen Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen ergehen folgende Regelungen:

3.6.1 Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister

Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.2 Physiotherapeutin oder Physiotherapeut

3.6.2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens die Techniken und Leistungen beinhalten, die nach der PhysTH-APrV vorgesehen sind.

3.6.2.2 Angebote in der Geburtsvorbereitung und Schwangerschaftsrückbildung sind vorzuhalten.

3.6.2.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.3 Hebamme oder Entbindungspfleger

3.6.3.1 Eine Schule für Hebammen und Entbindungspfleger kann nur an einer Einrichtung oder mit einem Verbund von ambulanten und stationären Einrichtungen betrieben werden, die jährlich insgesamt mindestens 900 Geburten durchführen. Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen oder Schüler pro Jahrgang ausgebildet werden. Die in der HebAPrV vorgegebenen Mindestzahlen bleiben unberührt.

3.6.3.2 Bei der praktischen Ausbildung in der Entbindungsabteilung ist ein Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler von 1 : 1 anzuwenden. In anderen Gebieten der praktischen Ausbildung darf das Zahlenverhältnis 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.4 Technische Assistentin oder Technischer Assistent in der Medizin

Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:6 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.5 Logopädin oder Logopäde

3.6.5.1 Während der praktischen Ausbildung müssen Patientinnen oder Patienten mit folgenden Störungsbildern von jeder Schülerin und jedem Schüler behandelt werden:

-
Stimmstörungen,
-
Störungen der Sprachentwicklung und
-
Aphasie/Dysarthrie (einschließlich Alexie oder Agrafie).

3.6.5.2 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.6 Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

3.6.6.1 Der Schulträger hat die Durchführung der praktischen Ausbildung durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der NLSchB nach Nummer 4.4.3 für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern der Akut- und Notfallversorgung, die von der NLSchB nach Nummer 4.4.5 als geeignet beurteilt werden, sicherzustellen. Für einzelne Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV kann die NLSchB andere Einrichtungen, z.B. Tageskliniken, zulassen. Dies gilt insbesondere für die Funktionsbereiche 3 und 6.

3.6.6.2 Der Bildungseinrichtung müssen zeitgemäße Trainingsmodelle, Übungsphantome sowie Rettungsdienstausstattungen für die praktische Ausbildung in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen. Die Ausstattung der Schule muss dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.

3.6.7 Diätassistentin oder Diätassistent

3.6.7.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken (z. B. diabetologische Schwerpunktpraxen) erfolgt, sind der NLSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend den Rahmenempfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherung GKV (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen nach Aufforderung vorzulegen.

3.6.7.2 In der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung sollen diätetische Kostformen hergestellt werden, die von den einschlägigen Fachgesellschaften wissenschaftlich anerkannt und entsprechend definiert sind.

3.6.7.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

3.6.8 Podologin oder Podologe

3.6.8.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken erfolgt, sind der NLSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend den Rahmenempfehlungen der GKV (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen nach Aufforderung vorzulegen.

3.6.8.2 In der Einrichtung müssen mindestens fünf podologische Behandlungen pro Schülerin oder Schüler an einem Arbeitstag zu erbringen sein.

3.6.8.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

4. Zulassung von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung

4.1 Praktische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger

4.1.1 Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HebG sollen zur Vorbereitung auf den Beruf Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder Entbindungspflegern oder in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Die Kooperation mit einer Schule für Hebammen und Entbindungspfleger muss gewährleistet sein.

4.1.2 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:1 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.

4.1.3 Die Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ besitzt,
b)
vor Antragstellung eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Hebamme oder Entbindungspfleger oder in der Leitung einer Einrichtung nachweist,
c)
insbesondere über Erfahrungen in der Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung verfügt und
d)
die zur Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

4.2 Praktische Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

4.2.1 Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG wird die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.

4.2.2 Für die Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind Krankenhäuser, wenn sie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind, und weitere an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen, die Leistungen nach SGB V und SGB XI erbringen.

4.2.3 Die NLSchB kann andere Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG als geeignet anerkennen, wenn sie relevante pflegerische Leistungen erbringen und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

4.3 Praktische Tätigkeit für die Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister

4.3.1 Nach § 7 MPhG ist die praktische Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen, die zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt sind, abzuleisten.

Für die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass in ihrer oder seiner Einrichtung mindestens folgende Leistungen erbracht werden:

a)
Klassische Massage,
b)
Reflexzonentherapie,
c)
Sonderformen der Massagetherapie,
d)
Übungsbehandlung,
e)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie und
f)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.

Kooperationsverträge zwischen Einrichtungen zur Sicherstellung der geforderten Leistungen sind möglich.

4.3.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter müssen

4.3.2.1
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder
- „Krankengymnastin“ oder „Krankengymnast“ oder „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“
besitzen,
4.3.2.2
vor Antragstellung eine einschlägige mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen und
4.3.2.3
die zur Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die praktische Tätigkeit kann unter Aufsicht einer Krankengymnastin oder eines Krankengymnasten, einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden, wenn eine Masseurin und medizinische Bademeisterin, ein Masseur und medizinischer Bademeister nicht zur Verfügung steht und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1:1 betragen. Eine ständige Anleitung ist auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu gewährleisten.

4.3.3 Von den Einrichtungen sind dem Antrag auf Ermächtigung folgende Nachweise beizufügen:

4.3.3.1
Zulassung durch die GKV nach § 124 SGB V oder durch Versorgungsvertrag nach den §§ 109 und 111 SGB V,
4.3.32
mindestens durchschnittlich 15 Behandlungen pro Arbeitstag in der Einrichtung oder Abteilung,
4.3.3.3
namentliche Benennung der Anleiterinnen und Anleiter unter Beifügung einer beglaubigten Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und einer Erklärung zur Dauer der Berufserfahrung.

4.4 Praktische Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter

4.4.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG wird die praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

4.4.2 Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt sind.

4.4.3 Für die Genehmigung einer Lehrrettungswache ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Rettungswache von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage ist, die praktische Ausbildung gemäß Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durchzuführen.

4.4.4 Die NLSchB kann im Einzelfall andere Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung genehmigen, wenn das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

4.4.5 Krankenhäuser sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geeignet, wenn sie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind und mindestens einen der in der Anlage 3 genannten Funktionsbereiche betreiben.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.2.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.1.2015 außer Kraft.

________
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde

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