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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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| a) | Erl. v. 25.1.1990 (Nds.MBl. S.186), zuletzt geändert durch Erl. v. 24.11.2005 (Nds.MBl. S.998) - VORIS 21064 00 00 07 017 - |
| b) | Erl. v. 9.7.2007 (Nds.MBl. S.783) - VORIS 21064 - |
| c) | Erl. v. 20.4.2005 (Nds.MBl. S.403) - VORIS 21064 - |
Die Ausbildung findet an Schulen statt, die nach den jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften als zur Ausbildung geeignet anerkannt wurden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn für die nachfolgend genannten Bildungsgänge die im Einzelfall festgelegten Voraussetzungen vom Schulträger erfüllt werden.
1. Anforderungen an die Leitungskräfte und Lehrkräfte
1.1 Gesundheits- und Krankenpflege/Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
1.1.1 Qualifikation der Leitungskräfte
In der Leitung einer Schule kann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 KrPflG eingesetzt werden, wer
| 1.1.1.1 | die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Pflege besitzt, |
| 1.1.1.2 | das Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat, |
| 1.1.1.3 | ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Masterabschluss erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG führen darf, |
| 1.1.1.4 | ein inhaltlich den Nummern 1 bis 3 vergleichbares Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit einem Diplomabschluss bis zum 31.12.2012 erfolgreich abgeschlossen hat, |
| 1.1.1.5 | ein Studium nach den Nummern 1 bis 3 erfolgreich mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen hat, soweit der Träger der Einrichtung ein zuvor erfolgloses Bewerbungsverfahren nachweisen kann, oder |
| 1.1.1.6 | die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt. |
1.1.2 Qualifikation der Lehrkräfte
Als Lehrkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG kann eingesetzt werden, wer
| 1.1.2.1 | bereits über einen in den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.1.5 aufgeführten Abschluss verfügt, |
| 1.1.2.2 | ein für die Vermittlung von Kenntnissen in der Ausbildung relevantes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder |
| 1.1.2.3 | die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt. |
Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.
1.1.3 Personelle Anforderungen
Für jeweils 15 Schülerinnen und Schüler ist bei Kursbeginn eine hauptberufliche Lehrkraft vorzusehen. Jede Klasse ist von einer hauptberuflichen Lehrkraft zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.1.1 sein.
1.2 Hebamme/Entbindungspfleger, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin/ Masseur und medizinischer Bademeister, Rettungsassistentin/Rettungsassistent, Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin, Logopädin/Logopäde, Diätassistentin/Diätassistent, Podologin/Podologe
1.2.1 Qualifikation der Leitungskräfte
Die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs setzt voraus:
| 1.2.1.1 | die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums mit pädagogischem Schwerpunkt, |
| 1.2.1.2 | den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge oder |
| 1.2.1.3 | die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und zweijährige Erfahrung als hauptberufliche Lehrkraft an einer Schule oder Lehranstalt und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden. |
An Schulen nach dem RettAssG kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung durch die Ernennungsurkunde zur Beamtin oder zum Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ersetzt werden.
An Schulen nach dem HebG gilt Nummer 1.2.1.2 nicht.
1.2.2 Qualifikation der Lehrkräfte
Als Lehrkraft kann eingesetzt werden, wer
| 1.2.2.1 | zur Leitung des Bildungsgangs geeignet ist, |
| 1.2.2.2 | über die Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung von mindestens 400 Stunden oder über ein Hochschulstudium verfügt, |
| 1.2.2.3 | über eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit im jeweiligen Beruf verfügt, soweit der Unterricht auf den fachpraktischen Teil beschränkt bleibt, oder |
| 1.2.2.4 | ein Hochschulstudium in einem ausbildungsrelevanten Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat. |
1.2.3 Übergangsregelungen
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 gelten als erfüllt, wenn Personen als Leitung oder als Lehrkraft eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erl.
| 1.2.3.1 | in einer entsprechenden Funktion tätig sind oder |
| 1.2.3.2 | nicht erwerbstätig waren, aber zuvor in der in Nummer 1.2.3.1 genannten Funktion tätig waren. |
1.2.4 Einsatz von Fachdozentinnen oder Fachdozenten
Im Rahmen der Gesamtverantwortung der jeweiligen Lehrkraft können Fachdozentinnen oder Fachdozenten in erforderlichem Maße eingesetzt werden.
1.2.5 Besonderheiten im Bildungsgang Logopädie
Im Bildungsgang Logopädie muss dem Lehrkörper eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen angehören.
1.2.6 Personelle Anforderungen
Jede Klasse ist durch eine hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft nach Nummer 1.2.2 zu leiten. Dies kann auch die Schulleitung nach Nummer 1.2.1 sein.
2. Räumliche und sächliche Ausstattung der Schulen für den Unterricht
2.1 Der Schulträger muss entsprechend der Zahl der genehmigten Ausbildungsplätze über eine ausreichende Zahl von Räumen für den theoretischen und praktischen Unterricht, aktuelle Lehr- und Arbeitsmittel, Medien und eine Schulbibliothek verfügen. Hinsichtlich der Größe des Unterrichtsraumes ist für den theoretischen Unterricht von 2 qm pro Schülerin oder Schüler, bei Verbindung von theoretischem und fach-praktischem Unterricht von mindestens 2,5 qm, auszugehen. In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft unterrichtet werden.
2.2 Der Unterricht soll gemäß dem aktuellen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse erfolgen.
3. Ausgestaltung der Ausbildung
3.1 Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Gesetze, die die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung regeln, und den zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Das MK kann durch Erl. Richtlinien zur Durchführung des Unterrichts und der praktischen Ausbildung festlegen.
3.2 Der Träger jedes Bildungsgangs muss die Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung sicherstellen. Besteht keine Angliederung an ein Krankenhaus, sind mit geeigneten Einrichtungen (Kliniken, Praxen, Heimen usw.) Kooperationsverträge zu vereinbaren, welche die Ausbildung über den gesamten Zeitraum sicherstellen. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die LSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird.
3.3 Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein. Die Anleitung der Schülerinnen und Schüler muss durch Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und mindestens zweijährige hauptberufliche Berufserfahrung verfügen, erfolgen. In jeder Einrichtung zur praktischen Ausbildung soll eine anleitende Person mindestens über eine pädagogische Weiterbildung oder eine Ausbilderbefähigung verfügen.
3.4 In der Ausbildung nach dem KrPflG müssen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter eine entsprechende Weiterbildung von mindestens 200 Stunden oder gleichwertige Fort- und Weiterbildungen oder Studiengänge gemäß Bezugserlass zu c (Qualifikationen der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz) nachweisen.
3.5 Zur praktischen Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen ergehen folgende Regelungen:
3.5.1 Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.2 Physiotherapeutin/Physiotherapeut
3.5.2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens die Techniken und Leistungen beinhalten, die nach der PhysTH-APrV vorgesehen sind.
3.5.2.2 Angebote in der Geburtsvorbereitung und Schwangerschaftsrückbildung sind vorzuhalten.
3.5.2.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.3 Hebamme/Entbindungspfleger
3.5.3.1 Eine Schule für Hebammen und Entbindungspfleger kann nur an einer Einrichtung oder mit einem Verbund von ambulanten und stationären Einrichtungen betrieben werden, die jährlich insgesamt mindestens 900 Geburten durchführen. Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen oder Schüler pro Jahrgang ausgebildet werden. Die in der HebAPrV vorgegebenen Mindestzahlen bleiben unberührt.
3.5.3.2 Bei der praktischen Ausbildung in der Entbindungsabteilung ist ein Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler von 1:1 anzuwenden. In anderen Gebieten der praktischen Ausbildung darf das Zahlenverhältnis 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.4 Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:6 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.5 Logopädin/Logopäde
3.5.5.1 Während der praktischen Ausbildung müssen Patienten mit folgenden Störungsbildern von jeder Schülerin und jedem Schüler behandelt werden:
| - | Stimmstörungen, |
| - | Störungen der Sprachentwicklung und |
| - | Aphasie/Dysarthrie (einschließlich Alexie/Agrafie). |
3.5.5.2 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.6 Rettungsassistentin/Rettungsassistent
3.5.6.1 Der Schulträger hat die Funktionseinheit von Theorie und Praxis durch Anbindung an ein Krankenhaus der Akut- und Notfallversorgung oder Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Einrichtungen und einem Träger des Rettungsdienstes sicherzustellen.
3.5.6.2 Der Bildungseinrichtung müssen zeitgemäße Trainingsmodelle, Übungsphantome sowie Rettungsdienstausstattungen für die praktische Ausbildung in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen. Die notfallmedizinische Ausstattung der Schule muss dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.
3.5.7 Diätassistentin/Diätassistent
3.5.7.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken (z.B. diabetologische Schwerpunktpraxen) erfolgt, sind der LSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend der Rahmenempfehlung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen vorzulegen.
3.5.7.2 In der Einrichtung müssen mindestens fünf Diätzubereitungen pro Schülerin oder Schüler an einem Arbeitstag zu erbringen sein.
3.5.7.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:6 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
3.5.8 Podologin/Podologe
3.5.8.1 Soweit die praktische Ausbildung außerhalb von Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken erfolgt, sind der LSchB Nachweise über die technische Ausstattung und räumliche Größe entsprechend den Rahmenempfehlungen der GKV (Spitzenverbände der Krankenkassen) und den Berufsorganisationen vorzulegen.
3.5.8.2 In der Einrichtung müssen mindestens fünf podologische Behandlungen pro Schülerin oder Schüler an einem Arbeitstag zu erbringen sein.
3.5.8.3 Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Schülerin oder Schüler darf 1:4 nicht überschreiten. Die Anleitung muss während der gesamten Ausbildung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet sein.
4. Anerkennung von Einrichtungen zur Aufnahme von Praktikantinnen und Praktikanten
4.1 Praktische Tätigkeit für die Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister
4.1.1 Nach § 7 MPhG ist die praktische Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen, die zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt sind, abzuleisten.
Für die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass in ihrer oder seiner Einrichtung mindestens folgende Leistungen erbracht werden:
| a) | Klassische Massage, |
| b) | Reflexzonentherapie, |
| c) | Sonderformen der Massagetherapie, |
| d) | Übungsbehandlung, |
| e) | Elektro-, Licht- und Strahlentherapie und |
| f) | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. |
Kooperationsverträge zwischen Einrichtungen zur Sicherstellung der geforderten Leistungen sind möglich.
4.1.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter müssen
4.1.2.1 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
| - | Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder |
| - | Krankengymnastin oder Krankengymnast oder Physiotherapeutin oder Physiotherapeut |
besitzen,
4.1.2.2 vor Antragstellung eine einschlägige mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen und
4.1.2.3 die zur Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die praktische Tätigkeit kann unter Aufsicht einer Krankengymnastin oder eines Krankengymnasten, einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden, wenn eine Masseurin und medizinische Bademeisterin, ein Masseur und medizinischer Bademeister nicht zur Verfügung steht und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1:1 betragen. Eine ständige Anleitung ist auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu gewährleisten.
4.1.3 Von den Einrichtungen sind dem Antrag auf Ermächtigung folgende Nachweise beizufügen:
| 4.1.3.1 | Zulassung durch die GKV nach § 124 SGB V oder durch Versorgungsvertrag nach den §§ 109 und 111 SGB V, |
| 4.1.3.2 | mindestens durchschnittlich 15 Behandlungen pro Arbeitstag in der Einrichtung oder Abteilung, |
| 4.1.3.3 | namentliche Benennung der Anleiterinnen und Anleiter unter Beifügung einer beglaubigten Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und einer Erklärung zur Dauer der Berufserfahrung. |
4.2 Praktische Tätigkeit für die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten
4.2.1 Nach § 7 RettAssG darf die praktische Tätigkeit nur in Einrichtungen des Rettungsdienstes abgeleistet werden, die zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt wurden.
Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben neben den in § 7 Abs. 2 RettAssG genannten Voraussetzungen den Nachweis zu erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt sind.
4.2.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter müssen
| 4.2.2.1 | die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent besitzen, |
| 4.2.2.2 | vor Antragstellung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen und |
| 4.2.2.3 | die zur Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1:1 betragen. Eine ständige Anleitung ist auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten zu gewährleisten.
4.2.3 An zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigten Einrichtungen ist eine pädagogisch geeignete fachliche Anleiterin oder ein pädagogisch geeigneter fachlicher Anleiter für die Ausbildung der Praktikantinnen und Praktikanten verantwortlich. Die pädagogische Eignung wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungsgang für verantwortliche Ausbilderinnen oder verantwortliche Ausbilder an der Lehrrettungswache, Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent, nach den gemeinsamen Rahmenbedingungen der ausbildenden Hilfsorganisationen oder eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen.
4.2.4 Die Praktikantin oder der Praktikant ist überwiegend in der Notfallrettung tätig. Während der ersten beiden Monate der Ausbildung ist sie oder er zusätzlich zur Regelbesatzung auf einem Rettungsmittel einzusetzen. Im Anschluss kann sie oder er auch Mitglied der Regelbesatzung sein.
Der Nachweis des Einsatzes ist durch ein Berichtsheft zu erbringen.
4.2.5 Der Abbruch der Ausbildung ist der LSchB anzuzeigen.
4.2.6 Die Lehrrettungswache ist für die Durchführung der Abschlussgespräche und die Fortbildung der Praktikantinnen und Praktikanten entsprechend der RettAssAPrV verantwortlich. Sie organisiert im Einvernehmen mit der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt das Abschlussgespräch. Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt muss mindestens über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen oder die Fachkunde Rettungsdienst erworben haben.
Das Abschlussgespräch dauert mindestens 45 Minuten und umfasst mindestens zwei Fallbeispiele.
4.2.7 Die LSchB kann im Einzelfall andere Einrichtungen zur praktischen Ausbildung ermächtigen, wenn das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.8.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu a und b treten mit Ablauf des 31.7.2010 außer Kraft.
________
An die
Landesschulbehörde
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |