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Ergänzende Bestimmungen zur Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) sowie zur Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz
RdErl. d. MK v. 30.7.2018 – 45-80009/10/c (Nds. MBl. Nr.28/2018 S. 747; SVBl. 2/2019 S. 52) - VORIS 21064 -
Bezug:
a) RdErl. v. 19.5.2014 (Nds. MBl. S. 445, SVBl. S. 404) - VORIS 21064 -
b) Erl. v. 22.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 87) - VORIS 21064 -

In Ergänzung der NSchGesVO vom 19.10.2017 und zur Praxisanleitung nach dem AltPflG, dem KrPflG und dem NotSanG gelten folgende Regelungen:

1. Inhalte der Praxisanleitung nach dem AltPflG, dem KrPflG und dem NotSanG

1.1 Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

-
führen individuelle Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräche mit den Schülerinnen und Schülern,
-
leiten Schülerinnen und Schüler in allen übertragenen Aufgaben an und überprüfen deren Kenntnisse und Fähigkeiten,
-
unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der Erfüllung schulischer Praxisaufträge soweit notwendig,
-
beurteilen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler und geben der Schule über deren Entwicklungsstand Auskunft,
-
planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung,
-
wirken in enger Zusammenarbeit mit der Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit,
-
evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot,
-
sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüferin oder Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss,
-
nehmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil.

1.2 Das Konzept der Praxisanleitung und die Stundennachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

2. Qualifikation als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach dem AltPflG, Umfang der Praxisanleitung

2.1 Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert wer,

2.1.1
eine Fortbildung, die einer Weiterbildung nach Abschnitt A Nr. 3.1 der Anlage 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.3.2002 (Nds. GVBl. S. 86) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, absolviert hat und über praktische und theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung im Umfang von 40 Stunden verfügt, die von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigt wurde,
2.1.2
ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,
2.1.3
ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG oder § 1 Alt- PflG besitzt,
2.1.4
die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält oder eine nach § 11 Abs. 1 NGesFBG weitergeltende Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt,
2.1.5
eine vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe oder zur Pflegedienstleitung absolviert hat oder
2.1.6
vor dem 1.8.2018 als Praxisanleiterin oder als Praxisanleiter tätig war.

2.2 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 2.1.1 durch die NLSchB anerkannt sind.

2.3 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

2.4 Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 % der Stunden des in § 1 Abs. 1 AltPflAPrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.

3. Praktische Tätigkeit für die Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister

3.1 Nach § 7 MPhG ist die praktische Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen, die zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt sind, abzuleisten.

Für die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass in ihrer oder seiner Einrichtung mindestens folgende Leistungen erbracht werden:

a)
Klassische Massage,
b)
Reflexzonentherapie,
c)
Sonderformen der Massagetherapie,
d)
Übungsbehandlung,
e)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie und
f)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.

Kooperationsverträge zwischen Einrichtungen zur Sicherstellung der geforderten Leistungen sind möglich.

3.2 Die fachlichen Anleiterinnen und Anleiter müssen

3.2.1
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
-
„Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder
-
„Krankengymnastin“ oder „Krankengymnast“ oder „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“
besitzen,
3.2.2
vor Antragstellung eine einschlägige mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen und
3.2.3
die zur Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die praktische Tätigkeit kann unter Aufsicht einer Krankengymnastin oder eines Krankengymnasten, einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden, wenn eine Masseurin und medizinische Bademeisterin oder ein Masseur und medizinischer Bademeister nicht zur Verfügung steht und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Das Zahlenverhältnis zwischen Anleiterin oder Anleiter und Praktikantin oder Praktikant muss mindestens 1 : 1 betragen. Eine ständige Anleitung ist auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu gewährleisten.

3.3 Von den Einrichtungen sind dem Antrag auf Ermächtigung folgende Nachweise beizufügen:

3.3.1
Zulassung durch die Gesetzliche Krankenversicherung nach § 124 SGB V oder durch Versorgungsvertrag nach den §§ 109 und 111 SGB V,
3.3.2
mindestens durchschnittlich 15 Behandlungen pro Arbeitstag in der Einrichtung oder Abteilung,
3.3.3
namentliche Benennung der Anleiterinnen und Anleiter unter Beifügung einer beglaubigten Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung und einer Erklärung zur Dauer der Berufserfahrung.

4. Genehmigung von Lehrrettungswachen nach dem NotSanG

4.1 Für die Genehmigung einer Lehrrettungswache ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Rettungswache von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage ist, die praktische Ausbildung gemäß Anlage 2 NotSan-APrV durchzuführen.

4.2 Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt sind. Die NLSchB kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des 31.7.2018 außer Kraft.

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