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Gesetz über die „Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung”
Vom 24.Februar 2012 (Nds.GVBl. Nr.3/2012 S.20), geändert durch Gesetz v. 23.1.2019 (Nds- GVBl. Nr. 2/2019 S. 10) - VORIS 21064 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Sitz

(1) Es wird die „Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung” als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1Die Stiftung hat den Zweck, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierten Personals in der Altenpflege zu sichern. 2Sie soll insbesondere

  1. die Bereitschaft ambulanter und stationärer Einrichtungen, an der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege mitzuwirken,
  2. die Attraktivität der Berufe in der Altenpflege,
  3. das Interesse junger Menschen, einen Beruf in der Altenpflege zu ergreifen, und
  4. Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildung und den Beruf in der Altenpflege

fördern.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Mittel auf die Stiftung über, die von der Umlagestelle nach § 9 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) vom 20.Juni 1996 (Nds.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.25), verwaltet werden. 2Ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von 1 583 199 Euro, den das Land für die Liquiditätssicherung der Umlagestelle aufgewendet hat. 3Mittel, die der Umlagestelle erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den am Umlageverfahren beteiligten Trägern der Einrichtungen zugehen, überträgt die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 fortbestehende Umlagestelle auf die Stiftung.

(2) Das Stiftungsvermögen nach Absatz 1, auch soweit es durch Zustiftungen erhöht wird, seine Erträge sowie sonstige Mittel der Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden und können dabei verbraucht werden.

§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5
Kuratorium

(1) 1Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. 2Diese werden von der Landesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren wie folgt berufen:

  1. das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministeriums (Fachministerium),
  2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des Kultusministeriums,
  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  4. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,
  5. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und
  6. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen.

3Wiederberufungen sind zulässig. 4Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(2) Das Kuratorium beschließt über

  1. die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte,
  2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  3. die Berufung oder Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  4. die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  5. die Vergabe von Fördermitteln und
  6. die Angelegenheiten, die es sich zur Beschlussfassung vorbehalten hat.

(3) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung.

(4) Das Kuratorium wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.

(5) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. 4In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Kuratoriums nur mit Zustimmung des den Vorsitz führenden Mitglieds gefasst werden.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

(7) Bis zur ersten Sitzung des Kuratoriums nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Kuratoriums wahr; es lädt auch zur ersten Sitzung des Kuratoriums ein.

§ 6
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums vertreten.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums, bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan auf. 2Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Jahresrechnung.

(4) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 7
Satzung

(1) 1Die Satzung der Stiftung wird vom Kuratorium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen der Satzung entsprechend.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(3) In die Satzung sind insbesondere Regelungen zur Beratung des Kuratoriums durch in der Altenpflege sachkundige Dritte aufzunehmen.

§ 8
Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten

  1. das Altenpflege-Berufegesetz vom 20.Juni 1996 (Nds.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.25), und
  2. die Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufegesetz vom 2.Oktober 1996 (Nds.GVBl. S.427), geändert durch Verordnung vom 5.August 1999 (Nds.GVBl. S.319),

außer Kraft. 2§ 9 Abs. 1 APBG ist bis zur endgültigen Abwicklung des Umlageverfahrens nach § 8 APBG weiter anzuwenden.

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Hannover, den 24. Februar 2012

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