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Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
Vom 24. Juli 2015 (Nds. GVBl. Nr. 11/2015 S. 161) - VORIS 21064 -

Aufgrund des § 16 a Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 266), dieser wiederum geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird verordnet:

§ 1
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Förderung nach § 16 a Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt

  1. 200 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 1. bis 8. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
  2. 170 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 9. bis 12. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
  3. 140 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 13. bis 16. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
  4. 110 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers ab der 17. Schülerin oder dem 17. Schüler einer Klasse.

2Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

§ 2
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 16 a Abs. 1 NPflegeG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen.

(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2Die Abschläge werden nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.

(3) 1Nach Ablauf des Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Förderbetrag festgestellt. 2Hierfür hat der Antragsteller dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

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Hannover, den 24. Juli 2015

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