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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verordnung
über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
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Fortsetzung -
Anlage 1
(zu
§ 2 und §
3 Abs. 1 Satz 2)
A. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der Intensiv- und
Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich
anerkannte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den verschiedenen
Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der Assistenz in
der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen. Sie soll es
ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische
Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht,
zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
- 3.2 Intensiv- und Anästhesiepflege (280 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Pflegetheorien, Pflegeorganisation, Pflegemanagement in der
Intensiv- und Anästhesiepflege,
- Intensiv- und Anästhesiepflege einschließlich
Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und
-techniken,
- alternative Pflegemethoden,
- Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick
auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins- und
Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
- unterstützende Pflege bei diagnostischen und
therapeutischen medizinischen Interventionen,
- komplexe Pflegesituationen in der Intensiv- und
Anästhesiepflege,
- Pflege Sterbender,
- Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege
und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten,
- Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie
eingesetzten Geräten,
- Qualitätssicherung in der Intensivpflege und
Anästhesiepflege.
- 3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (280
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie der Organsysteme,
- Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik,
- Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer
Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen,
- Pharmakologie und Mikrobiologie,
- Reanimation,
- spezifische Interventionen in der Intensiv- und
Anästhesiepflege,
- prä- und postnarkotische Therapie,
- Schmerztherapie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 13 ½
Monate, und zwar
| 4 Monate |
in einer Anästhesieabteilung oder mehreren
Anästhesieabteilungen mit mindestens drei operativen Fachbereichen, |
| 8 Monate |
auf medizinischen oder operativen Intensivstationen
unterschiedlicher Fachrichtungen und Schwerpunkte, |
| 1 ½ Monate |
in einem weiteren für die Intensiv- und
Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen
Funktionsbereich oder in mehreren solchen Bereichen eines Krankenhauses. |
5. Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten Intensivpflege
und Anästhesiepflege. Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer
Patientin oder eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und
auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und
therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für
die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind
funktionstüchtig bereitzustellen.
B. Fachkraft für onkologische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der onkologischen Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung
Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der umfassenden Pflege,
Begleitung und Hilfe krebskranker Menschen in den verschiedenen Phasen der
Erkrankung unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und
seelischen Bedürfnisse einschließlich der Beratung der
Angehörigen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgerneine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
- 3.2 Onkologische Pflege (340 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- spezielle Pflegemaßnahmen bei Patientinnen und Patienten
mit onkologischen und hämatologischen Erkrankungen,
- Pflegetechniken,
- Umgang mit Zytostatika,
- Notfallsituationen in der Onkologie,
- supportive Pflegemaßnahmen,
- Schmerz- und Ernährungsmanagement,
- palliative Pflege,
- außerklinische Pflege und Nachsorge.
- 3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (160
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen,
- Systematik und Pathologie maligner Tumore,
- diagnostische und therapeutische Methoden,
- Komplikationen und Notfallgefahren,
- spezielle Arzneimittellehre,
- Vorsorge, Früherkennung, Nachsorge,
- unkonventionelle Behandlungsmethoden.
- 3.4 Kommunikativer und psychosozialer Bereich (60 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen,
- Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den
verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen,
- Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für
Betroffene, Angehörige und Helfer.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und
zwar
| 3 Monate |
in einer inneren Abteilung mit Tumorkranken, |
| 3 Monate |
in einer operativen Abteilung mit Tumorkranken, |
| 3 Monate |
in einer strahlentherapeutischen Einheit, |
| 2 Monate |
in einer onkologischen Kinderabteilung, |
| 2 Monate |
in einer hämatologischen oder onkologischen
Ambulanz oder in einer Tagesklinik, |
| 1 Monat |
in ambulanter oder häuslicher Pflege oder einer
Einrichtung der Nachsorge, in einem Hospiz oder in einer
Knochenmarktransplantationseinheit. |
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung ist die onkologische Pflege einer
Patientin oder eines Patienten zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren
und auszuwerten. Bei den in Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und
therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für
die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind
funktionstüchtig bereitzustellen.
C. Fachkraft für psychiatrische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung
Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu
führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen
Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch
Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
- 3.2 Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,
- Modelle und Konzepte der psychiatrischen Pflege in verschiedenen
Einrichtungsformen,
- Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen
Pflegesituationen,
- fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation,
Validation, Kinästhetik, Biographiearbeit,
Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte,
Gesundheitsförderung u. a.).
3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260
Unterrichtsstunden)
- 3.3.1 Psychiatrie
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Geschichte der Psychiatrie,
- Versorgungsstrukturen,
- Krankheitsmodelle, Diagnostik, medikamentöse und nicht
medikamentöse Therapie, Pharmakologie, Prävention,
- Krankheitsbilder,
- spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie,
der Kinder-und Jugendpsychiatrie, der Gerontopsychiatrie und der forensischen
Psychiatrie.
3.3.2 Neurologie
- 3.3.3 Psychologie
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen,
- klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.
3.3.4 Biologie
3.3.5 Soziologie
3.3.6 Pädagogik
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt neun Monate. In
drei der folgenden Bereiche sind jeweils drei Monate abzuleisten:
- allgemeine psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,
- gerontopsychiatrische oder gerontologische Pflege,
- kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,
- Pflege Abhängigkeitskranker,
- Pflege von Menschen mit Intelligenzminderung oder mit Störungen
in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,
- forensische psychiatrische Pflege.
Die Praktika können auch im Bereich
ambulanter Pflege abgeleistet werden.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
- über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen
psychiatrischen Pflege und
- über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder
Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der
Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine
längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption
und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.
Spätestens sieben Monate vor dem
vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der
zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer
einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe
für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer fünf
Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen
Behörde bekannt gegeben.
D. Fachkraft für ambulante Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für ambulante Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung
Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu
führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der ambulanten' Pflege unter
besonderer Berücksichtigung gesundheitsfördernder, rehabilitativer,
gerontologischer, psychiatrischer und langzeitlicher Anforderungen, zur
Pflegebegutachtung, zur Sterbebegleitung sowie zur Beratung und Anleitung
pflegender Angehöriger befähigen. Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
3.2 Organisations- und Führungskompetenz (200 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1 Pflegeorganisation
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsmodelle, Führungsstile, Teamentwicklung,
- Betriebsorganisation, Entgeltsysteme,
- Rechtsgrundlagen zur Finanzierung (Fünftes Buch des
Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
- Budgetierung,
- EDV- und Informationssysteme und EDV-Einsatz,
- Organisationsentwicklung,
- Umsetzen betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Arbeitsrecht, Tarifrecht,
- Ablauforganisation,
- Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie,
Gesundheitsförderung,
- Sozialversicherungsrecht,
- Kooperation und Vernetzung.
- 3.2.2 Personalmanagement
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Kommunikation,
- Konfliktbewältigung, Rollenverständnis,
- Auseinandersetzung mit der eigenen Person und Karriere,
- Zeitmanagement,
- Moderations- und Präsentationstechniken,
- Motivation, Kooperation, Delegation.
3.3 Ambulante Fachpflege (360 Unterrichtsstunden)
- 3.3.1 Pflegerische Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegetechniken,
- Rehabilitation,
- Gerontologie,
- Psychiatrie,
- Langzeitpflege, Schwerkrankenpflege.
- 3.3.2 Pflegerisch-therapeutische Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- alternative und komplementäre Pflegemethoden (basale
Stimulation, Kinästhetik, Bobath, Validation u.a.),
- Kooperationskonzepte.
- 3.3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Biologie,
- Medizin,
- Pharmakologie,
- Pädagogik,
- Psychologie,
- Soziologie,
- Theologie.
- 3.3.4 Begutachtung, Beratung und Anleitung
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Entwicklung pflegerelevanter Beratungs- und
Begutachtungskompetenz,
- Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen,
- Begutachtung des Pflegebedarfs,
- Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen,
- Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
- Beratung und Anleitung von Angehörigen,
- Sterbebegleitung und Trauerarbeit.
- 3.3.5 Gesundheitsförderung
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- rechtliche Grundlagen,
- Konzepte und Strategien der Gesundheitsförderung,
- Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und
Einrichtungen.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate;
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung
abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten
der Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und 3.3. Geeignet für die Praktika
sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die
- ein Pflegemanagement betreiben,
- ein Pflegeleitbild haben,
- eine Pflegedokumentation führen,
- Pflegeplanung betreiben,
- Pflegestandards anwenden,
- regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre
Besprechungen durchführen,
- Qualitätszirkel eingerichtet haben,
- als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten,
Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
- Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu den Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und
3.3 die Planung, Durchführung und Dokumentation ambulanter Pflege anhand
eines Einzelfalls einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen und Disziplinen sowie die Beratung und Anleitung der
Pflegebedürftigen und der Pflegenden darzustellen.
E. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für operative und
endoskopische Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte
Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und
Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben in
den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen Pflege,
Diagnostik und Therapie befähigen. Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
3.2 Operative und endoskopische Pflege (380 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1 Pflege vor, während und nach diagnostischen und
therapeutischen Eingriffen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Würdigung der Patientensituation,
- Übernahme und Übergabe von Patientinnen und Patienten,
- Lagerung von Patientinnen und Patienten,
- Prophylaxen,
- Vorbereitung,
- Betreuung und Nachsorge,
- Dokumentation,
- Ver- und Entsorgung der Gebrauchsartikel,
- Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
- Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
- 3.2.2 Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde, Medizintechnik
- Neben den allgemeinen Regelungen des Betreibens und Anwendens von
Medizinprodukten zählen hierzu insbesondere:
-
- Instrumentenübersicht, Instrumentenzusammenstellung,
Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,
- Hochfrequenzchirurgie,
- Systeme der Bild- und Lichtübertragung,
- Therapie-, Ultraschall- und Endoskopiesysteme.
- 3.2.3 Hygiene
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- allgemeine Mikrobiologie,
- Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Ver- und Entsorgung,
- Umgang mit Hygienemitteln,
- Maßnahmen zur Hygiene,
- Anleitung, Kontrollen.
3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (180
Unterrichtsstunden)
- 3.3.1 Spezielle Pharmakologie und Anästhesie
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Anästhesieverfahren,
- Pharmaka in den Funktionsbereichen,
- Komplikationen, Schock,
- Reanimation.
- 3.3.2 Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und
therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe, Anatomie, Physiologie
und Topographie
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Bewegungs- und Stützsystem,
- Atmungssystem,
- Herz- und Gefäßsystem,
- Verdauungssystem,
- Urogenitalsystem,
- endokrines System,
- zentrales und peripheres Nervensystem,
- Transplantationsmedizin,
- spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen
Pädiatrie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und
zwar
| 6 Monate |
in der Allgemein- und Abdominalchirurgie, |
| 2 Monate |
in der Unfallchirurgie, |
| 6 Monate |
in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein
Einsatz in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei
weiteren Abteilungen (z.B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie,
Kardiologie). |
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer und ein
operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und
auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und
therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das
Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten.
F. Fachkraft für Hygiene in der Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene in der
Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte
Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und
Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme,
Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu
führen.
2. Weiterbildungsziel
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verbesserung und
Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention durch Erkennung,
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenhäusern,
Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
- 3.2 Grundlagen der Hygiene (220 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- medizinische Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie,
Parasitologie),
- Immunologie,
- Chemotherapie,
- Erregernachweis,
- Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial,
- Befundauswertung,
- Infektionserfassung,
- Einführung in die Epidemiologie,
- Infektionsepidemiologie in Gemeinschafts- und
Pflegeeinrichtungen,
- Wasser- und Lebensmittelhygiene,
- Hygienemaßnahmen in der Grund- und Behandlungspflege,
- Anforderungen an die Reinigung, Desinfektion,
Sterilisation,
- Abfall und Entsorgung,
- Hygienemanagement in Pflege- und anderen
Gemeinschaftseinrichtungen.
- 3.3 Spezielle Grundlagen der Krankenhaushygiene (220
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Hygienemaßnahmen in der Pflege, Diagnostik und Therapie,
- Isolierungsmaßnahmen,
- Flächenreinigung und Flächendesinfektion, Anforderungen
an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung,
- Erstellung von Desinfektions- und Hygieneplänen,
- Epidemiologie von Krankenhausinfektionen,
- Surveillance von Krankenhausinfektionen,
- Rechtsvorschriften und Standards zur Krankenhaushygiene,
- Organisation der Krankenhaushygiene.
- 3.4 Grundlagen der technischen Hygiene (120 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen,
- betrieblich-organisatorische Abläufe,
- Aufbau, Funktion und Aufbereitung von Medizinprodukten,
- Luftaufbereitung,
- wassertechnische Einrichtungen,
- umweltschonende Material- und Abfallwirtschaft.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 3 Monate, und
zwar
| 1 Monat |
in der Hygienearbeit in einem Pflegeheim mit mindestens
40 Pflegeplätzen, |
| 1 Monat |
in der Hygienearbeit verschiedener Risikobereiche eines
Krankenhauses, |
| 1 Monat |
in einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren
Institution. |
5. Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene
Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu
dokumentieren und auszuwerten.
G. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in
der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte
Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheitsund
Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme,
Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu
führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer leitenden
Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung der
Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. Sie soll es
ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische
Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht,
zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
3.2 Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1 Personalführung (70 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsmodelle, Führungsstile,
- Mitarbeiterführung,
- Führen und Leiten als Prozess,
- Teamentwicklung,
- Bedeutung der Fort- und Weiterbildung,
- Dienstplan, Urlaubsplan,
- Mitarbeiterbeurteilung,
- Personalauswahl.
- 3.2.2 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen (130
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Betriebsorganisation,
- Arbeitsablaufgestaltung,
- Budgetierung, Budgetverantwortung,
- Entgeltsysteme (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes
Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
- Abrechnungsverfahren, Abrechnungsmethoden,
- Einführung in die betriebliche Kosten- und
Leistungserstellung,
- EDV- und Informationssysteme,
- Personalentwicklung, Personalbedarfsberechnung,
- Qualitätsmanagement, Controlling,
- Einführung in die Strategie der Organisationsentwicklung,
- Marketing, Öffentlichkeitsarbeit.
- 3.2.3 Rechtsgrundlagen (50 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsverhältnis,
Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Abmahnung und Kündigung,
- Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,
- Tarifrecht,
- Steuerrecht,
- Haftungsrecht.
- 3.2.4 Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen (50
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Aufbau und Organisation des Gesundheitswesens,
- Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie,
Gesundheitsförderung,
- Organisation und Prinzipien der ambulanten und stationären
pflegerischen Versorgung,
- Aufbau und Prinzipien der Sozialversicherung,
- Kostenentwicklung und Wettbewerb im Gesundheitswesen,
- Stellung der Verbraucher,
- Selbsthilfe, Beratung, Beteiligung,
- Gestaltungsansätze in der pflegerischen Versorgung.
- 3.2.5 Weiterentwicklung der psychosozialen und kommunikativen
Kompetenz (160 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Kommunikation,
- Konfliktbewältigung,
- Auseinandersetzung mit der eigenen Person,
- Selbstverständnis und Selbstdarstellung, Karriereplanung
(Fortbildung, Weiterbildung, Studiengänge),
- Rollenverständnis im beruflichen Kontext, Teamentwicklung,
- Umsetzung betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
- Moderationstechniken,
- Vertiefung zu Anleitung und Beratung,
- Motivation, Delegation, Kooperation,
- Supervision,
- Zeitmanagement.
- 3.2.6 Pflegefachliche Kompetenz (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Professionalisierung der Pflege, Kennzeichen der
Professionalisierung,
- Pflegeverständnis,
- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeprozess,
- Pflegediagnosen, Pflegebedarfsermittlung, Pflegeorganisation,
Pflegedokumentation, Pflegeüberleitung,
- berufsethische Fragen,
- Pflegeleitbild, Ziele und Methoden der Pflege,
- Pflegeforschung, Umsetzung der Erkenntnisse aus der
Pflegeforschung,
- Vertiefung des medizinisch-pflegerischen Wissens u.a. über
Geriatrie, Gerontopsychiatrie, chronische Krankheiten, Behinderungen,
- Pflegeberatung, Gesundheitsförderung in der Pflege,
- Sterbebegleitung.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate;
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung
abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten
der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im
stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind
Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die
- ein Pflegemanagement betreiben,
- ein Pflegeleitbild haben,
- eine Pflegedokumentation führen,
- Pflegeplanung betreiben,
- Pflegestandards anwenden,
- regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre
Besprechungen durchführen,
- Qualitätszirkel eingerichtet haben,
- als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten,
Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
- Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die
Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung
und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder
Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.
H. Pflegedienstleiterin, Pflegedienstleiter
1.Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung
Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Leitung des pflegerischen
Dienstes in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens führen. Sie soll es ermöglichen,
geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der
Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und
zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 2 200
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (500
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Pflegewissenschaft,
- Empirie und Statistik,
- theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe,
- Pflegeforschung,
- Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe,
- Pflegedienst im ambulanten und stationären Bereich,
- Kooperationsstrukturen und Überleitungspflege,
- Aufgaben der Pflegedienstleitung,
- Qualitätssicherung in der Pflege und Geburtshilfe,
- Berufskunde und Berufsethik,
- Kommunikationstechniken.
- 3.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Rechtsgrundlagen der Pflegeberufe,
- Krankenhausrecht, Heimrecht,
- Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und
Bundessozialhilfegesetz,
- Berufsrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Verwaltungsrecht,
- Wirtschaftsrecht.
- 3.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Grundlagen der Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,
- Grundlagen der Organisationslehre,
- Krankenhausbetriebslehre,
- Rechnungswesen und Statistik,
- Personalwesen,
- Organisationsentwicklung,
- Büroorganisation,
- Konstruktion und Ausstattung von Krankenhäusern, Heimen,
Pflegeheimen,
- EDV in den Pflegeberufen.
- 3.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Lerntechnik und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
- Einführung in die Pädagogik und Didaktik,
- Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von
Fortbildungen,
- Bewerberauswahl und Personalentwicklung in der Pflege.
- 3.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Psychologie,
- Gesundheitspsychologie,
- Salutogenese,
- Gerontologie,
- Führungs- und Organisationspsychologie,
- Einführung in die empirische Sozialforschung,
- Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie,
- Organisationssoziologie,
- Gesundheits- und Sozialpolitik,
- Sozialmedizin.
- 3.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Arbeitsmedizin,
- Arbeitsschutz,
- Hygiene in Betrieben,
- Gesundheitsförderung im Betrieb.
3.7 Vertiefung (300 Unterrichtsstunden)
Der Unterricht wird zur Vertiefung in den Fachgebieten Nummern 3.1 bis
3.6 erteilt.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate und sind in der
Pflegedienstleitung des jeweiligen Berufsfeldes mit Erkundungen im Praxisfeld
Pflege abzuleisten.
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung ist zu einer Aufgabe der
Pflegedienstleitung des jeweiligen Berufsfeldes eine Planung schriftlich
auszuarbeiten, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.
I. Lehrkraft für Pflege, Lehrkraft für das Hebammenwesen
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege
erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung
Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger zu führen.
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für das
Hebammenwesen erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte
Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Erteilung von theoretischem und praktischem
Unterricht sowie zur Begleitung von praktischen Einsätzen in der Aus-,
Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe oder des Hebammenberufs
befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 2 200 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis
in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
- 3.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (500
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Pflegewissenschaft,
- Empirie und Statistik,
- theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe,
- Pflegeforschung,
- Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe,
- Pflegedienst in Institutionen,
- Aufgabenbereich der Lehrkraft für Pflege und der Lehrkraft
für das Hebammenwesen,
- Ausbildungsgestaltung,
- Organisation der Ausbildungsstätten für Pflegeberufe
und den Hebammenberuf,
- Berufskunde und -politik,
- Berufsethik.
- 3.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (200 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Rechtsgrundlagen der Pflegeberufe,
- Krankenhausrecht, Heimrecht,
- Rechtsgrundlagen und Rechtsstrukturen des Bildungswesens,
- Sozialrecht,
- Bundessozialhilfegesetz,
- Berufsrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht,
- Zivilrecht einschließlich Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Verwaltungsrecht.
- 3.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Einführung in die Volkswirtschafts-, Betriebswirtschafts-
und Organisationslehre,
- Einführung in die Krankenhaus- und Altenheimbetriebslehre,
- Kommunikationstechnologien in den Pflegeberufen.
- 3.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (600 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Lerntechniken und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
- Grundlagen der Pädagogik und Didaktik,
- Fachdidaktiken der Pflegeberufe und des Hebammenberufs,
- Anforderungsprofil an Auszubildende,
- Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung von
theoretischem und praktischem Unterricht,
- Beurteilungsverfahren.
- 3.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400
Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen der Psychologie und Gerontologie,
- psychosoziale Grundlagen der Pflege,
- Grundlagen der pädagogischen Psychologie und
Entwicklungspsychologie,
- Supervision und Gesprächsführung,
- Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie,
- Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen.
- 3.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- naturwissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses,
- Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz,
- Gesundheitsförderung.
3.7 Vertiefung (300 Unterrichtsstunden)
Der Unterricht wird zur Vertiefung in den Fachgebieten Nummern 3.1 bis
3.6 erteilt.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate. Dabei werden Lehraufgaben an
Aus-, Fort- oder Weiterbildungseinrichtungen für Pflegeberufe oder das
Hebammenwesen einschließlich Erkundungen in diesen Praxisfeldern
wahrgenommen. Während der Praktika sind selbständige
Unterrichtsversuche sowie mindestens zwei Lehrproben unter Anleitung
durchzuführen. Die Praktika sind schwerpunktmäßig an den
jeweiligen Berufsfeldern auszurichten.
5. Praktische Prüfung
Als praktische Prüfung ist eine Lehrprobe im jeweiligen Berufsfeld
mit einer schriftlichen Ausarbeitung zu planen sowie durchzuführen und
auszuwerten.
J. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen
Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte
Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Ergotherapeutin, Ergotherapeut,
Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer
mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke in
verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem
selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen
Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu
befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den
Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns
zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und
altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die
sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu
berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720
Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
- 3.1 Allgemeine Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung
(160 Unterrichtsstunden)
- 3.1.1 Managementkompetenz
- 3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budget und Entgeltsysteme,
- Wirtschaftlichkeit,
- Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Personalbedarf,
- Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
- 3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Betreuungsrecht,
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
- 3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Führungsstile,
- Personalführung,
- Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik,
Konfliktbearbeitung),
- Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- Beratung und Anleitung,
- Gestaltung von Anleitungsprozessen.
- 3.1.3 Vermittlung von Grundlagen der Pflege
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- ethisches Handeln in der Pflege,
- Interaktion in der Pflege,
- Pflegeprozess,
- Qualitätssicherung.
-
- 3.2 Spezielle Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung
(560 Unterrichtsstunden)
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Geschichte der Psychiatrie,
- Psychiatrie im gesellschaftlichen Kontext,
- Versorgungsstrukturen,
- Krankheitsbilder aller psychiatrierelevanten Erkrankungen und
Auswirkungen der Erkrankungen,
- Therapien,
- Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
4. Praktische Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen
Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu
leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her
vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem
Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben zu befähigen.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
- über die Planung, den Verlauf und
das Ergebnis eines über einen Zeitraum von neun Monaten geleiteten
Projektes mit einer soziotherapeutischen Gruppe oder über ein ebenso
langes, vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im
sozialpsychiatrischen Bereich und
- über den Verlauf der psychischen Erkrankung nach Abschluss der
Behandlung einer Person (Katamnese), bei der die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer während der Weiterbildung eine Sozialanamnese erhoben und eine
Hilfeplanung erstellt hat, wobei Katamnese, Sozialanamnese und Hilfeplanung
Bestandteil der Facharbeit sind.
Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der
Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen
Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen
Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die
Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem
vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde
bekannt gegeben.
K. Familienhebamme, Familienentbindungspfleger
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung zur Familienhebamme und zum
Familienentbindungspfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich
anerkannte Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen und
zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und
Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen
gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter
Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und
sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es
ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur
Selbsthilfe zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den
folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)
- 3.1.1 Grundlagen der Tätigkeit
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Schwangerenbetreuung,
- Risikoschwangerschaft,
- Pränataldiagnostik,
- Geburtshilfe,
- Wochenbettbetreuung.
- 3.1.2 Managementkompetenz
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Qualitätssicherung und Evaluation,
- Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,
- Selbstreflexion,
- Informationsmanagement,
- Präsentation.
- 3.1.3 Betriebsorganisation
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- Budgetkontrolle,
- Wirtschaftlichkeit,
- Berichts- und Dokumentationsformen,
- Bedarfsorientierung.
- 3.1.4 Rechtsgrundlagen
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- System der Rechtsordnung,
- Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- Strafrecht,
- Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- Sozialrecht,
- Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,
- Betreuungsrecht,
- Gesundheitsrecht,
- Datenschutzrecht,
- Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht.
3.2 Fachliche Kenntnisse (140 Unterrichtsstunden)
- 3.2.1 Grundlagen der Tätigkeit
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Berufsbild Familienhebamme und
Familienentbindungspfleger,
- berufsbezogene Ethik,
- Koordinationsfunktion der Familienhebamme und des
Familienentbindungspflegers,
- professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz,
Erstkontakt, Begleitung, Abschied),
- Handlungsperspektiven,
- Kriterien für Entscheidungsfindungen,
- Methoden der Stressbewältigung,
- Stillförderung und Nahrungsaufbau,
- psychiatrische Krankheitsbilder,
- professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,
- Geschlechtskrankheiten.
- 3.2.2 Das Kind im 1. Lebensjahr im familiären Umfeld
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Entwicklung des Kindes,
- Erkennen von Gedeihstörungen und von Erkrankungen des
Kindes,
- geistige und seelische Entwicklung des Kindes,
- Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und
Kind,
- Förderung des Umgangs mit dem Kind,
- Erkennen von Gefährdungen (insbesondere
Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),
- Familienstrukturen, Veränderungen von Familienstrukturen
und deren Auswirkungen,
- Leben mit einem behinderten oder kranken Kind.
3.3 Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (160
Unterrichtsstunden)
- 3.3.1 Psychosoziale und sozialpädagogische Kenntnisse
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- Grundkenntnisse in der Kinder- und Jugendhilfe,
- grundlegende Konzepte sozialer Arbeit,
- Systeme sozialer Unterstützung,
- Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und
Selbstverantwortung,
- Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und
Anleitung,
- Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,
- systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen
und Familien,
- multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,
- Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,
- Betreuung von Familien in besonderen Belastungssituationen,
- interkulturelle Kompetenz,
- häusliche Gewalt.
- 3.3.2 Gesundheitsförderung, Public Health
- Hierzu zählen insbesondere:
-
- internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,
- Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,
- Aufbau des deutschen Gesundheitswesens.
4. Praktische Weiterbildung
Frühestens nach Ableistung von 100 Unterrichtsstunden sind
während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien
durchzuführen. Diese sind nach von der Weiterbildungsstätte
vorgegebenen Mustern (standardisierte Falldokumentation) zu dokumentieren.
5. Facharbeit
In der Facharbeit sind der Verlauf und das Ergebnis einer Betreuung der
Familienhebamme oder des Familienentbindungspflegers einschließlich der
Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen
darzustellen.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |