Schule und Recht in Niedersachsen
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Schure.de - Schule und Recht

Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Fortsetzung -

Anlage 1
(zu § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2)

A. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.
3.2 Intensiv- und Anästhesiepflege (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Pflegetheorien, Pflegeorganisation, Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
  2. Intensiv- und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken,
  3. alternative Pflegemethoden,
  4. Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins- und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
  5. unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,
  6. komplexe Pflegesituationen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
  7. Pflege Sterbender,
  8. Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
  9. Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten,
  10. Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten,
  11. Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege.
3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie der Organsysteme,
  2. Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik,
  3. Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen,
  4. Pharmakologie und Mikrobiologie,
  5. Reanimation,
  6. spezifische Interventionen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
  7. prä- und postnarkotische Therapie,
  8. Schmerztherapie.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 13 ½ Monate, und zwar

4 Monate in einer Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit mindestens drei operativen Fachbereichen,
8 Monate auf medizinischen oder operativen Intensivstationen unterschiedlicher Fachrichtungen und Schwerpunkte,
1 ½ Monate in einem weiteren für die Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder in mehreren solchen Bereichen eines Krankenhauses.

5. Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten Intensivpflege und Anästhesiepflege. Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer Patientin oder eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.


B. Fachkraft für onkologische Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der onkologischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der umfassenden Pflege, Begleitung und Hilfe krebskranker Menschen in den verschiedenen Phasen der Erkrankung unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnisse einschließlich der Beratung der Angehörigen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgerneine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.
3.2 Onkologische Pflege (340 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. spezielle Pflegemaßnahmen bei Patientinnen und Patienten mit onkologischen und hämatologischen Erkrankungen,
  2. Pflegetechniken,
  3. Umgang mit Zytostatika,
  4. Notfallsituationen in der Onkologie,
  5. supportive Pflegemaßnahmen,
  6. Schmerz- und Ernährungsmanagement,
  7. palliative Pflege,
  8. außerklinische Pflege und Nachsorge.
3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (160 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen,
  2. Systematik und Pathologie maligner Tumore,
  3. diagnostische und therapeutische Methoden,
  4. Komplikationen und Notfallgefahren,
  5. spezielle Arzneimittellehre,
  6. Vorsorge, Früherkennung, Nachsorge,
  7. unkonventionelle Behandlungsmethoden.
3.4 Kommunikativer und psychosozialer Bereich (60 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen,
  2. Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen,
  3. Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige und Helfer.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und zwar

3 Monate in einer inneren Abteilung mit Tumorkranken,
3 Monate in einer operativen Abteilung mit Tumorkranken,
3 Monate in einer strahlentherapeutischen Einheit,
2 Monate in einer onkologischen Kinderabteilung,
2 Monate in einer hämatologischen oder onkologischen Ambulanz oder in einer Tagesklinik,
1 Monat in ambulanter oder häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge, in einem Hospiz oder in einer Knochenmarktransplantationseinheit.

5. Praktische Prüfung

In einer praktischen Prüfung ist die onkologische Pflege einer Patientin oder eines Patienten zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den in Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.


C. Fachkraft für psychiatrische Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.
3.2 Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,
  2. Modelle und Konzepte der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,
  3. Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen Pflegesituationen,
  4. fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biographiearbeit, Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte, Gesundheitsförderung u. a.).

3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)

3.3.1 Psychiatrie
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Geschichte der Psychiatrie,
  2. Versorgungsstrukturen,
  3. Krankheitsmodelle, Diagnostik, medikamentöse und nicht medikamentöse Therapie, Pharmakologie, Prävention,
  4. Krankheitsbilder,
  5. spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie, der Kinder-und Jugendpsychiatrie, der Gerontopsychiatrie und der forensischen Psychiatrie.

3.3.2 Neurologie

3.3.3 Psychologie
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen,
  2. klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.

3.3.4 Biologie

3.3.5 Soziologie

3.3.6 Pädagogik

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt neun Monate. In drei der folgenden Bereiche sind jeweils drei Monate abzuleisten:

  1. allgemeine psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,
  2. gerontopsychiatrische oder gerontologische Pflege,
  3. kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,
  4. Pflege Abhängigkeitskranker,
  5. Pflege von Menschen mit Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,
  6. forensische psychiatrische Pflege.

Die Praktika können auch im Bereich ambulanter Pflege abgeleistet werden.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen psychiatrischen Pflege und
  2. über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.

Spätestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer fünf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.


D. Fachkraft für ambulante Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für ambulante Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der ambulanten' Pflege unter besonderer Berücksichtigung gesundheitsfördernder, rehabilitativer, gerontologischer, psychiatrischer und langzeitlicher Anforderungen, zur Pflegebegutachtung, zur Sterbebegleitung sowie zur Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.

3.2 Organisations- und Führungskompetenz (200 Unterrichtsstunden)

3.2.1 Pflegeorganisation
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsmodelle, Führungsstile, Teamentwicklung,
  2. Betriebsorganisation, Entgeltsysteme,
  3. Rechtsgrundlagen zur Finanzierung (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
  4. Budgetierung,
  5. EDV- und Informationssysteme und EDV-Einsatz,
  6. Organisationsentwicklung,
  7. Umsetzen betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
  8. Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Arbeitsrecht, Tarifrecht,
  10. Ablauforganisation,
  11. Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung,
  12. Sozialversicherungsrecht,
  13. Kooperation und Vernetzung.
3.2.2 Personalmanagement
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Kommunikation,
  2. Konfliktbewältigung, Rollenverständnis,
  3. Auseinandersetzung mit der eigenen Person und Karriere,
  4. Zeitmanagement,
  5. Moderations- und Präsentationstechniken,
  6. Motivation, Kooperation, Delegation.

3.3 Ambulante Fachpflege (360 Unterrichtsstunden)

3.3.1 Pflegerische Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegetechniken,
  2. Rehabilitation,
  3. Gerontologie,
  4. Psychiatrie,
  5. Langzeitpflege, Schwerkrankenpflege.
3.3.2 Pflegerisch-therapeutische Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. alternative und komplementäre Pflegemethoden (basale Stimulation, Kinästhetik, Bobath, Validation u.a.),
  2. Kooperationskonzepte.
3.3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Biologie,
  2. Medizin,
  3. Pharmakologie,
  4. Pädagogik,
  5. Psychologie,
  6. Soziologie,
  7. Theologie.
3.3.4 Begutachtung, Beratung und Anleitung
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Entwicklung pflegerelevanter Beratungs- und Begutachtungskompetenz,
  2. Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen,
  3. Begutachtung des Pflegebedarfs,
  4. Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen,
  5. Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
  6. Beratung und Anleitung von Angehörigen,
  7. Sterbebegleitung und Trauerarbeit.
3.3.5 Gesundheitsförderung
Hierzu zählen insbesondere:
  1. rechtliche Grundlagen,
  2. Konzepte und Strategien der Gesundheitsförderung,
  3. Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und Einrichtungen.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und 3.3. Geeignet für die Praktika sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die

  1. ein Pflegemanagement betreiben,
  2. ein Pflegeleitbild haben,
  3. eine Pflegedokumentation führen,
  4. Pflegeplanung betreiben,
  5. Pflegestandards anwenden,
  6. regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre Besprechungen durchführen,
  7. Qualitätszirkel eingerichtet haben,
  8. als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten, Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
  9. Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.

5. Facharbeit

In einer Facharbeit sind zu den Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und 3.3 die Planung, Durchführung und Dokumentation ambulanter Pflege anhand eines Einzelfalls einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Disziplinen sowie die Beratung und Anleitung der Pflegebedürftigen und der Pflegenden darzustellen.


E. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für operative und endoskopische Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen Pflege, Diagnostik und Therapie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.

3.2 Operative und endoskopische Pflege (380 Unterrichtsstunden)

3.2.1 Pflege vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Würdigung der Patientensituation,
  2. Übernahme und Übergabe von Patientinnen und Patienten,
  3. Lagerung von Patientinnen und Patienten,
  4. Prophylaxen,
  5. Vorbereitung,
  6. Betreuung und Nachsorge,
  7. Dokumentation,
  8. Ver- und Entsorgung der Gebrauchsartikel,
  9. Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  10. Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
3.2.2 Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde, Medizintechnik
Neben den allgemeinen Regelungen des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten zählen hierzu insbesondere:
  1. Instrumentenübersicht, Instrumentenzusammenstellung, Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,
  2. Hochfrequenzchirurgie,
  3. Systeme der Bild- und Lichtübertragung,
  4. Therapie-, Ultraschall- und Endoskopiesysteme.
3.2.3 Hygiene
Hierzu zählen insbesondere:
  1. allgemeine Mikrobiologie,
  2. Aufbereitung von Medizinprodukten,
  3. Ver- und Entsorgung,
  4. Umgang mit Hygienemitteln,
  5. Maßnahmen zur Hygiene,
  6. Anleitung, Kontrollen.

3.3 Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (180 Unterrichtsstunden)

3.3.1 Spezielle Pharmakologie und Anästhesie
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Anästhesieverfahren,
  2. Pharmaka in den Funktionsbereichen,
  3. Komplikationen, Schock,
  4. Reanimation.
3.3.2 Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe, Anatomie, Physiologie und Topographie
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Bewegungs- und Stützsystem,
  2. Atmungssystem,
  3. Herz- und Gefäßsystem,
  4. Verdauungssystem,
  5. Urogenitalsystem,
  6. endokrines System,
  7. zentrales und peripheres Nervensystem,
  8. Transplantationsmedizin,
  9. spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und zwar

6 Monate in der Allgemein- und Abdominalchirurgie,
2 Monate in der Unfallchirurgie,
6 Monate in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (z.B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie).

5. Praktische Prüfung

In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer und ein operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten.


F. Fachkraft für Hygiene in der Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziel

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verbesserung und Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention durch Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenhäusern, Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.
3.2 Grundlagen der Hygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. medizinische Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),
  2. Immunologie,
  3. Chemotherapie,
  4. Erregernachweis,
  5. Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial,
  6. Befundauswertung,
  7. Infektionserfassung,
  8. Einführung in die Epidemiologie,
  9. Infektionsepidemiologie in Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen,
  10. Wasser- und Lebensmittelhygiene,
  11. Hygienemaßnahmen in der Grund- und Behandlungspflege,
  12. Anforderungen an die Reinigung, Desinfektion, Sterilisation,
  13. Abfall und Entsorgung,
  14. Hygienemanagement in Pflege- und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
3.3 Spezielle Grundlagen der Krankenhaushygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Hygienemaßnahmen in der Pflege, Diagnostik und Therapie,
  2. Isolierungsmaßnahmen,
  3. Flächenreinigung und Flächendesinfektion, Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
  4. Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung,
  5. Erstellung von Desinfektions- und Hygieneplänen,
  6. Epidemiologie von Krankenhausinfektionen,
  7. Surveillance von Krankenhausinfektionen,
  8. Rechtsvorschriften und Standards zur Krankenhaushygiene,
  9. Organisation der Krankenhaushygiene.
3.4 Grundlagen der technischen Hygiene (120 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen,
  2. betrieblich-organisatorische Abläufe,
  3. Aufbau, Funktion und Aufbereitung von Medizinprodukten,
  4. Luftaufbereitung,
  5. wassertechnische Einrichtungen,
  6. umweltschonende Material- und Abfallwirtschaft.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 3 Monate, und zwar

1 Monat in der Hygienearbeit in einem Pflegeheim mit mindestens 40 Pflegeplätzen,
1 Monat in der Hygienearbeit verschiedener Risikobereiche eines Krankenhauses,
1 Monat in einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren Institution.

5. Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.


G. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheitsund Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer leitenden Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.

3.2 Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)

3.2.1 Personalführung (70 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsmodelle, Führungsstile,
  2. Mitarbeiterführung,
  3. Führen und Leiten als Prozess,
  4. Teamentwicklung,
  5. Bedeutung der Fort- und Weiterbildung,
  6. Dienstplan, Urlaubsplan,
  7. Mitarbeiterbeurteilung,
  8. Personalauswahl.
3.2.2 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen (130 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Betriebsorganisation,
  2. Arbeitsablaufgestaltung,
  3. Budgetierung, Budgetverantwortung,
  4. Entgeltsysteme (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
  5. Abrechnungsverfahren, Abrechnungsmethoden,
  6. Einführung in die betriebliche Kosten- und Leistungserstellung,
  7. EDV- und Informationssysteme,
  8. Personalentwicklung, Personalbedarfsberechnung,
  9. Qualitätsmanagement, Controlling,
  10. Einführung in die Strategie der Organisationsentwicklung,
  11. Marketing, Öffentlichkeitsarbeit.
3.2.3 Rechtsgrundlagen (50 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Abmahnung und Kündigung,
  2. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,
  3. Tarifrecht,
  4. Steuerrecht,
  5. Haftungsrecht.
3.2.4 Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen (50 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Aufbau und Organisation des Gesundheitswesens,
  2. Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung,
  3. Organisation und Prinzipien der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung,
  4. Aufbau und Prinzipien der Sozialversicherung,
  5. Kostenentwicklung und Wettbewerb im Gesundheitswesen,
  6. Stellung der Verbraucher,
  7. Selbsthilfe, Beratung, Beteiligung,
  8. Gestaltungsansätze in der pflegerischen Versorgung.
3.2.5 Weiterentwicklung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenz (160 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Kommunikation,
  2. Konfliktbewältigung,
  3. Auseinandersetzung mit der eigenen Person,
  4. Selbstverständnis und Selbstdarstellung, Karriereplanung (Fortbildung, Weiterbildung, Studiengänge),
  5. Rollenverständnis im beruflichen Kontext, Teamentwicklung,
  6. Umsetzung betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
  7. Moderationstechniken,
  8. Vertiefung zu Anleitung und Beratung,
  9. Motivation, Delegation, Kooperation,
  10. Supervision,
  11. Zeitmanagement.
3.2.6 Pflegefachliche Kompetenz (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Professionalisierung der Pflege, Kennzeichen der Professionalisierung,
  2. Pflegeverständnis,
  3. Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeprozess,
  4. Pflegediagnosen, Pflegebedarfsermittlung, Pflegeorganisation, Pflegedokumentation, Pflegeüberleitung,
  5. berufsethische Fragen,
  6. Pflegeleitbild, Ziele und Methoden der Pflege,
  7. Pflegeforschung, Umsetzung der Erkenntnisse aus der Pflegeforschung,
  8. Vertiefung des medizinisch-pflegerischen Wissens u.a. über Geriatrie, Gerontopsychiatrie, chronische Krankheiten, Behinderungen,
  9. Pflegeberatung, Gesundheitsförderung in der Pflege,
  10. Sterbebegleitung.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die

  1. ein Pflegemanagement betreiben,
  2. ein Pflegeleitbild haben,
  3. eine Pflegedokumentation führen,
  4. Pflegeplanung betreiben,
  5. Pflegestandards anwenden,
  6. regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre Besprechungen durchführen,
  7. Qualitätszirkel eingerichtet haben,
  8. als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten, Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
  9. Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.

5. Facharbeit

In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.


H. Pflegedienstleiterin, Pflegedienstleiter

1.Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Pflegedienstleitung erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Leitung des pflegerischen Dienstes in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens führen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 2 200 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (500 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Pflegewissenschaft,
  2. Empirie und Statistik,
  3. theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe,
  4. Pflegeforschung,
  5. Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe,
  6. Pflegedienst im ambulanten und stationären Bereich,
  7. Kooperationsstrukturen und Überleitungspflege,
  8. Aufgaben der Pflegedienstleitung,
  9. Qualitätssicherung in der Pflege und Geburtshilfe,
  10. Berufskunde und Berufsethik,
  11. Kommunikationstechniken.
3.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. Rechtsgrundlagen der Pflegeberufe,
  3. Krankenhausrecht, Heimrecht,
  4. Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Bundessozialhilfegesetz,
  5. Berufsrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht,
  6. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  7. Strafrecht,
  8. Verwaltungsrecht,
  9. Wirtschaftsrecht.
3.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. Grundlagen der Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,
  3. Grundlagen der Organisationslehre,
  4. Krankenhausbetriebslehre,
  5. Rechnungswesen und Statistik,
  6. Personalwesen,
  7. Organisationsentwicklung,
  8. Büroorganisation,
  9. Konstruktion und Ausstattung von Krankenhäusern, Heimen, Pflegeheimen,
  10. EDV in den Pflegeberufen.
3.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Lerntechnik und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
  2. Einführung in die Pädagogik und Didaktik,
  3. Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von Fortbildungen,
  4. Bewerberauswahl und Personalentwicklung in der Pflege.
3.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Psychologie,
  2. Gesundheitspsychologie,
  3. Salutogenese,
  4. Gerontologie,
  5. Führungs- und Organisationspsychologie,
  6. Einführung in die empirische Sozialforschung,
  7. Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie,
  8. Organisationssoziologie,
  9. Gesundheits- und Sozialpolitik,
  10. Sozialmedizin.
3.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Arbeitsmedizin,
  2. Arbeitsschutz,
  3. Hygiene in Betrieben,
  4. Gesundheitsförderung im Betrieb.

3.7 Vertiefung (300 Unterrichtsstunden)

Der Unterricht wird zur Vertiefung in den Fachgebieten Nummern 3.1 bis 3.6 erteilt.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate und sind in der Pflegedienstleitung des jeweiligen Berufsfeldes mit Erkundungen im Praxisfeld Pflege abzuleisten.

5. Praktische Prüfung

In einer praktischen Prüfung ist zu einer Aufgabe der Pflegedienstleitung des jeweiligen Berufsfeldes eine Planung schriftlich auszuarbeiten, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.


I. Lehrkraft für Pflege, Lehrkraft für das Hebammenwesen

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung zur Lehrkraft für das Hebammenwesen erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht sowie zur Begleitung von praktischen Einsätzen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe oder des Hebammenberufs befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 2 200 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (500 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Pflegewissenschaft,
  2. Empirie und Statistik,
  3. theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe,
  4. Pflegeforschung,
  5. Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe,
  6. Pflegedienst in Institutionen,
  7. Aufgabenbereich der Lehrkraft für Pflege und der Lehrkraft für das Hebammenwesen,
  8. Ausbildungsgestaltung,
  9. Organisation der Ausbildungsstätten für Pflegeberufe und den Hebammenberuf,
  10. Berufskunde und -politik,
  11. Berufsethik.
3.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (200 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. Rechtsgrundlagen der Pflegeberufe,
  3. Krankenhausrecht, Heimrecht,
  4. Rechtsgrundlagen und Rechtsstrukturen des Bildungswesens,
  5. Sozialrecht,
  6. Bundessozialhilfegesetz,
  7. Berufsrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht,
  8. Zivilrecht einschließlich Haftungsrecht,
  9. Strafrecht,
  10. Verwaltungsrecht.
3.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens,
  2. Einführung in die Volkswirtschafts-, Betriebswirtschafts- und Organisationslehre,
  3. Einführung in die Krankenhaus- und Altenheimbetriebslehre,
  4. Kommunikationstechnologien in den Pflegeberufen.
3.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (600 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Lerntechniken und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
  2. Grundlagen der Pädagogik und Didaktik,
  3. Fachdidaktiken der Pflegeberufe und des Hebammenberufs,
  4. Anforderungsprofil an Auszubildende,
  5. Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung von theoretischem und praktischem Unterricht,
  6. Beurteilungsverfahren.
3.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (400 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen der Psychologie und Gerontologie,
  2. psychosoziale Grundlagen der Pflege,
  3. Grundlagen der pädagogischen Psychologie und Entwicklungspsychologie,
  4. Supervision und Gesprächsführung,
  5. Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie,
  6. Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen.
3.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. naturwissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses,
  2. Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz,
  3. Gesundheitsförderung.

3.7 Vertiefung (300 Unterrichtsstunden)

Der Unterricht wird zur Vertiefung in den Fachgebieten Nummern 3.1 bis 3.6 erteilt.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate. Dabei werden Lehraufgaben an Aus-, Fort- oder Weiterbildungseinrichtungen für Pflegeberufe oder das Hebammenwesen einschließlich Erkundungen in diesen Praxisfeldern wahrgenommen. Während der Praktika sind selbständige Unterrichtsversuche sowie mindestens zwei Lehrproben unter Anleitung durchzuführen. Die Praktika sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten.

5. Praktische Prüfung

Als praktische Prüfung ist eine Lehrprobe im jeweiligen Berufsfeld mit einer schriftlichen Ausarbeitung zu planen sowie durchzuführen und auszuwerten.


J. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Ergotherapeutin, Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke in verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budget und Entgeltsysteme,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Personalbedarf,
  6. Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Gesundheitsrecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Führungsstile,
  2. Personalführung,
  3. Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. Beratung und Anleitung,
  6. Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Vermittlung von Grundlagen der Pflege
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. ethisches Handeln in der Pflege,
  3. Interaktion in der Pflege,
  4. Pflegeprozess,
  5. Qualitätssicherung.
3.2 Spezielle Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (560 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Geschichte der Psychiatrie,
  2. Psychiatrie im gesellschaftlichen Kontext,
  3. Versorgungsstrukturen,
  4. Krankheitsbilder aller psychiatrierelevanten Erkrankungen und Auswirkungen der Erkrankungen,
  5. Therapien,
  6. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

4. Praktische Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis eines über einen Zeitraum von neun Monaten geleiteten Projektes mit einer soziotherapeutischen Gruppe oder über ein ebenso langes, vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich und
  2. über den Verlauf der psychischen Erkrankung nach Abschluss der Behandlung einer Person (Katamnese), bei der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer während der Weiterbildung eine Sozialanamnese erhoben und eine Hilfeplanung erstellt hat, wobei Katamnese, Sozialanamnese und Hilfeplanung Bestandteil der Facharbeit sind.

Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.


K. Familienhebamme, Familienentbindungspfleger

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung zur Familienhebamme und zum Familienentbindungspfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Grundlagen der Tätigkeit
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Schwangerenbetreuung,
  2. Risikoschwangerschaft,
  3. Pränataldiagnostik,
  4. Geburtshilfe,
  5. Wochenbettbetreuung.
3.1.2 Managementkompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Qualitätssicherung und Evaluation,
  2. Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,
  3. Selbstreflexion,
  4. Informationsmanagement,
  5. Präsentation.
3.1.3 Betriebsorganisation
Hierzu zählen insbesondere:
  1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. Budgetkontrolle,
  3. Wirtschaftlichkeit,
  4. Berichts- und Dokumentationsformen,
  5. Bedarfsorientierung.
3.1.4 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
  1. System der Rechtsordnung,
  2. Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. Sozialrecht,
  6. Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,
  7. Betreuungsrecht,
  8. Gesundheitsrecht,
  9. Datenschutzrecht,
  10. Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht.

3.2 Fachliche Kenntnisse (140 Unterrichtsstunden)

3.2.1 Grundlagen der Tätigkeit
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Berufsbild „Familienhebamme und Familienentbindungspfleger”,
  2. berufsbezogene Ethik,
  3. Koordinationsfunktion der Familienhebamme und des Familienentbindungspflegers,
  4. professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung, Abschied),
  5. Handlungsperspektiven,
  6. Kriterien für Entscheidungsfindungen,
  7. Methoden der Stressbewältigung,
  8. Stillförderung und Nahrungsaufbau,
  9. psychiatrische Krankheitsbilder,
  10. professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,
  11. Geschlechtskrankheiten.
3.2.2 Das Kind im 1. Lebensjahr im familiären Umfeld
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Entwicklung des Kindes,
  2. Erkennen von Gedeihstörungen und von Erkrankungen des Kindes,
  3. geistige und seelische Entwicklung des Kindes,
  4. Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und Kind,
  5. Förderung des Umgangs mit dem Kind,
  6. Erkennen von Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),
  7. Familienstrukturen, Veränderungen von Familienstrukturen und deren Auswirkungen,
  8. Leben mit einem behinderten oder kranken Kind.

3.3 Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.3.1 Psychosoziale und sozialpädagogische Kenntnisse
Hierzu zählen insbesondere:
  1. Grundkenntnisse in der Kinder- und Jugendhilfe,
  2. grundlegende Konzepte sozialer Arbeit,
  3. Systeme sozialer Unterstützung,
  4. Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,
  5. Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,
  6. Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,
  7. systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen und Familien,
  8. multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,
  9. Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,
  10. Betreuung von Familien in besonderen Belastungssituationen,
  11. interkulturelle Kompetenz,
  12. häusliche Gewalt.
3.3.2 Gesundheitsförderung, Public Health
Hierzu zählen insbesondere:
  1. internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,
  2. Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,
  3. Aufbau des deutschen Gesundheitswesens.

4. Praktische Weiterbildung

Frühestens nach Ableistung von 100 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Diese sind nach von der Weiterbildungsstätte vorgegebenen Mustern (standardisierte Falldokumentation) zu dokumentieren.

5. Facharbeit

In der Facharbeit sind der Verlauf und das Ergebnis einer Betreuung der Familienhebamme oder des Familienentbindungspflegers einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.

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