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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Kammergesetz
für die Heilberufe (HKG)*)
vom
8.Dezember 2000 (Nds.GVBl. Nr.23/2000 S.301), geändert durch Art. 26 des
Gesetzes v. 20.11.2001 (Nds.GVBl. Nr.32/2001 S.704), Gesetz v. 11.12.2003
(Nds.GVBl. Nr.30/2004 S.419),
Art.3 des Gesetzes v. 5.11.2004
(Nds.GVBl. Nr.31/2001 S.404), Art.10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (Nds.GVBl.
Nr.43/2001 S.634), Art. 7 des
Gesetzes v. 13.10.2005 (Nds.GVBl. Nr.21/2005 S.296) ,
Art. 1 des Gesetzes v. 18.5.2006
(Nds.GVBl. Nr.13/2006 S.209) , Gesetz v. 8.10.2008 (Nds.GVBl.
Nr.20/2008 S.312), Gesetz v.
17.2.2010 (Nds.GVBl. Nr.4/2010 S.58) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom
07.10.2010 (Nds. GVBl. Nr.24/ 2010 S.462) - VORIS 21064 07 -
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Die Kammern
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
Z w e i t e s K a p i t e
l
Aufgaben
D r i t t e s K a p i t e l
Organe
Z w e i t e r T e i l
Berufsausübung
| § 32 | Grundlagen der Berufsausübung |
| § 33 | Berufspflichten, Berufsordnung |
D r i t t e r T e i l
Weiterbildung
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
Z w e i t e s K a p i t e l
Ärztliche Weiterbildung
E r s t e r A bs c h n i t
t
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
| § 42 | Weiterbildung in der Allgemeinmedizin |
| § 43 | Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
| § 44 | Anrechnungen |
| § 45 | Zeugnis |
Z w e i t e r A bs c h n i t
t
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
D r i t t e s K a p i t e l
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
| § 51 | Gebietsbezeichnungen |
| § 52 | Zulassung von Weiterbildungsstätten |
| § 53 | Inhalt der Weiterbildung |
V i e r t e s K a p i t e l
Tierärztliche Weiterbildung
| § 54 | Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen |
| § 55 | Zulassung von Weiterbildungsstätten |
| § 56 | Inhalt der Weiterbildung |
F ü n f t e s K a p i t e l
Zahnärztliche Weiterbildung
| § 57 | Gebietsbezeichnungen |
| § 58 | Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
| § 59 | Inhalt der Weiterbildung |
S e c h s t e s K a p i t e l
Psychotherapeutische Weiterbildung
| § 59a | Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen |
| § 59b | Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
| § 59c | Inhalt der Weiterbildung |
V i e r t e r T e i l
Berufsvergehen
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
| § 60 | Ahndung von Berufsvergehen |
| § 61 | Aussetzung, Bindungswirkung |
| § 62 | Subsidiarität |
| § 63 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
| § 64 | Rüge |
| § 65 | Verfolgungsverjährung |
| § 66 | Tilgung, Vernichtung von Unterlagen |
Z w e i t e s K a p i t e l
Berufsgerichtsbarkeit
D r i t t e s K a p i t e l
Verfahrensvorschriften
F ü n f t e r T e i l
| § 85a | Datenverarbeitung und Auskunftspflichten |
| § 86 | Aufgaben der Aufsicht |
| § 87 | Aufsichtsbefugnisse |
Aufsicht
S e c h s t e r T e i l
Schlussbestimmungen
| § 88 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
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____________________
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
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E r s t e r T e i l
Die Kammern
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Kammern für Heilberufe
(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.
(1) Personen, die einen der in §1 Abs.1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur gelegentlich oder vorübergehend ausüben.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in §1 Abs.1 genannten Berufe aus üben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.
§ 3
Vorübergehende und
gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
(1) Personen, die
| a) | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, |
| b) | eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S.266) oder |
| c) | eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, |
einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.
(2) 1Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.
§ 3 a
Einheitliche Stelle,
Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht
(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) 1Hat die Tierärztekammer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. 2Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Wer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.
(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden.
(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente.
(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.
(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 1 500 Euro festsetzen.
§ 5
Meldungen der Kammern an
andere Behörden
Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:
Die Kammern geben sich eine Satzung (Kammersatzung), in der insbesondere zu regeln ist:
(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch eine Haushalts- und Kassenordnung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 vom Hundert des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3) 1Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. 2Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. 3§111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 4§ 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung. Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.
Z w e i t e s K a p i t e l
Aufgaben
§ 9
Aufgaben der Kammern
(1) 1Es ist Aufgabe der Kammern,
| a) | Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gut-achter zu benennen und |
| b) | Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen |
2Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.
(2) 1Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. 2Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. 3Übt ein Kammer-mitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.
(4) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden. Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die §§ 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des §1 Abs.1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom l6.Juni 1998 (BGBl. I S.1311) sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Ärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission ein.
(2) Die Ärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
(3) Die an medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Ärztekammer.
Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. §10 Abs.2 Nrn.1 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Kammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie kann die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung gewählt. Werden Angehörige anderer Kammern in ein Versorgungswerk aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern des Versorgungswerks gewählt wird;.in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die das Altersversorgungswerk betreffenden Satzungen. Anderen Kammern, die sich einem Versorgungswerk angeschlossen haben, steht im Ausschuss nach Satz 1 mindestens je ein Sitz zu. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist wenigstens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung gewährt
(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.
(6) Durch Satzung ist zu bestimmen
(7) Die Satzung kann für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.
§ 13
Besondere
Sozialeinrichtung der Apothekerkammer
Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.
§ 14
Übertragener
Wirkungskreis
1Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S.22). 2Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
(1) Bei der Ärztekammer Niedersachsen wird die "Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen errichtet, die aus
besteht, die vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(3) Die Kommission verhandelt den schriftlichen Antrag einer niedersächsischen Einrichtung, in der ein Organ entnommen werden soll, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung. Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. Die Kommission kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.
(4) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung sowie der organspendenden Person und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem wesentlichen Ergebnis zu fertigen.
(6) Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Einrichtungen Verträge über die Kostenerstattung schließen. Soweit die Kosten nicht von Dritten zu tragen sind, erstattet sie das Land.
§ 15
Auskunftspflichten
gegenüber der Kammer
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. §4 Abs.4 gilt entsprechend.
D r i t t e s K a p i t e
l
Organe
§ 16
Kammerversammlung und Vorstand
Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.
§ 17
Bildung der
Kammerversammlung
(1) 1Die Kammerversammlung wird auf fünf Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. 2Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. 3Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen.4Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
§ 18
Wahlgrundsätze und
Wahlverfahren
(1) Gewählt wird durch Briefwahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.
(2) 1Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme. 2Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können. 3Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) 1In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. 2Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 3Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
(1) Die Wahl wird in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durchgeführt. Die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung wird von der Kammer festgelegt. Bestehen Bezirks- oder Kreisstellen der Kammer, so sollen die Abgrenzungen der Wahlkreise in Anlehnung an deren Gebiete festgelegt werden.
(2) Bei der Festlegung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung ist sicherzustellen, dass den Stimmen bei der Wahl ein annähernd gleiches Gewicht zukommt.
§ 20
Zahl der Mitglieder der
Kammerversammlungen
(1) Zur Kammerversammlung
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen. Die Höchstzahl beträgt jedoch
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbständig und ein unselbständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbständiges und ein unselbständig tätiges Kammermitglied. Die selbständig, und die unselbständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen, Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(1) Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammer- Mitglieder. Nicht wählbar ist, wer
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
Das Nähere über die Wahl der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung. Darin legt sie auch die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise fest.
Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.
§ 24
Sitzungen der
Kammerversammlung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen. Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neugewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der früheren Wahlperiode nicht mehr stattfinden.
(2) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Kammersatzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Kammermitglieder können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen. Die Kammerversammlung kann die Teilnahme durch Beschluss für einzelne Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung ausschließen; der Beschluss ist zu verkünden.
§ 25
Aufgaben der
Kammerversammlung
Die Kammerversammlung beschließt über
| a) | Kammersatzung, |
| b) | Haushalts- und Kassenordnung, |
| c) | Beitragsordnung, |
| d) | Leistungsordnung für die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer, |
| e) | Kostensatzung, |
| f) | Berufsordnung, |
| g) | Weiterbildungsordnung, |
| h) | Notfalldienstordnung, |
| i) | Alterssicherungsordnung, |
| j) | Wahlordnung, |
| k) | Satzung für die Ethikkommission, |
§ 26
Bekanntmachung von
Satzungen und Beschlüssen
(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach §25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.
(2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.
§ 27
Ausschüsse der
Kammerversammlung, Entsendung in Gremien
(1) Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden. Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
(2) Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.
(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
(3) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.
(4) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.
(5) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das
(6) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt.
(7) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.
(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) §24 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach §28 Abs.2 Nr.2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach §28 Abs.2 Nr.2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.
Z w e i t e r T e i l
Berufsausübung
§ 32
Grundlagen der Berufsausübung
(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
(2) Die heilberufliche Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführten Praxis setzt voraus, dass
(3) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Nrn. 2 bis 5 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
§ 33
Berufspflichten,
Berufsordnung
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
Das Nähere regelt die Berufsordnung.
(2) In der Berufsordnung können weitere Regelungen über Berufspflichten getroffen werden, und zwar für
(3) Die Notfalldienstordnung hat vorzusehen, dass
D r i t t e r T e i l
Weiterbildung
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine
Vorschriften
§ 34
Gebietsbezeichnungen,
Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen
(1) Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet, oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, können nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer kann anstelle der Begriffe Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung und Zusatzbezeichnung andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
(2) Die Kammer legt in ihrer Weiterbildungsordnung berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 1 fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.
(1) 1Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen.
(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer
(3) In Niedersachsen dürfen auch die in einem anderen Land erworbenen Bezeichnungen für Gebiete, Teilgebiete und zusätzliche Kenntnisse geführt werden. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.
(1) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden,. dem das Teilgebiet zugehört.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein. Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer in dem Teilgebiet tätig ist.
(3) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
§ 37
Ermächtigung zur
Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung von Kammermitgliedern, die die Kammer hierzu ermächtigt hat, in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Zur Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten, die in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer und der Psychotherapeutenkammer festgelegt sind, können auch Mitglieder der jeweils anderen Kammer ermächtigt werden. Die Ermächtigung nach Satz 2 bedarf der Bestätigung durch die Kammer, der das Mitglied angehört. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter der verantwortlichen Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann fachlich und persönlich geeigneten Kammermitgliedern erteilt werden. Sie wird einem Kammermitglied grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt, dessen Bezeichnung es führt. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Beendet ein Kammermitglied seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte, so erlischt die ihm allein oder gemeinsam mit anderen Kammermitgliedern erteilte Ermächtigung.
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens sowie die als Weiterbildungsstätten zugelassenen Einrichtungen der medizinischen, tiermedizinischen oder arzneilichen Versorgung.
(4) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Kammer.
(5) Die Ermächtigungen und Zulassungen sind mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Das Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder und die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.
(6) Eine für den tierärztlichen Bereich in einem anderen Land erteilte Ermächtigung gilt in dem gleichen Umfang auch in Niedersachsen.
§ 38
Inhalt und Dauer der
Weiterbildung
(1) In der Weiterbildung werden die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach §34 erforderlichen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten darf im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(3) Die Weiterbildung wird ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; die Weiterbildungsordnung kann für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung Abweichendes bestimmen. Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mindestens zwei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils sechs Monate nicht unterschreiten; die Weiterbildungsordnung kann für Gebiete und Teilgebiete Abweichendes bestimmen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer.
(5) Ermächtigte Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung jeweils ein Zeugnis auszustellen.
§ 39
Anrechnung von
Weiterbildungszeiten
(1) Auf die Weiterbildung nach §38 kann eine andere Weiterbildung, auch wenn sie nicht abgeschlossen ist, vollständig oder teilweise angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.
(1) Die Weiterbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufausbildung
Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt bei Ärztinnen und ,Ärzten das Bestehen der Ärztlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder.
(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss
Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:
(2) Die Weiterbildungsordnung kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des §35 Abs.2 und der §§37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung.
Z w e i t e s K a p i t e
l
Ärztliche Weiterbildung
E r s t e r A b s c h n i t t
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 42
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der besonderen Ausbildung erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen.
(3) Wer bereits am 1.Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.
(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.
§ 43
Besondere Ausbildung in
der Allgemeinmedizin
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann eine längere Dauer festlegen.
Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staat abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus diesem Staat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer
Z w e i t e r A b s c h n
i t t
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
§ 46
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
§ 47
Gebiet "Öffentliches
Gesundheitswesen"
(1) 1Im Gebiet ,Öffentliches Gesundheitswesen ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. 2Davon entfallen
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.
(3) Die Weiterbildungsermächtigungen nach § 4 der Verordnung über die ärztliche Weiterbildung in dem Gebiet ,Öffentliches Gesundheitswesen vom 9.Januar 1997 (Nds.GVBl. S.17) behalten ihre Gültigkeit weiter, jedoch nicht über den 31.Dezember 2010 hinaus.
§ 48
Zulassung von
Weiterbildungsstätten
(1) 1Als Weiterbildungsstätte können nur Einrichtungen zugelassen werden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. 2Die Zulassung wird für bestimmte Gebiete oder Teilgebiete erteilt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass
(3) Die Zulassung einer Einrichtung im Bereich der stationären Patientenversorgung setzt außerdem voraus, dass an deren medizinischer Leitung eine fachlich nicht weisungsgebundene Ärztin oder ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat.
(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann für mehrere Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur gemeinsam erfüllen.
(5) Die Ärztekammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen.
§ 49
Ermächtigung zur
Weiterbildung
Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbi1dungsstätte eingeschränkt erteilt werden.
§ 50
Dauer und Inhalt der
Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst insbesondere den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in
D r i t t e s K a p i t e
l
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 51
Gebietsbezeichnungen
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) §36 Abs.2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von §37 Abs.1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
§ 52
Zulassung von
Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätte kann eine Apotheke, eine Krankenhausapotheke, ein Betrieb der pharmazeutischen Industrie oder eine sonstige pharmazeutische Einrichtung zugelassen werden, wenn
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
V i e r t e s K a p i t e
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Tierärztliche Weiterbildung
§ 54
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(2) Die Tierärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 55
Zulassung von
Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken und sonstige tierärztliche Einrichtungen zugelassen werden, wenn
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes. Sie kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden.
(2) Abweichend von §35 Abs.2 erhält von der Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen", wer nachweist, dass er
F ü n f t e s K a p i
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Zahnärztliche Weiterbildung
§ 57
Gebietsbezeichnungen
(1) Die Zahnärztekammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(2) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von §36 Abs.2 für die Fälle vorsehen, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
§ 58
Ermächtigung zur
Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte setzen voraus, dass
Die Weiterbildung umfasst insbesondere
Für das Gebiet "Kieferorthopädie" ist die Weiterbildung im Krankenhaus ausgeschlossen.
S e c h s t e s K a p i
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Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 59a
Gebiets-, Teilgebiets- und
Zusatzbezeichnungen
(1) Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie fest. Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen.
(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von §36 Abs.2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische. Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
§ 59b
Ermächtigung zur
Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass
Die Weiterbildung umfasst insbesondere
V i e r t e r T e i l
Berufsvergehen
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine
Vorschriften
§ 60
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) können im berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
begangen haben.
§ 61
Aussetzung,
Bindungswirkung
(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, ist die Fortsetzung eines berufsrechtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.
(1) 1Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines Disziplinarklageverfahrens wird. 2Die zuständige Disziplinarbehörde teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in §63 Abs.1 Satz 1 Nrn.3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. 2Die im Disziplinarklageverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend.
§ 63
Berufsgerichtliche
Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn.2 bis 5 können nebeneinander verhängt werden.
(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.
(1) Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Tadel oder Ordnungsgeld bis zu 1.500 Euro ahnden (Rüge).
(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.
(1) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so sind der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und die Rüge nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 66
Tilgung, Vernichtung von
Unterlagen
(1) Eintragungen in den Unterlagen der Kammer über die Ahndung sind
zu tilgen. Liegen mehrere Ahndungen vor, so ist der Ablauf der letzten Frist maßgebend. Die über die Ahndungen entstandenen Vorgänge sind nach Fristablauf zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ahndung unanfechtbar geworden ist. Der Ablauf der Frist ist gehemmt, solange gegen das Kammermitglied ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf der Approbation schwebt.
(3) Vom Tilgungszeitpunkt ab dürfen die Tat und die Ahndung dem Kammermitglied berufsrechtlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.
Z w e i t e s K a p i t e
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Berufsgerichtsbarkeit
§ 67
Berufsgerichte, Gerichtshof für die
Heilberufe
(1) In Niedersachsen bestehen:
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover.
(1) Die Berufsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren berufsrichterlichen Mitgliedern und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder nicht mit.
§ 69
Vom Richteramt
ausgeschlossene Personen
Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
(1) Das zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von vier Jahren
(2) Neben den Mitgliedern sind in gleicher Anzahl stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Ist das vorsitzende Mitglied des Gerichtshofs für die Heilberufe verhindert, so übernimmt von den berufsrichterlichen Mitgliedern das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste den Vorsitz.
(3) Die Bestellung zum ehrenamtlich richterlichen Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kammer.
(4) Die Vorschriften für die Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(1) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander vertreten.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
§ 72
Hinderung der
Amtsausübung, Erlöschen des Amtes
(1) Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe können ihr Amt nicht ausüben, solange
(2) Das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe erlischt, wenn
(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörde für die berufsrichterlichen Mitglieder der Gerichtshof für die Heilberufe in der Besetzung für Arztsachen und für ehrenamtlich richterliche Mitglieder in der jeweils betreffenden Besetzung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
(4) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.
§ 73
Geschäftsordnung,
Geschäftsstelle, Kosten
(1) Die Berufsgerichte und der Gerichtshof für die Heilberufe regeln ihren Geschäftsgang durch Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Ministerien bedarf.
(2) Jedes Berufsgericht und der Gerichtshof für die Heilberufe verfügen über eine Geschäftsstelle.
(3) Die jeweilige Kammer regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsgerichts und trägt die Kosten sowie die Kosten der Geschäftsstelle. Satz 1 gilt für den Gerichtshof für die Heilberufe mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kammern die Entschädigung gemeinsam regeln und die Kosten anteilig tragen.
D r i t t e s K a p i t e
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Verfahrensvorschriften
§ 74
Ermittlungen
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint. 3Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer zum Zweck ihrer Ermittlungen Auskunft zu erteilen.
(2) 1Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. 2Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.
§ 75
Einstellung des
Verfahrens
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder hält die Kammer eine Ahndung nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist zu begründen und dem Kammermitglied bekannt zu geben.
(2) Die Kammer übersendet der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Zweitschrift des Einstellungsbescheids. Hält diese ein berufsgerichtliches Verfahren für erforderlich, so kann sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zweitschrift die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(3) Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das berufsrechtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.
(1) Hält die Kammer ein Berufsvergehen für erwiesen und anstelle der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens eine Rüge für angebracht, so erlässt sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen und zuzustellen.
(2) §75 Abs.2 gilt für die Rüge entsprechend.
(3) Eine Rüge ist ausgeschlossen, wenn die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt ist.
(1) Das Kammermitglied kann gegen eine Rüge innerhalb eines Monats nach deren Zustellung bei der Kammer schriftlich Einspruch einlegen. Wird in der Rüge nicht auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn das Kammermitglied diesen Hinweis von der Kammer erhält.
(2) Die Kammer kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. §75 gilt entsprechend.
(3) Hilft die Kammer dem Einspruch nicht ab, so beantragt sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und teilt dies dem Kammermitglied mit. Das Kammermitglied kann seinen Einspruch zurücknehmen, bis das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschließt.
§ 78
Antrag auf Eröffnung
des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis der Vorermittlungen das Kammermitglied eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Jedes Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen.
§ 79
Eröffnung des
berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung abgelehnt wird, ist zu begründen.
(3) Wird die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Falle des §77 Abs.3 abgelehnt, so ist in dem Beschluss zugleich die Rüge aufzuheben. Wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, so tritt die Entscheidung des Berufsgerichts an die Stelle der Rüge.
§ 80
Entsprechende Anwendung
des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung und lädt das beschuldigte Kammermitglied, die Kammer und deren Aufsichtsbehörde (Beteiligte) sowie einen Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, deren persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. §153a Abs.2 und 3 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten einer sozialen Einrichtung oder der Kammer zu zahlen ist.
§ 82
Entscheidung ohne
Hauptverhandlung
(1) Das Berufsgericht kann auf Verweis oder Geldbuße bis zu 3.000 Euro durch Beschluss ohne Hauptverhandlung erkennen. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Entscheidet das Berufsgericht aus Anlass eines Einspruchs, so darf es ohne Hauptverhandlung von der Rüge nicht zum Nachteil des Kammermitgliedes abweichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt hat.
(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss wie ein rechtskräftiges Urteil.
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Berufung einlegen. Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Die §§81 und 82 gelten entsprechend. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs für die Heilberufe gebunden.
(3) War die Berufung ausschließlich zugunsten des beschuldigten Mitgliedes eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
§ 84
Wiederaufnahme des Verfahrens
1Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. 2Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. 3Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend.
(1) 1Die Kosten des durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens setzt das vorsitzende Mitglied des Gerichts, dessen Entscheidung das Verfahren abgeschlossen hat, durch Beschluss endgültig fest. 2Im Übrigen setzt die Kammer die Kosten fest. 3Gegen die Festsetzung der Kammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. 4Über den Einspruch entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts endgültig.
(2) 1Die Vollstreckung von gerichtlich verhängten Geldbußen wird durch Beschluss angeordnet. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Der Beschluss wird wie ein Leistungsbescheid der Kammer vollstreckt. 4Das Aufkommen steht der Kammer zu, der das Kammermitglied angehört.
(3) 1Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. 2Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.
(4) 1Wird ein Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder hat ein von ihm eingelegter Rechtsbehelf Erfolg, so werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Kammer erstattet. 2Die übrigen Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
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Datenverarbeitung, Aufsicht
§ 85 a
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten
(1) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck darf sie insbesondere über die in den §§4 und 5 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe und die Berufsgerichte verarbeiten.
(2) Die Kammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 63 und über Rügen nach § 64 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.
(3) 1Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis, in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung und über statistische Angaben zu erteilen. 2Die Kammer ist berechtigt, für An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern deren Namen und Anschrift der Aufsichtbehörde, den für die Approbation zuständigen Behörden, den Gesundheitsbehörden, den Veterinärbehörden, den Ausbildungsstätten und den Trägern der Sozialversicherung mitzuteilen und solche Angaben von den genannten Stellen einzuholen. 3Die für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständige Kammer
auf Anfrage über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Kammermitglieder und
von Amts wegen über das Erlöschen, die Aufhebung oder das Ruhen der Approbation oder Berufserlaubnis eines Kammermitglieds.
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Kammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.
(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.
(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben. Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach §12 Abs.1 bleibt unberührt.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte verlangen. Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(2) Die Aufsichtbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt eine Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen; die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin oder ihr Vertreter hat jederzeit das Rederecht.
S e c h s t e r T e i
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Schlussbestimmungen
§ 88
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten**)
(1) Dieses Gesetz tritt am 30.Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
______________
**) Diese Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.Juni
1996 (Nds.GVBl. S.259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung
näher bezeichneten Gesetzen.
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